48 Banken und andere Geld-Institute. der Ges., sowie die Gewährung von Darlehen an Kleinbahnunternehmungen ist auf das Gebiet des Deutschen Reiches, die Gewährung von Darlehen an öffentliche Körperschaften auf das Gebiet des Preussischen Staates beschränkt. Hypothekarische Darlehen: Die Ges. gewährt hypothek. Darlehen nur auf solche Grundstücke, die einen dauernden u. sicheren Ertrag geben. Ausgeschlossen von der Beleihung sind deshalb insbes. Bergwerke, Gruben u. Steinbrüche. Bei Baugelder Hypoth. darf vor Vollendung der Fundamentierungsarbeiten mit Zahlung der Darlehensvaluta nicht begonnen werden. Die Ges. beleiht Grundstücke in der Regel nur zur ersten Stelle. Die Beleihung darf die ersten drei Fünfteile des Wertes des Grundstücks nicht übersteigen. Landwirtschaftl. Grundstücke dürfen bis zu zwei Dritteilen ihres Wertes beliehen werden, soweit die Centralbehörden der Bundesstaaten, in welchen die Grundstücke liegen, solches gestatten. Auf Weinberge, Wälder u. andere Liegenschaften, deren Ertrag auf Anpflanzungen beruht, dürfen, insoweit der angenommene Wert durch diese Anpflanzungen bedingt ist, hypothek. Darlehen nur bis zu einem Drittel ihres Wertes gegeben werden. Aufsicht der Staatsregierung: Dieselbe regelt sich nach § 4 des Reichshypoth.-Bank- gesetzes. Sie wird unter Leitung des Ministers für Volkswohlfahrt durch einen Staats- kommissar ausgeübt, dem ein Stellv. zu bestellen ist. Dem Staatskommissar werden von der Aufsichtsbehörde gleichzeitig die Obliegenheiten übertragen, welche von dem Treuhänder wahrzunehmen sind. Kapital: RM. 18 200 000 in 60 000 Inh.-St.-Akt. zu RM. 60, 45 000 Inh.-St.-Akt. zu RM. 120, 10 000 Inh.-St.-Akt. zu RM. 300, 5000 Inh.-St.-Akt. zu RM. 1200 u. in 5000 Nam.-Vorz.-Akt. zu RM. 20 u. 100 Nam.-Vorz.-Akt. zu RM. 1000. Die Vorz.-Akt. sind mit 8 % (Max.) Vorz.- Div., Nachzahl.-Anspruch u. 2 fach., in best. Fällen 12 fach. Stimmrecht, ausgestattet. Im Falle der Liquidation der Ges. sind die Vorz.-Aktien vorab rückzahlbar mit 120 %. — Vorkriegskapital: M. 44 400 000. Urspr. A.-K. M. 36 000 000. Erhöht 1905 um M. 3 600 000. Nochmalige Erhöh. 1910 um M. 4 800 000. Sodann erhöht lt. G.-V. v. 4./10. 1922 um M. 21 600 000 in 13 000 St.-Akt. u. 5000 Vorz.-Akt. zu M. 1200. Nochmals erhöht lt. G.-V. v. 15./2. 1923 um M. 30 000 000, unter Umwandl. der bisher. Vorz.-Akt. in St.-Akt., in 20 000 St.-Akt. u. 5000 Vorz.-Akt. zu M. 1200, erstere übern. von einem Konsort. zu nicht unter 100 %, u. im Interesse der Ges. bestens verwertet. Die Kap.-Umstellung lt. G.-V. v. 28./2. 1925 von M. 96 000 000 auf RM. 9 005 000 (St.-Akt. 10: 1, Vorz.-Akt. 1200: 1) in 60 000 St.-Akt. zu RM. 60, 45 000 St.-Akt. zu RM. 120 u. 5000 Nam.-Vorz.-Akt. zu RM. 1 erfolgte derart, dass der Nennwert der Inh.-St.-Akt. zu bisher M. 600 u. M. 1200 auf RM. 60 bzw. RM. 120 u. der der Vorz.-Akt. von bisher M. 1200 auf RM. 1 denominiert wurde. Lt. G.-V. v. 29./11. 