3720 Verkehrs-, Transport- und Lagerhaus-Gesellschaften. Direktion: Willy Thomas. Aufsichtsrat: Reg.-Rat Theodor Carl, Karlsruhe; Kaufmann Heinrich Hansen, Baden- Baden; Bankdir. Ludwig Mayer, Konsul u. Stadtrat Willy Menzinger, Verbandsdir. Leopold, Steinel, Karlsruhe. Zahlstelle: Ges.-Kasse. Koblenzer Strassenbahn-Gesellschaft in Koblenz. Gegründet: 30./9. 1886; eingetr. 4./10. 1886. Zweck: Errichtung, Erwerbung u. Betrieb von Strassenbahnen für Personen- u. Güter- beförderung, sowie gewerbsmässige Erzeugung u. Ausnutzung elektr. Stromes. 1898 bis 1900 Umwandlung vom Pferde- in elektrischen Betrieb. Jetzige Linien: Rhein- Schützenhof; Goebenplatz-Schützenhof; Schützenhof-Capellen; Plan-Neuendorf; Plan-Metter- nich; Herz-Jesu-Kirche-Gülser Fähre; Hauptbahnhof-Ehrenbreitstein; Ehrenbreitstein- Vallendar-Bendorf-Sayn; Ehrenbreitstein-Arenberg; Festhalle-Niederlahnstein; Vallendar- Höhr- Grenzhausen. Umfang des Bahnnetzes Anfang 1920 58,753 km. Die Ges. gibt von ihrem Elektr.-Werk elektr. Licht u. Kraft an Private ab. Ausser der Stadt Koblenz werden mit ihren Vororten 6 Städte u. 235 Ortschaften von der Ges. mit Strom für Licht- und Kraftzwecke versorgt. Wagenpark: 80 Motorwagen, 3 Motorgüterwagen, 42 An- hängewagen, 14 Güterwagen und verschiedene Arbeitswagen etc. Konzessionen: 1./1. 1904 bis 1./1. 1964 später erbaute Linien durch Nachträge mit gleicher Dauer genehmigt, Erlaubnis des Provinzialverbandes zur Benutzung der vom Iinksrheinischen Netze in Anspruch genommenen Provinzial-Strassenstrecken bis 1940, die der rechtsrheinischen Strassenstrecken von Ehrenbreitstein-Arenberg bis 1951, Vallendar- Niederlahnstein bis 1952, Vallendar-Sayn bis 1952 u. Vallendar-Höhr bis 1957, Genehmig. des Bezirksverbandes zur Benutzung der Bezirksstrasse von Horchheim-Niederlahnstein bis 1952 u. Vallendar-Höhr bis 1964. Beiden Verbänden ist das Erwerbsrecht vom 1./1. 1925 ab zu den im Kleinbahn-Gesetz für den Erwerb von Kleinbahnen durch den Staat festgesetzten Bedingungen eingeräumt. Für Benutzung der Provinzial- bezw. Bezirksstrassen ist ein Eutgelt erst zu entrichten, wenn der Reingewinn mehr 6 % des Anlagekapitals beträgt, u. zwar in Höhe von 20 % des nach 6 % Verzin sung des Anlagekapitals sich ergebenden Überschusses. i Die urspr. von der Stadt erteilte Konzession zum Betriebe von Strassenbahnl nien mit Pferden galt bis 1924 u. ist ergänzt durch Nachtrag vom 1./10. 1897, durch den der Ges. Einführung des elektr. Betriebes unter Verlängerung der Konz. bis 1932 und Abga be von elektr. Strom an Dritte auf die gleiche Dauer gestattet wurde, lt. Vertrag v. 18./1 2. 1912 bis 1./1. 1964 verlängert. Bei Ablauf dieser Konzessionszeit kann die Stadt die gesamten Anlagen mit dem bewegl. Material bezw. einzelne Teile der Anlagen mit dem zugehörigen bewegl. Material zum Taxwerte erwerben, Übernahme der zur Zentrale gehörigen Grund- stücke, Gebäude u. Masch. freier Vereinbarung zwischen Stadt u. Ges. vorbehalten. Die Stadt kann ferner schon vor Ablauf der genannten Konzessionsdauer – u. zwar seit 1./10. 1917 nach Ablauf von je 5 Jahren – gegen Werterstattung die Abtretung der ge- masten auf städtischem Gebiete liegenden Betriebsanlagen verlangen, darüber hinaus hat die Stadt noch eine jährl. Entschädigungssumme bis zum Ablauf der Konz. zu zahlen, welche 30 % der durchschnittl. Betriebseinnahme der letzten 5 Jahre vor der Übernahme betragen soll. Ferner kann die Stadt seit 1907 jederzeit nach erfolgter halbj. Kündigung die Erlaubnis zur Stromabgabe an Dritte unter Eintritt in das zwischen den Konsumenten u. der Ges. bestehende Stromlieferungs-Verhältnis widerrufen, wobei sie das zur Stromabgabe dienende gesonderte Leitungs- u. anderes Betriebsmaterial sowie die lediglich zur Strom- abgabe benutzten Masch. zum Taxwerte am Kündigungstermin zu übernehmen hat. Für Mitbenutzung der Strassen hat die Ges. der Stadt Koblenz seit 1909 1½ % der Brutto-Einnahme aus dem Strassenbahnbetriebe zu vergüten. Ausserdem erhält die Stadt für Benutzung der städtischen Strassen zur Stromabgabe an Dritte 2 % der hieraus erzielten Brutto-Einnahme. Sowohl die Vergütung an die Provinz u. an den Bezirkverband als auch die an die Stadt Koblenz aus dem Strassenbahnbetrieb zu zahlende Abgabe wird nur in dem Verhältnis erhoben, in dem die Länge der benutzten Provinzial-, bezw. Bezirks-, bezw. städtischen Strassenstrecken zur Gesamtstreckenlänge steht. Mit der Stadt Vallendar ist ein Vertrag abgeschlossen, nach dem der Ges. die Be- nutzung der Gemeindestrassenstücke bis zum Jahre 1964 zusteht; der Strassenbenutzungs- Vertrag mit der Stadt Niederlahnstein läuft bis zum Jahre 1952, der mit der Gemeinde Höhr bis zum 8./5. 1967. Für die Linie Koblenz (Haupt)-Bahnhof Ehrenbreitstein ist mit der Eisenb.-Dir. Köln ein vom Minister der öffentl. Arbeiten genehmigter Vertrag auf unbe- stimmte Zeit über die Mitbenutzung der dem Preussischen Eisenbahnfiskus gehörenden Pfaffendorfer Rheinbrücke nebst beiderseitigen Brückenrampen abgeschlossen. Ausser angemessener Vergütung für Mitbenutzung des der Staatsbahn gehörenden Oberbaues hat die Strassenbahn im allgemeinen 5 Pf. pro Person zu entrichten. Für Ermässigungs- karten-Inhaber zahlt sie 20 % der oben errechneten Summe u. für Abonnenten das übliche Brückenabonnement. Die Ges. schloss 1912 mit dem Kreise Unterwesterwald, mit dem Kreise Oberwesterwald u. dem Kreise Westerburg Verträge ab, nach welchen sie die Strom- versorgung dieser Kreise bis 1./1. 1953 übernahm.