Banken und andere Geld-Institute. 2121 u. wurden dementsprechend abgestempelt. Lt. G.-V. v. 26./11. 1926 Erhöh. um RM. 2 000 000 in 4000 Akt. zu RM. 500, div.-ber. ab 1./1. 1927. Die neuen Aktien wurden zum Kurse von 125 % gegen Barzahl. u. Übernahme sämtl. Kosten der Kapitalerhöh. von der Bayer. Vereinsbank übernommen.' Das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre auf die jungen Aktien wurde ausgeschlossen. Pfandbriefe u. Kommunal-Schuldverschreibungen: Die Bayer. Handelsbank Boden- kreditanstalt ist berechtigt: 1) Zur Gewährung von hypoth. Darlehen im Deutschen Reiche gegen erste Hypothek, ferner zum Erwerb, zur Veräusserung und zur Beleihung von Hypoth., zur Gewährung nicht-hypoth. Darlehen an inländ. Körpersch. des öffentl. Rechts oder gegen Übernahme der vollen Gewährleistung durch eine solche Körpersch., zur Ge- währung von Darlehen an inländ. Kleinbahnunternehm. gegen Verpfänd. der Bahn. 2) Zur Ausgabe von Schuldverschreib. auf Grund der erworbenen Hypoth. (Hypoth.-Pfandbr.) bis zum 10fachen Betrage des eingezahlten A.-K., zur Ausgabe von Schuldverschreib. auf Grund der an inländ. Körpersch. des öffentl. Rechts oder gegen Übernahme der vollen Gewähr- leistung durch eine solche Körpersch. gewährten Darlehen „ zur Ausgabe von Schuldverschreib. auf Grund der gegen Verpfänd. der Bahn oder gegen Übernahme der vollen Gewährleistung durch eine inländ. Körpersch. des öffentl. Rechts an Kleinbahnunter- nehm. gewährten Darlehen (Kleinbahn-Oblig.). Dier Geschäftsbetrieb der Bayer. Handelsbank Bodenkreditanstalt unterliegt ausser den Vorschriften des Hypoth.-Bank-Ges. den Bestimmungen einer Geschäftsordnung, welche vom A.-R. festzusetzen ist und der Genehmigung der Staatsregierung bedarf. Die Pfandbr. u. Kommunal-Oblig. werden seitens der Reichsbank in I. Klasse beliehen. Das bayer. Staatsminist. der Justiz erklärte am 9. Sept. 1899 die Pfandbr. in Bayern ab 1. Okt. 1899 zur Anlegung von Mündelgeld für geeignet, ebenso wurden sie samt den Kommunal- Oblig. vom bayer. Staatsminisferium des Innern beider Abteilungen am 30. Okt. bezw. 3. Nov. 1899 sowie der Finanzen v. 13. u. 17./5. 1905 zur Anlegung von Kapitalien der Ge- meinden und Stiftungen, auch der Kirchen- und Pfründestiftungen, sowie der sonstigen nicht unter gemeindlicher Verwaltung stehenden Stiftungen zugelassen. Pfandbriefe: Die Papiermarkpfandbriefe wurden nach den Bestimmungen der Durchf.- Ver. z. Aufw.-Ges. umgetauscht (s. Abs.: Ablös. d. Pfandbr. alter Währung.) Kurs der Pfandbriefe (4 % einschl. Jahrg. 1917, sämtl. 3½ %) Ende 1925–1926: 6.40, 22.30 % Notiert in München. Die Notiz für 4 % Pfandbriefe Ausg. 1918–1923 wurde 1926 eingestellt. — Auch notiert in Augsburg. Kurs daselbst Ende 1925–1926 (4 % einschl. Jahrg. 1917, sämtl. 3½ %): 6, 22 % (4 % Ausg. 1918–1923): –, – %. In Berlin notiert 3½ % Ser. 2 u. 16, 4 % Ser. 4–6 Kurs Ende 1926: 22.10 %. Ablösung der Pfandbriefe alter Währung (bis einschl. 