43 Banken und andere Geld-Institute. 59 Adolf von Dombois, Bank-Dir. Dr. Otto Fischer, Berlin; Wilhelm Freih. von Gayl, Königs- berg i. Pr.; Bankier Erich Goldschmidt, Bank.Dir. a. D. Wilhelm Horn, Ober-Reg.-Rat a. D. Bank-Dir. Dr. Otto Kämper, Geh. Finanzrat Dir. Dr. Hermann Kissler, Reg.-Rat a. D. Dir. Karl Massmann, Berlfn; Ober-Reg.-Rat Ernst Mulert, Schwerin i. M.; Bankier Heinrich Rosenthal, Bankier Franz Urbig, Berlin; Landrat a. D. Gen.-Dir. Bodo Voigts, Coburg; Staatsminister a. D. Dir. Prof. Dr. Herm. Warmbold, Berlin; vom Betriebsrat: Oswald Ahrend, Gustav Zachan. Zahlstellen: Für Div.-Scheine: Eig. Kasse; Dresdner Bank, Darmstädter u. Nationalbk., Commerz- u. Privat-Bank, Dir. der Disconto-Ges., Berlin u. deren Niederlass.; Reichs- Kredit-Ges., Berlin; Fraenkel & Simon, Berlin u. Deichmann & Co., Köln. Zahlst. für Zinsscheine von Pfandbriefen u. Komm.-Oblig.: Alle Deutschen Banken u. Bankfirmen. Reichsbank in Berlin SW. 111, Jägerstrasse 34/36. Hauptsitz: Berlin. Im ganzen Deutschen Reiche bestanden Ende 1927; 17 Reichsbank- hauptstellen, 84 Reichsbankstellen, 351 Reichsbanknebenstellen mit Kasseneinricht., 1 solche ohne Kasseneinricht. u. 1 Reichsbank-Warendepot (insges. 454). Die Zahl der sämtl. Beamten am 31./12. 1927 betrug 8495 Beamte, 811 Angestellte sowie 632 Arbeiter u. Arbeiterinnen, davon entfielen auf die Hauptbank in Berlin 2667 Beamte, 302 Angestellte u. 503 Arbeiter u. Arbeiterinnen. Die Reichsbank kann im juristischen Sinne nicht als A.-G. gelten und ist den Be- stimmungen des Handelsgesetzbuches betr. Eintragung in das Handelsregister und deren rechtl. Folgen nicht unterworfen. Gegründet: Durch Bankgesetz v. 14./3. 1875 das Statut vom Kaiser bestätigt 21./5. 1875, abgeändert durch Kaiserl. Verordn. v. 3./9. 1900 und 18./12. 1909; in Tätigkeit seit 1./1. 1876. Abänder. d. Bankgesetzes durch die Gesetze vom 18./12. 1889, 7./6. 1899, 1./6. 1909, 4./8. 1914, 16./12. 1919, 9./5. 1921, 4./3. 1922, 26./5. 1922, 24./7. 1922, 2./2. 1923, 10./10. 1923, 26./10. 1923, 19./3. 1924, 30./8. 1924, 8./7. 1926. Im Jahre 1765 wurde die „Königliche Giro- und Lehnbank in Berlin' gegründet, aus welcher durch Bankordnung vom 5. Okt. 1846 die „Preussische Banké Eervorging Diese ist bei Begründ. der Reichsbank vom Deutschen Reiche gegen eine an Preussen zu zahlende Entschädig. von M. 15 000 000 erworben worden. UÜbernommen wurden die Gebäude der Preuss. Bank f. M. 12 751 012.85 u. den Aktionären der Preuss. Bank wurde der Umtausch ihrer Aktien gegen solche der Reichsbank gewährt. über Bankgesetz vom 30./8. 1924 u. die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes für die Reichsbank geltenden hauptsächlichsten Bestimmungen s. Handb. der Dt. A.-G. Jahrg. 1924/25 I u. 1925 1. Zweck: Die Reichsbank ist eine von der Reichsregierung unabhängige B ank, welche die Eigenschaft einer juristischen Person besitzt u. die Aufgabe hat, den Geldumlauf im gesamten Reichsgebiete zu regeln, die Zahlungsausgleichungen zu erleichtern u. für die Nutzbarmachung verfügbaren Kapitals zu sorgen. Sie hat auf die Dauer von 50 Jahren das ausschliessliche Recht, Banknoten in Deutschland auszugeben. Die Reichsbank hat das Recht, ihr Grundkapital bis auf Reichs-M. 400 Mill. zu erhöhen. Das Reichsbankdirektorium bestimmt in diesem Rahmen die Höhe des Grundkapitals, wobei das Mindestkapital Reichs-M. 300 Mill. betragen soll. Die Bank wird verwaltet durch das Reichsbankdirektorium, das aus einem Präsidenten als Vorsitzenden u. der erforderlichen Anzahl von Mitgliedern besteht. Das Reichsbank- direktorium bestimmt insbes. die Währungs-, Diskont- u. Kreditpolitik der Bank. Präsident u. Mitglieder müssen deutsche Reichsangehörige sein. Ausser der Vertretung der Anteilseigner in der G.-V. besteht ein ständiger Ausschuss der Anteilseigner (Zentralausschuss). Ferner besteht ein Generalrat aus 14 Mitgl., von denen sieben die deutsche Reichsangehörigkeit und je eines die britische, französische, italienische, belgische, amerikanische (Vereinigte Staaten), holländische und schweizerische Staatsangehörigkeit besitzen müssen. Der Präsident des Reichsbankdirektoriums ist eines der deufschen Mitgl. und zugleich Vors. des Generalrats. Die Amtsdauer der Mitgl. des Generalrats mit Ausnahme des Präsidenten und des Kommissars beträgt drei Jahre. Die deutschen Mitgl. – mit Ausnahme des Präsidenten — werden von den die deutsche Reichsangehörigkeit besitzenden Anteilseignern der Reichsbank gewählt oder, soweit die Satzung ein Kooptationsrecht vorsieht, bestätigt. Die ausländischen Mitgl. werden erst- malig vom Organisationskomitee ernannt. Der Generalrat bestellt eines seiner ausländ. Mitgl. oder einen anderen Ausländer, der eine im Generalrat vertretene Staatsangehörigkeit besitzt, zum Kommissar für die Notenausgabe. Geschäftskreis: Die Bank ist befugt, folgende Geschäfte zu betreiben: 1. Gold u. Silber in Barren u. Münzen sowie Devisen zu kaufen u. zu verkaufen; 2. Wechsel, welche eine Verfallzeit von höchstens drei Monaten haben u. aus welchen drei als zahlungsfähig bekannte Verpflichtete haften, ebenso Schecks, aus welchen in der Regel drei als zahlungs- fähig bekannte Verpflichtete haften, zu diskontieren, zu kaufen u. zu verkaufen; der Ankauf von Wechseln mit zwei Unterschriften ist bestimmten Einschränkungen unterworfen; 3. zinsbare Darlehen auf nicht länger als drei Monate gegen bewegliche Pfänder zu erteilen