1994 Verschiedene Gesellschaften, neueste Gründungen, Nachträge. RM. 105 Mill.), aus der Ende 1925 erst nom. RM. 68 067 725 auf Goldmark lautende Hypothekar- darlehen vergeben waren. Zu dem vorgeschriebenen Zeitpunkte war die gesamte Amerika- Anleihe durch erststellige Hyp. im Sinne des Vertrages mit der National City Company gedeckt. Golddiskontbank-Anleihe: Im Interesse der deutschen Landwirtschaft war ferner 1926 ein Abkommen mit der Deutschen Golddiskontbank abgeschlossen, um zunächst bis zu etwa RM. 250 Mill. zu 7 % Realkredit zu erhalten. Dieser Kredit wird zu 7 % zuzüglich ½ % Verwaltungskostenbeitrag, also netto 7½ %, bei 98 % Auszahlung weitergegeben. Von den schliesslich insgesamt zur Verfügung stehenden nom. RM. 360 Mill. Golddiskont- bankkredit wurden bis Ende 1926 rund RM. 300 Mill. gegen vorschriftsmässige Deckungs- unterlagen ausgezahlt u. zwar auf 34 978 Einzelhyp., so dass sich eine Durchschnittsbeleihung von RM. 8576 ergibt. Die R. B. K. A. hat im Sept. 1926 die treuhänderische Verwaltung der für die Siedlung ausgeworfenen Reichsmittel (250 Mill.) übernommen. Kapital: RM. 280 Mill. Urspr. RM. 170 Mill. bei der Konstituierung (überwiesen von der Deutschen Rentenbank). 1925 Erhöhung um RM. 25 Mill., die der Anstalt von der Reichsbank aus Grundschuldzinsen (als Rücküberweisung aus dem Tilgungsfonds) zur Ver- fügung gestellt wurden. Das Kap. der D. R.-K.-A. wird aus den ihr bei der Erricht. gemäss §9 des Gesetzes über die Liqu. des Umlaufs an Rentenbankscheinen überwiesenen Mitteln der Deutschen Rentenbank gebildet. Es erhöht sich um die Beträge, die ihr gemäss § 9 des vorgenannten Gesetzes seitens der Reichsbank aus den aufkommenden Grundschuld- zinsen der Rentenbank jährl. zurück überwiesen werden. Weitere Zuweisungen erfolgen aus dem jährlichen Reingewinn der Reichsbank. Es wächst event. durch Einnahmen aus eigenen Mitteln. Sobald das Kap. zuzüglich der Rückl., aber ausschl. der Sonderrückl. zur Sicher. der Inh. von Schuldverschr. den Betrag von RM. 500 Mill. erreicht hat, dürfen weitere Beträge aus dem Reingewinn dem Kap. nur auf Grund eines besonderen Gesetzes zugeführt werden. Schuldverschreibungen: Die D. R.-K.-A. kann mit Genehmigung der Reichsregier. zur Beschaffung von Mitteln zur Kreditgewähr. für die Landwirtschaft verzinsl. Schuldverschr. auf den Inhaber bis zum 6fachen – mit Zustimmung des Reichsrats bis zum Sfachen — Betrag ihres Kap. ausgeben. Die Schuldverschr. müssen in voller Höhe gedeckt sein durch Pfandbr. staatl., landschaftl., kommunaler oder anderer unter staatl. Aufsicht stehender „Baodenkreditinstitute Deutschlands u. deutscher Hyp.-Banken oder durch Hyp., die für die vorbezeichneten Kreditinstitute oder für öffentl.-rechtl. Sparkassen an inländischen land- u. forstwirtschaftl. Grundst. bestellt u. an die D. R.-B.-K.