3702 Verkehrs-, Transport- und Lagerhaus-Gesellschaften. des vorerwähnten Betriebsvertrages. Die Ges., welche an Stelle der vorgen. Elektrizitäts- Gesellschaften in den gedachten Betriebsvertrag eingetreten ist, ist zum Betriebe aller Ge- schäfte berechtigt, welche zur Ausführung dieses Vertrages u. später etwa erfolgender weiterer Ausdehnung der Hamburger Hochbahn dienen, sowie sonstiger mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde unternomm. Geschäfte, auch wenn sie ausserhalb des mit dem Staate abgeschloss. Vertrages liegen. Ausführ. des Vertrages, welchen die Hamburger Hochbahn A.-G. mit der Finanzdeputation der Freien u. Hansestadt Hamburg zur Förder. der öffentl. Ver- kehrsinteressen unterm 3./7. 1918 abgeschlossen hat, durch den der unter dem 25./1. 1909 abgeschlossene Betriebsvertrag ersetzt wird, u. dessen Bestimmungen für die Ges. so mass- gebend sind, als ob sie einen Teil dieses Gesellschaftsvertrages bildeten, ferner der Erwerb des Bahnkörpers der bestehenden Hochbahn, die Herstellung u. der Betrieb von neuen Schnellbahnlinien u. von elektrisch betriebenen Güterbahnen in u. um Hamburg; der Er- werb, der weitere Ausbau u. der Betrieb von Unternehm., die dem Stadt- u. Vorortverkehr in u. um Hamburg dienen, namentlich von Strassenbahnen, der Bau u. Betrieb von neuen Strassenbahnen in u. um Hamburg; Einricht. u. Betrieb von Kraftwagenlinien im selben Bereich sowie der dem öffentl. Verkehr dienenden Schiffahrt auf der Alster u. der Elbe; Bau u. Betrieb von Werkstätten für Herstellung von Fahrzeugen jeder Art u. deren Zu- behör sowie die Ausnutzung dieser Werkstätten für die Erzeugung aller Gegenstände, die in ihnen hergestellt werden können, u. der Betrieb aller mit diesen Zwecken der Ges. in Verbindung stehenden Geschäfte. Die Ges. ist auch berechtigt, derartige Unternehm. zu pachten oder ihr gehörige zu verpachten, auch sich an solchen in jeder Form zu beteiligen. Der Hamburgische Staat hat das Recht, das Unternehmen der Ges. mit allem Zubehör ein- schliessl. des Vorrats an Betriehsstoffen sowie mit allen der Ges. erteilten Rechten u. auf- erlegten Pflichten ungeteilt zu erwerben. Er übernimmt im Falle des Erwerbes alle Aktiven u. Passiven mit Ausnahme des A.-K. Der Erwerb kann erstmalig zum 1./1. 1957 u. dann immer nach Ablauf von je fünf weiteren Jahren ausgeübt werden, wenn die Absicht des Erwerbes 2 Jahre vorher der Ges. vom Staate bekanntgegeben worden ist. Der Erwerbs- preis beträgt 150 % des Nennwertes des gesamten A.-K. Im Falle einer Auflösung der Ges. wird ihr Vermögen zwischen den A-, B- u. C-Aktien nach Massgabe des Verhältnisses dieser Aktienarten zu dem Gesamt-A.-K. der Ges. geteilt. Die B-Vorz.-Akt. werden –— aus- genommen den Fall der Übernahme des Gesellschaftsvermögens durch den Hamburgischen Staat – mit 25 % ihres Nennwertes vorweg befriedigt. Die Hamburger Finanzdeputation schloss am 3./7. 1918 einen Vertrag mit der Hamburger Hochbahn-Akt.