2048 Banken und andere Geld-Institute. Erhöh. wird mit dem Betrage in das Handelsregister eingetragen werden, der bis zum 31./12. 1927 gezeichnet sein wird. Geschäftsjahr: Kalenderjahr. Gen.-Vers.: Innerhalb der ersten 4 Monate. Gewinn-Verteilung: R.-F. ist erfüllt, event. Sonderrücklagen, bis zu 6 % vertragsm. Tant. an Vorst. und Beamte, 4 % Div., vom Übrigen 10 % Tant. an A.-R. (ausser einer festen Vergütung). Rest Super-Div. oder nach G.-V.-B. Bilanz am 31. Dez. 1926: Aktiva: Kassa 5602, Banken 323, Debit. 118 546, zurück- gekaufte Pfänder 3849, Inv. 1390, Hyp. 50 270, Verlust 2108. –— Passiva: A.-K. 75 000, Kredit. 105 588, Rückstell. für A.-R.-Tant. 1500. Sa. RM. 182 088. Gewinn- u. Verlust-Konto: Debet: Verlust-Vortrag 12 087, Forder.-Ausfall 10 705, Abschr. auf Inv. 80, allg. Unk. 31 062, Zs. 23 656, Rückst. für A.-R.-Tant. 1500. – Kredit: Rohgewinn 76 981, Verlust 2108. Sa. RM. 79 090. Kurs: Neukonv. Aktien Ende 1913–1925: –, –, –, 40, 31, 35 %.. 4.5 %. Notiert in Berlin; Notiz 1926 eingestellt. Dividenden 1913– 1926: 0 %. C.-V.: 4 J. (K.) Direktion: Willy Kohlhardt, B.-Karlshorst. Aufsichtsrat: (3–5) Vors. Rechtsanw. Dr. Wilhelm Bayer; Stellv. Bankier Conrad Weiss, Kaufmann Gustav Puchert, Berlin; Paul Strassmann, Köln; Dir. Otto Marquard, Krefeld-Bockum. Zahlstellen: Ges.-Kasse; Berlin: Dresdner Bank, Jacquier & Securius, Richard Schreib, Hannover: Carl Solling & Co. Reichsbank in Berlin SW. 111, Jagerstrasse 34 36. Hauptsitz: Berlin. Im ganzen Deutschen Reiche bestanden Ende 1926: 17 Reichsbank- hauptstellen, 84 Reichsbankstellen, 350 Reichsbanknebenstellen mit Kasseneinricht., 1 solche ohne Kasseneinricht. u. 1 Reichsbank-Warendepot (insges. 453). Die Zahl der sämtl. Beamten am 31./12. 1926 betrug 8572 Beamte, 1073 Angestellte sowie 591 Arbeiter u. Arbeiterinnen, davon entfielen auf die Hauptbank in Berlin 2800 Beamte, 342 Angestellte u. 470 Arbeiter u. Arbeiterinnen. Die Reichsbank kann im juristischen Sinne nicht als A.-G. gelten und ist den Be- stimmungen des Handelsgesetzbuches betr. Eintragung in das Handelsregister und deren rechtl. Folgen nicht unterworfen. Gegründet: Durch Bankgesetz v. 14./3. 1875, das Statut vom Kaiser bestätigt 21./5. 1875, abgeändert durch Kaiserl. Verordn. v. 3./9. 1900 und 18./12. 1909; in Tätigkeit seit 1./1. 1876. Abänder. d. Bankgesetzes durch die Gesetze vom 18./12. 1889, 7./6. 1899, 1./6. 1909, 4./8. 1914, 16./12. 1919, 9./5. 1921, 4./3. 1922, 26./5. 1922, 24./7. 1922, 2./2. 1923, 10./10. 1923, 26./10. 1923, 19./3. 1924, 30./8. 1924. Im Jahre 1765 wurde die „Königl. Giro- und Lehnbank in Berlin“' gegründet, aus welcher durch Bankordnung vom 5. Okt. 1846 die „Preussische Bank“ Kervorging. Diese ist bei Begründ. der Reichsbank vom Deutschen Reiche gegen eine an Preussen zu zahlende Entschädig. von M. 15 000 000 erworben worden. Übernommen wurden die Gebäude der Preuss. Bank f. M. 12 751 012.85 u. den Aktionären der Preuss. Bank wurde der Umtausch ihrer Aktien gegen solche der Reichsbank gewährt. üÜber Bankgesetz vom 30./8. 1924 u. die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes für die Reichsbank geltenden hauptsächlichsten Bestimmungen s. Handb. 1924/25 I u. 1925 I. Zweck: Die Reichsbank ist eine von der Reichsregierung unabhängige B ank, welche die Eigenschaft einer juristischen Person besitzt u. die Aufgabe hat, den Geldumlauf im gesamten Reichsgebiete zu regeln, die Zahlungsausgleichungen zu erleichtern u. für die Nutzbarmachung verfügbaren Kapitals zu sorgen. Sie hat auf die Dauer von 50 Jahren das ausschliessliche Recht, Banknoten in Deutschland auszugeben. Die Reichsbank hat das Recht, ihr Grundkapital bis auf Reichs-M. 400 Mill. zu erhöhen. Das Reichsbankdirektorium bestimmt in diesem Rahmen die Höhe des Grundkapitals, wobei das Mindestkapital Reichs-M. 300 Mill. betragen soll. 3 Die Bank wird verwaltet durch das Reichsbankdirektorium, das aus einem Präsidenten als Vorsitzenden u. der erforderlichen Anzahl von Mitgliedern besteht. Das Reichsbank- direktorium bestimmt insbes. die Währungs-, Diskont- u. Kreditpolitik der Bank. Präsident u. Mitglieder müssen deutsche Reichsangehörige sein. Ausser der Vertretung der Anteilseigner in der G.-V. besteht ein ständiger Ausschuss der Anteilseigner (Zentralausschuss). Ferner besteht ein Generalrat aus 14 Mitgl., von denen sieben die deutsche Reichsangehörigkeit und je eines die britische, französische, italienische, belgische, amerikanische (Vereinigte Staaten), holländische und schweizerische Staatsangehörigkeit besitzen müssen. Der Präsident des Reichsbankdirektoriums ist eines der deutschen Mitgl. und zugleich Vors. des Generalrats. Die Amtsdauer der Mitgl. des Generalrats mit Ausnahme des Präsidenten und des Kommissars beträgt drei Jahre. Die deutschen Mitgl. – mit Ausnahme des Präsidenten — werden von den die deutsche Reichsangehörigkeit besitzenden Anteilseignern der Reichsbank gewählt oder, soweit die Satzung ein Kooptationsrecht vorsieht, bestätigt. Die ausländischen Mitgl. werden erst- malig vom Organisationskomitee ernannt. ᷣf