-A. verpfändet oder abgetreten sind. Die Hyp. müssen mind. den Anforder. des Hypothekenbankgesetzes entsprechen. Die Deckung kann auch bestehen in Schuldurkunden von inländischen Körperschaften des öffentl. Rechts, soweit sie Träger von Meliorationsunternehm. sind oder soweit ihr Geschäfts- betrieb auf Gewähr. von Meliorationskrediten gerichtet ist. Die allgem. Vorschriften über die auszustellenden Schuldverschr. auf den Inhaber werden von der Reichsregierung mit Zustimmung des Reichsrats erlassen. 7 % amortisable landw. Goldpfandbriefanleihe (Amerika-Anleihe): Doll. 25 Mill. First Lien 7 % Gold Farm Loan Sinking Fund Bonds, datiert: 15./9. 1925, fällig: 15./9. 1950. Zs.: 15./3. u. 15./9. Schuldverschr. (mit Zinsscheinen) im Nominalbetrage von Doll. 1000 u. 500, registrierbar nur hinsichtl. des Kapitalbetrages. Kapital, Zs. u. Tilg.-F. zahlbar in New York City b. d. National City Bank of New York, Treuhänderin, ohne Abzug irgendwelcher früheren, gegenwärtig. oder zukünft. Steuern oder Abgaben, die v. d. Deurschen Reich oder innerhalb desselben erhoben worden sind od. erhoben werden. Nach Wahl der Inhaber können Kap. u. Zs. dieser Schuldverschr. auch entweder bei dem City Office der National City Bank of New York in London in Pf. Sterl. oder bei Amsterdamsche Bank in Amsterdam in holl. Gulden ein- gezogen werden, u. zwar in jedem dieser Fälle zu dem jeweiligen Känferkurse der betreffenden Bank für Vista New York, Reichsbank, Berlin, Deutsche aufsichtsführende Treuhänderin. Vom 15./3. 1926 ab wird ein Tilg.-F. halbjährlich in Wirksamkeit treten, um die Schuldverschr. zu einem Kurse, der pari u. auflaufende Zs. nicht übersteigt, aufzukaufen oder, wenn die Schuldverschr. zu diesem Kurse oder darunter nicht erhältlich sind, die Schuldverschr. durch halbjährliche Ziehungen zu 100 % zu tilgen. Dieser Tilg.-F. ist ausreichend, um die gesamte Emission bei Fälligkeit einzulösen./ Die Emission ist auch im ganzen oder teilweise in Teilbeträgen von nicht weniger als jeweils Doll. 2 Mill. mit 30tägiger Kündig. am 15./9. 1935 oder an irgendeinem darauffolgenden Zinstermin zu 100 % rückzahlbar. Die Anleihe wurde aufgelegt am 15./9. 1925 in New York zu 93 %. Sie hat den Vorzug einer unbedingten Erststelligkeit der Hyp. –— Kurs: Die Anleihe wird notiert in New York. Ende 1926: 101.25 %. Aus der I. Amerika-Anleihe stellte die D. R.-B.-K.-A. folg. Summen zur Verf.: An Landschaften RM. 32 Mill., an Hyp.-Banken RM. 29 Mill., an öffentl.-rechtl. Kreditanstalten RM. 24 Mill. u. an Sparkassen RM. 20 Mill. Der Darlehnsnehmer hat bei Abschluss an das vermittelnde u. zugleich eine Zusatzhaft. übernehmende Realkreditinstitut 1 % Provis. u. 0.1 % Verpfändungs- stempel zu zahlen. Trotz des Währungswagnisses für die in Mark einkommenden u. in Doll. 3 WV zu zahlenden Zs. u. trotz der entstehenden beträchtl. Kosten für die Treuhänderschaft hat * die D. R.-K.-A. selbst auf die Gefahr der Zuzahl. aus eig. Mitteln ihre jährl. Unk. mit nur .25 % Zinszuschlag festgesetzt; hierzu tritt noch eine im Höchstmass auf ¾ % festgesetzte Verwaltungsgebühr für das vermittelnde Grundkreditinstitut. Dieses insges. 1 % vom = = N *