-Ges. ab. Letztere übernahm danach den gesamten Betrieb der Hamburgischen Verkehrsmittel. Der Hamburg. Staat brachte den Bahnkörper der Hochbahn in die Ges. ein. Hierfür erhielt er M. 48 630 000 B-Aktien, auf seinen Namen lautend. Auch die Hamburger Strassen-Eisenbahn-Ges. wurde mit der neuen Ges. fusioniert. Lt. Vertrag v. 23./12. 1921 mit der Hamburg-Altonaer-Centralbahn-Ges. ging deren gesamter Wagenpark sowie das Betriebsbahnhofsgrundst. in Altona u. die gesamten Masch., Werkzeuge, Lagerbestände etc., ferner deren Rechte an der elektr. Oberleitung in Hamburg in den Besitz der Ges. über gegen Gewährung von 5100 neuer A.-Akt. der Hochbahn-Ges. Die G.-V. v. 15./6. 1925 genehmigte einen Vertrag mit dem Hamburg. Staate, wonach die Ges. dem Staate eine Abgabe von 3 Pfg. für den Einzelfahrschein u. 12½ % für die Zeit- karten zahlt. Der Staat übernimmt in voller Höhe der Beträge C-Aktien der Ges. (s. auch Kap.) Diese Aktien werden grösstenteils mit einer niedrigen Div. ausgestattet u. belasten daher die Jahresrechn. des Unternehm. in erträglichem Umfange. Um die Interessen der Privataktion. zu schützen, ist vereinbart, dass bei Übernahme des Unternehm. durch den Staat, frühestens 1957, vom Staate 150 % des A.-K. bezahlt werden müssen. Besitztum: Die Ges. besitzt u. betreibt zurzeit folgende Verkehrsunternehmungen: 1. Die Hoch- u. Untergrundbahn in Hamburg, besteh. aus einer Ringlinie mit Abzweigungen nach Eimsbüttel, Ohlsdorf, Ochsenzoll u. Rothenburgsort, Bahnlänge 35,74 km; 2. das Strassen- bahnnetz der früheren Strassen-Eisenbahn-Ges. in Hamburg sowie der früh. Hamburg- Altonaer Centralbahn-Ges. auf hamburg. u. preuss. Gebiet, Bahnlänge 216.4 km; 3. die Alster- dampfschiffahrt (laut einem mit der Firma Lütgens & Reimers, Hamburg, geschloss. Vertrage vom 13./7. 1923 übt die Ges. die ihr vom Hamburg. Staate verlieh. Berechtig. zum Be- triebe der Alsterschiffahrt für die Zeit seit 1./9. 1923 bis 31. /12. 1942 für Rechnung gen. Firma aus), 3 Linien mit 8,55 km Betriebslänge; 4. einen ständig sich erweiternden Autobus- betrieb; 5. lt. Vertrag v. 15./6. 1925 übernahm die Ges. den Betrieb der dem Staate gehörigen Langenhorner Bahn auf eigene Rechnung; 6. ferner hat die Ges. auf Grund mit dem Hamburg. Staate geschloss. Vertrages die Führung des elektr. Betriebes auf der staatl. Walddörferbahn übernommen. Der Betrieb der Bahn erfolgt für Rechn. des Staates, wobei die Kosten für das Fahrpersonal sowie für die Unterhaltung der- Betriebs- mittel nach wagenkilometrischen Sätzen der Ges. vom Staate vergütet werden. Betriebsstätten u. Grundbesitz: Die Ges. besitzt ein eigenes Kraftwerk an der Hell- brookstrasse (Leistung 22 000 KW), daselbst befindet sich auch der Betriebsbahnhof mit Werkstättengebäuden u. Wagenhallen. Das Gelände ist Eigentum des Hamburg. Staates. Ein elektr. Unterwerk liegt auf Staatsgrund an der Heilwigstrasse, ein anderes (Leistung 10 200 KW) im Tunnel bei der Haltestelle Hauptbahnhof. Verwaltungsgebäude dient das 1919 erworbene, Steinstrasse 104/116 gelegene „Hoch- bahnhaus“.