0 3650 Verkehrs-, Transport- und Lagerhaus-Gesellschaften. Aufsichtsrat: (5) Vors. Justizrat u. Notar G. Böning, Bremen; Stellv. Fabrikdir. Rich. Jung; Mitgl.: Gen.-Dir. Max Dräger, Eisenbahn-Dir. Dr.-Ing. Hans Drewes, Reichsbahn- direktionspräs. z. D. Alexander Wulff, Berlin; Bürgermeister C. Kürten, Blumenthal. Zahlstellen: Blumenthal: Ges.-Kasse; Bremen: Deutsche Bank (diese auch für die Anleihe). Stadt- u. Hafen-Bahn in Boizenburg a. E. Gegründet: 1890. Betriebseröffnung 1./9. 1890. Zweck: Bau und Betrieb einer Sekundäreisenbahn von der Berlin-Hamburger Strecke der Staatsbahn bis zur Stadt und zum Hafen Boizenburg; Länge 3 km, Spurweite 1, 435 m; Betriebsunternehmerin: Stadt Boizenburg. Kapital: RM. 62 000 in 124 Akt. zu KM. 500. Urspr. M. 124 000 in 124 Aktien à M. 1000. Lt. G.-V. v. 12./8. 1924 Umstell. auf RM. 62 000 (2: 1) in 124 Aktien zu RM. 500. An Landesbeihilfe wurden M. 61 228 gewährt, aufgewertet mit 15 % = RM. 9184. Geschäftsjahr: Kalenderj. Gen.-Vers.: Juni. Stimmrecht: 1 Aktie = 1 St. Bilanz am 31. Dez. 1925: Aktiva: Bahnanlagen 79 976, Kassa 7082. – Passiva: A.-K. 33 000, Landesbeihilfe 15 322, Anleihen 2654, Rückl. für Erneuer.-Arbeiten 7082. Sa, RM. 87 059. ewinn- u. Verlust-Konto: Debet: Betriebsausgaben 104 417, Rückl. für Erneuer.- Arbeiten 7082. – Kredit: Kassa 18 068, Betriebseinnahmen 93 432. Sa. RM. 111 500. Bilanz am 31. Dez. 1926: Aktiva: Bahnanlagen 79 976, Kassa 17 729. – Passiva: A.-K. 62 000, Landesbeihilfe 15 322, Anleihen 2654, Rückl. für Erneuer.-Arbeiten 17 729. Sa. RM. 97 706. Gewinn- u. Verlust-Konto: Debet: Betriebsausgaben 84 629, Rückl. für Erneuer.- Arbeiten 17 729. – Kredit: Kassa 7082, Betriebseinnahmen 95 276. Sa RM. 102 359. Dividenden 1914–1926: Keine. Direktion: Vors. Bürgermeister R. Fischer, Fliesenmeister Joh. Todt, Bäckermeister Hugo Küster. Aufsichtsrat: Vors. A. Rolfs, Stellv. Stadtrat H. Bantin, Schuhmacherm. R. Rinkel, Zimmerer Karl Koop, Stadtrat K. Garber. Zahlstelle: Ges.-Kasse. Braunschweigische Landes-Eisenbahn-Gesellschaft in Braunschweig, Am Nordbahnhof 9. Gegründet: 27./6. 1884. Zweck: Bau und Ausrüstung, Erwerb u. Betrieb sowie pachtweise Ubernahme von Eisenbahnen im Freistaat Braunschweig und den angrenzenden Gebietsteilen, zunächst insbes. folgender eingleisiger Bahnlinien: Braunschweig bzw. Wolfenbüttel über Derneburg nach Seesen und Ringbahn bei Braunschweig. Betriebseröffn. ab 18./7. 1886 sukzessive: Braunschweig-Derneburg, die Verbindungsbahn in der Stadt Braunschweig u. Wolfenbüttel-Hoheweg sind 1886, Derneburg-Bockenem u. Bockenem-Grossrhüden sind 1887, der Schluss bis Seesen ist 1889 eröffnet, der Anschluss daselbst sowie in Wolfenbüttel erfolgte 1890. Konz. für Braunschweig v. 10./2. 1885, für Preussen 6./4. 1885. (Staatsvertrag zwischen Preussen u. Braunschweig v. 27. bezw. 30./6. 1884.) Der Bau der weiteren Linie Braunschweig-Gliesmarode-Brunsrode-Flechtorf-Landesgrenze, der sog. Schuntertalbahn etc., wofür die Braunschw. Regierung die Konz. bis zur Landes- grenze am 23./6. bezw. 6./9. 1900 erteilte, wurde 1901 bezw. 1902 vollendet (Eröffnung im Nov. 1901 bezw. Febr. u. 31./8. 1902, Länge 14,76 km); für die Fortsetzung von der Landesgrenze bis Fallersleben (11,16 km) wurde die preussische Konzession 28./8. 1903 erteilt. Die Fertigstellung dieser Schlussstrecke erfolgte 1./11. 1904. Die Länge der Bahnlinie beträgt 108 km (davon 78,76 km auf braunschweigischem, 29,24 km auf preussischem Gebiet), Länge der Nebengleise 47.45 km, Spurweite 1, 435 m. Im Betrieb jetzt zus. 73 Anschlussgleise. Die Ges. ist auf Verlangen der braunschweig. Regierung zum Bau und Betriebe eines zweiten Gleises des urspr. Bahnnetzes, sowie zur Errichtung neuer Stationen oder Haltestellen auf den braunschweig. Strecken verpflichtet, sobald die Bruttoeinnahme im Durchschnitt dreier aufeinander folg. Jahre mind. M. 16 000 für 1 Km beträgt. Für die preuss. Strecken tritt die Verpflichtung zum Bau u. Betrieb des zweiten Gleises unter den gleichen Bedingungen in Kraft; auch kann die Errichtung neuer Stationen oder Haltestellen verlangt werden. 38 Die braunschweig. Regierung hat sich ein Recht auf Übernahme oder Rückkauf der Linien nicht vorbehalten. Dagegen hat sich die preuss. Regierung das Recht vor- behalten, das Eigentum der innerhalb ihres Gebietes belegenen Strecken nebst allem beweglichen und unbeweglichen Zubehör nach Ablauf von 30 Jahren, vom Tage der Betriebseröffnung an gerechnet – oder auch später — nach einer in beiden Fällen mind. ein Jahr vorher zu bewirkenden Ankündigung käuflich zu erwerben. Als Kaufpreis hat der preuss. Staat den 25 fachen Betrag des steuerpflichtigen Reinertrages, welcher im Durchschnitt der letzten der Ankündigung vorhergegangenen fünf Betriebsjahre für die in Preussen belegenen Strecken aufgekommen ist, zu zahlen. Zu dem auf den preuss. Staat im Falle des Ankaufs übergehenden Zubehör gehört insbes. ein der Länge der in