2688 Elektrotechnische Fabriken, Elektrizitätswerke und Hilfsgeschäfte. Der erzeugte Strom wird teils an Fabriken geliefert, teils in der Stadt Augsburg nebst eingemeindeten Vororten u. in den Gemeinden des Kreises Schwaben u. Neuburg u. eines Teiles von Oberbayern für Licht- u. Kraftbetriebszwecke verteilt. Die Leitungsanlagen nebst zugehör. Transformatorenstat. u. sonst. Einricht. sind von den Lechwerken für eigene Rechn. hergestellt worden u. deren Eigentum. Der Vertrag mit der Stadt Augsburg ist geändert worden u. gibt der Ges. das Ausschliesslichkeitsrecht zur Verteilung von elektr. Strom für Kraft-, Beleucht.- u. alle sonst. Zwecke bis zum 30./6. 1925. Die Ges. zahlt hierfür der Stadt ent- sprechende Abgaben aus den von ihr erzielten Einnahmen aus der Stromlieferung. Auf Ver- langen der Stadt wird der Vertrag auch über das Jahr 1925 hinaus bis zum Jahre 1941 u. gegebenenfalls bis zum Jahre 1956 fortgesetzt werden. Die Stadt hat das Recht, erstmals zum 30./6. 1925 die gesamten Leitungsanlagen u. Zubehör, welche in den städt. Strassen u. Plätzen liegen, zu erwerben. Die Stadt Augsburg hat sich ausserdem verpflichtet, den gesamten Strom für die Strassenbahn von den Lechwerken zu beziehen. Die Stadt Augsburg hat mittlerweile den zwischen ihr u. der Ges. bestehenden Vertrag auf den 30./6. 1925 gekündigt u. das Verlangen ausgesprochen, von diesem Zeitpunkte an die Stromverteilung selbst zu übernehmen u. den Strom von der Ges. zunächst auf die Dauer von 5 Jahren im Grossen zu beziehen. Die Ges. hat indessen gegen die Stadt Augsburg Feststellungs- klage erhoben mit dem Antrag, die von der Stadr abgegebene Kündigung als rechts- unwirksam zu erklären u. festzustellen, dass die Lechwerke nicht verpflichtet sind, das Leitungsnetz am 30. Juni 1925 der Stadt Augsburg zu überlassen. Der Prozess ist reichs- gerichtlich zu Gunsten der Lechwerke dahin entschieden worden, dass die Stadt die Über- nahme zu diesem Zeitpunkt nicht, auch nicht zum aufgewerteten Buchwert verlangen konnte. Wegen der von den Lechwerken mit Rücksicht auf die veränderten Verhältnisse der Kriegs- u. Nachkriegszeit zu beanspruchenden weiteren Hinausschiebung des Über- gabezeitpunktes schwebt zur Zeit noch ein schiedsgerichtliches Verfahren auf Grund der Verordnung vom I1. Februar 1919. Dieses Verfahren ruht vorläufig bis zur Erledigung des vor den ordentlichen Gerichten schwebenden Prozesses. In diesem letzteren wurde in erster Instanz vom Landgericht Augsburg entschieden, dass die Forderung der Stadt Augsburg auf Übergabe des Leitungsnetzes zum 30./6. 1926 unbegründet ist; die Stadt hat gegen dieses Urteil Berufung beim Oberlandesgericht eingelegt. Für die Stromversorg. des Überlandgebietes des Kreises Schwaben u. Neuburg u. eines Teiles von Oberbayern insbes. der Bezirksämter Aichach, Augsburg, Dillingen, Donauwoörth, Friedberg, Günzburg, IIlertissen, Kaufbeuren, Krumbach, Kempten, Landsberg, Markt-Oberdorf, Memmingen, Mindelheim, Neuburg, Noördlingen, Schongau, Schwabmünchen, Wertingen u. Zusmarshausen ist mit dem Bayer. Staatsministerium ein Vertrag auf die Dauer von 50 Jahren d. i. bis zum 30./6. 