1923): Mit Entschliessung des Bayerischen Staatsministeriums für Handel, Industrie u. Gewerbe v. 12./10. 1926 wurde der Ges. die Genehmig. erteilt, eine Teilausschüttung in 4½ % Goldpfandbriefen vorzunehmen. Um die zur Ausschüttung gelangenden Goldpfandbriefe gleichmässig unter die Gläubiger im Verhältnis der Goldmarkbeträge ihre Ansprüche verteilen zu können, werden die bis- herigen Pfandbriefe eingezogen u. an ihrer Stelle Anteilscheine über die Ansprüche auf verhältnismässige Befriedigung aus der Teilungsmasse ausgegeben (Frist 9./4. 1927). Gleich- zeitig erfolgt eine Teilausschüttung von 20 % in 4½ % Goldpfandbr. auf den Ausschüttungs- abschnitt Nr. 1 der Anteilscheine. Entfällt hierbei auf den einen Gläubiger treffenden Ausschüttungsbetrag ein nicht auf GM. 10 oder ein Vielfaches von GM. 10 lautender Betrag, so wird, da 4½ % Goldpfandbr. unter GII. 10 nicht ausgegeben werden, der Spitzenbetrag in bar, u. zwar zum vollen Nennbetrag abgelöst. Damit wird nicht nur diese Spitze aus der Teilausschüttung von 20 % abgelöst, sondern nach Vorschrift des Art. I § 7 Ziff. 2 der Durchführungsverordn. v. 28./7. 1926 zugleich die ihr entsprechende Spitze aus dem Gesamt- anteil; weitere Hebungen aus der Teilungsmasse über die bar abgelösten 20 % hinaus finden zugunsten der letzteren Spitze nicht mehr statt, u. für diese kann daher auch kein Anteilschein ausgehändigt werden. – Die Anteilscheine behalten auch nach der ersten Ausschüttung einen selbständigen Wert u. berechtigen gegen Einlieferung der noch daran haftenden Ausschüttungsabschnitte zum Bezuge der weiteren Ausschüttungen. Pfandbriefteilungsmasse am 31. Dez. 1926 (nach Abzug des von der Bank übernomm. u. zur ersten Teilausschüttung in der Höhe von 20 % verwendeten Betrags an erststelligen Deckungshyp. u. Barmitteln von zusammen rund RM. 66 440 000. Aufwertungsbetrag zu 25 %): Aktiva: Ansprüche aus bestehenden Hyp. einschl. Zs. 12 992 299, Rückwirk.-An- sprüche u. Anteil der Masse an Vorbehaltshyp. 6 732 915, Anlagen der Teilungsmasse aus eingegangenen Rückzahl. u. Zs. 2 298 210. Sa. Ghl. 22 023 425. – Passiva: Goldmarkbetrag der teilnahmeberechtigten Anteilscheine bz w., soweit der Umtausch in solche noch nicht vollzogen ist, Pfandbriefe, unter Berücksichtig. der fristgerechten Anmeld. auf Grund § 49 Aufw.-G. (Vorbehalt) bzw. Art. 80 Durchf.-Best. zum Aufw.-G. (Umtausch) GM. 332 200 000. Kommunalschuldverschreibungenteillungsmasse am 31. Dez. 1926: Aktiva: Goldmark- bestand der aufzuwert. Kommunaldarlehen, mit 12½ % bzw. 2½ % aufgewertet (ohne Be- rücksichtig. der Anträge auf weitergehende Aufwert.) 1 902 615, Anlagen der Teilungs- masse aus eingegangenen Rückzahl. u. Zs. 293 958. Sa. GM. 2 196 573. – Passiva: Gold- markbetrag der teilnahmeberechtigten Kommunalschuldverschreib. GM. 17 770 136. Kommunal-Schuldverschreibungen: Für die Komm.-Schuldverschr. gelten die gleichen ündbarkeits- u. Rückzahl.-Fristen wie für die Pfandbr. Notiert in München (sämtl. bis *