1926 Erhöh. um RM. 9 195 000 durch Ausgabe von 10 000 Inh.-St.-Akt. zu RM. 300, 5000 Inh.-St.-Akt. zu RM. 1200 u. 100 Nam.-Vorz.-Akt. zu RM. 1000 sowie durch Zuzahl. von je RM. 19, gleich insges. RM. 95 000, auf die bestehenden Stück 5000 Nam.-Vorz.-Akt. zu RM. 1. Die neuen Aktien sind v. 1./1. 1927 ab gewinnberechtigt. Die neuen St.-Akt. hat eine Bankengemeinschaft unter Führung der Disc.-Ges., Berlin, mit der Verpflicht. übernommen, sie den alten Stammaktionären zum Bezuge anzubieten. Auf je RM. 1200 alte St.-Akt. wurde eine neue St.-Akt.zu RM. 1200 zu 135 % gewährt. Soweit es der Bestand an Aktien über RM. 300 ermöglichte, konnte auch bereits auf je RM. 300 eine neue Aktie über RM. 300 zum gleichen Preise gewährt werden. Gründerrechte sind lt. G.-V. v. 4./10. 1922 aufgehoben. Central-Pfandbriefe und Kommunal-Obligationen: Die Ges. ist berechtigt: 1. auf Grund des urspr. A.-K. von M. 36 000 000 a) Central-Pfandbr. u. Kleinb.-Oblig. bis zum 20fachen Betrage, b) Kommunal-Oblig. unter Hinzurechnung der umlaufenden Central-Pfandbr. u. Kleinb.-Oblig. bis zum 24fachen Betrage des eingez. Grundkapitals u. 2. auf Grund einer Erhöhung des Grundkapitals a) Central-Pfandbr. u. Kleinbahn-Oblig. bis zum 15fachen Betrage, b) Kommunal-Oblig. unter Hinzurechnung der umlauf. Central-Pfandbr. u. Kleinbahn- Oblig. bis zum 18fachen Betrage der auf die Kapitalserhöhung erfolgten Einzahlung u. der ausschliesslich zur, Deckung einer Unterbilanz oder zur Sicherung der Pfandbriefgläubiger bestimmten R.-F. auszugeben. Bei Berechnung zu 2 bleiben die R.-F., welche bei Erreichung der nach Nr. 1 zulässigen Höchstbeträge vorhanden waren, ausser Betracht. Die Reichsbank beleiht die Central-Pfandbr. u. die Kommunal-Oblig. in der ersten Klasse mit des Kurswertes. Die Kommunal-Oblig. können in Preussen nach Art. 74 des Ges. v. 20./9. 1899 G.-S. v. 1899 S. 177 ff. von Vormündern, Kirchengemeinden, Stiftungen, öffentlichen wie privaten Versich.-Instituten, von Sparkassen für mündelmässige Anlagen jeder Art verwendet werden. Central-Pfandbriefe alter Währung: 3½ % von 1886, 1889, 1894, 1896 u. 1904; 4 % von 1890, 1899, 1901, 1903, 1906, 1907, 1909, 1910 u. 1912. Kurs in Berlin Ende 1924–1926: 4, 5.25, 13.18 %. Notiz 1927 eingestellt. Kurs Ende 1927 in Hamburg: – %; in Breslau (von 1899, 1901, 1903, 1910, 1912): –; in Dresden (von 1899, 1901, 1907): 13 %. Notiz in Frank- furt a. M., Köln, Leipzig u. München 1927 eingestellt. 4 % von 1922. Kurs in Berlin Ende 1924–1925: 0, 18, – %. Notiz 1926 eingestellt. Kurs in Frankf. a. M. Ende 1924–1926: – (0.20), –, – %. Notiz 1927 eingestellt. Ablösung der Pfandbriefe alter Währung: Mit Genehm. der Aufsichtsbehörde nahm die Ges. zum 1./1. 1927 an die Besitzer der Pfandbriefe alter Währung eine erste Teil- ausschüttung in Höhe von 10 % des Goldwertes dieser Pfandbriefe in 4½ % Central-Gold- pfandbriefen vom Jahre 1926 Ausg. 2 (s. a. unten), vor. Eine weitere Ausschüttung von 6