1963 abgeschloss. worden. Ausserdem sind oder werden mit den in diesem Staatsvertrage vorgesehenen Gemeinden dieser Bezirke Sonderverträge auf 25 Jahre, die von der Regier. genehmigt sind, abgeschlossen. Während der Dauer dieser Verträge hat die Ges. das Ausschliesslichkeitsrecht für die Lieferung von elektr. Strom zu Beleucht.-, Kraftbetriebs- u. allen sonst. Zwecken. Erstmals im Jahre 1933 u. von da ab jährlich hat der Staat das Recht, mit einer vierjährigen Vorheranzeige die Gesamtleitungsanlagen zu erwerben. Als Ablösungspreis gilt der Anlagewert abzügl. einer Tilgungsquote von 2 % pro Jahr, zuzügl. eines Geschäftswertes der durch Kapitalisierung der Reinergebnisse bestftimmt wird. Xuch die Landgemeinden haben das Recht, die in ihrem Gebiete liegenden Ortsnetze bei Beendigung des Vertragsverhältnisses zu erwerben. Wenn der Staat dieses Erwerbsrecht ausübt, so ist er verpflichtet, noch auf die restliche Dauer des Staatsvertrages Strom von den Lechwerken zu beziehen. Statistik: Verkauft wurden 1924–1926: 89 338 755, 98 867 255, 107 151 430 KWh, an- geschlossen waren 1926: 3 unmittelbare Städte, 998 Gemeinden u. Teilgemeinden, 16 Elektrizitätswerke. Die Zahl der Abnehmer betrug 1924–1926: 71 600, 74 900, 76 700; Zahl der angeschlossenen Glühlampen 1924–1926: 570 800, 610 000, 639 000; Anschlusswert der Kraftbetriebe 1924–1926: 100 600, 107 800, 111 100 KW. Beteiligungen: Gemeinsam mit dem Bayernwerk wurde 1924 die „Untere Iller A.-G. in München“ gegründet, von deren A.-K. die Ges. RM. 1 600 000 mit 25 % Einzahl. übern. hat. Zweck dieser neuen Ges. ist vor allem die Ausnutz. u. der Ausbau der an der unteren Iller geleg. Wasserkräfte bei Untereichen u. Au. Kapital: RM. 40 532 400 in 150 000 St.-Akt. zu RM. 250, 6000 St.-Akt. zu RM. 500 u. 324 Vorz.-Akt. zu RM. 100. Urspr. M. 4 500 000, erhöht 1904 um M. 1 500 000. 1907 um M. 1 500 000. 1911 um M. 1 500 000. 1914 um M. 3 Mill., 1917 um M. 6 Mill., 1920 um M. 12 Mill., 1920 um M. 30 Mill., 1921 um M. 40 Mill. Gleichzeitig Ausgabe von M. 4 Mill. in Vorz.-Akt. à M. 1000, ausgestattet mit 6 % (Max.) Vorz.-Div., Nachzahl.-Anspruch u. 10fach. St.-Recht. Weiter erhöht lt. G.-V. v. 4./11. 1922 um M. 52 Mill. in 50 000 St.-Akt. u. 2000 Vorz.-Akt. zu M. 1000, die St.-Akt. übern. von einem Konsort. zu 125 %, angeb. den bisher. Aktion. im Verh. 2: 1 zu 145 %. Kap.-Umstell. lt. G.-V. v. 6./12. 1924 von M. 156 Mill. auf RM. 37 530 000 (St.-Akt. 4: 1, Vorz.-Akt. 200: 1) in 150 000 St.-Akt. zu RM. 250 u. 300 Vorz.- Akt. zu RM. 100. Abstempel. der St.-Akt.-Mäntel bis 2./3. 1925 bei den Zahlstellen, nach Ablauf dieser Frist nur noch bei Darmstädter u. Nationalbank Fil. Frankf. a. M. Die gleiche G.-V. beschloss dann Erhöh. um RM. 3 002 400 in 6000 St.-Akt. zu RM. 500 u. 24 Vorz.- Akt. zu RM. 100.