84 Banken und andere Geld-Institute. ordentl. Rückzahl. bei der Danz. Hyp.-Bank A.-G. eingegangen sind. Vom 1./1. 1931 ab ist verstärkte Auslos. oder Gesamtkündig. zulässig. – Zahlst. usw. w. b. Ser. I/IX. – Kurs Ende 1926–1927: 102, – %. Einführ. an der Berliner Börse: Serie X/XIV im Juli 1926, Serie XV/XVIII im Dez. 1926. – Auch in Danzig notiert. 7 % Hypoth.-Pfandbriefe Serien XIX/XXII im Gesamtbetrage von Danz. G. 4 000 000 = £ 160 0600; jede Serie lautet über Danz. G. 1 000 000 = £ 40 000 u. zwar Serie XIX eingeteilt in 100 Stück über je G. 250 = £ 10 (Lit. A Nr. 1–100), 450 Stück über je G. 500 = £ 20 (Lit. B Nr. 1–450), 600 Stück über je G. 1250 = £ 50 (Lit. C Nr. 1 bis 600); Serien XX, XXI u. XXII eingeteilt in je 250 Stück über je G. 500 = £ 20 (Lit. B Nr. 1–250), 100 Stück über je G. 1250 = £ 50 (Lit. C Nr. 1–100), 100 Stück über je G. 2500 = £ 100 (Lit. D Nr. 1–100), 100 Stück über je G. 5000 = £ 200 (Lit. E Nr. 1 bis 100. – Zs. 2./1. u. 1./7. „„ Die Pfandbriefe sind seitens der Inhaber unkündbar. Ihre Rückzahlung erfolgt durch Auslosung, freihändigen Rückkauf oder Gesamtkündigung spätestens bis zum 2./1. 1967. Die Rückzahlung im Wege der planmässigen Tilgung beginnt am 1. Juli 1929. Bis zum 2. Januar 1932 darf eine Auslosung nur in Höhe derjenigen Beträge erfolgen, welche auf Deckungshypotheken durch Tilgungsbeiträge oder ausserordentl. Rückzahl. bei der Danziger Hypothekenbank A.-G. eingegangen sind. Vom 2./1. 1932 ab ist verstärkte Auslosung oder Gesamtkündigung zulässig. – Zahlstellen usw. wie bei Ser. I/IX. – Kurs Ende 1927: 93.75 %. Einführung an der Berliner Börse im August 1927. – Auch in Danzig notiert. 6 % Hypoth.-Pfandbriefe Serie I im Gesamtbetrage von Danz. G. 1 000 000 = £2 40 000, eingeteilt in 100 Stück über je G. 250 = £ 10 (Lit. A Nr. 1–100), 450 Stück über je G. 500 = £ 20 (Lit. B Nr. 1–450), 600 Stück über je G. 1250 = £ 50 (Lit. C Nr. 1=– 600). – Zs. 2./1. u. 1./7. Rückzahl., Tilg., Zahlstelle usw. wie bei Serie XIX/XXII. – Kurs Ende 1927: 92 %. Eingeführt in Berlin im August 1927. – Auch in Danzig notiert. Roggenrentenbriefe der früheren Danziger Roggenrentenbank. Infolge der Fusion der Danziger Roggenrentenbank mit der Danziger Hypothekenbank Akt.-Ges. sind die von ihr ausgegebenen Roggenrentenbriefe eine Verpflichtung der Danziger Hypothekenbank ge- worden u. haben zugleich die Eigenschaft von Hypothekenpfandbr. erhalten. Die Roggen- rentenbr. lauten auf den Geldwert einer bestimmten Anzahl Zentner Roggen. Die dagegen validierenden Reallasten sind in Form von Roggenwertrenten eingetragen, sie sind nach einer bestimmten Anzahl Zentner Roggen in barem Gelde zu verzinsen u. zu tilgen. Die Ablösung erfolgt durch Einlieferung von Roggenrentenbr., die der noch nicht getilgten Roggenmenge entsprechen. Die Jahresleistung der Schuldner beträgt 5 % für Zinsen u. 1 % für Verwaltung für die ersten 4 Jahre, von da an je ½ % für Verwalt. u. Tilg. Für die Gewährung von Darlehen ist der Jahresertrag der landwirtschaftl. Erzeugung, den das belastete Grundstück bei ordnungsmässiger Bewirtschaftung nachhaltig gewähren kann, zugrunde zu legen. Die Jahresleistung aus den Renten darf des Jahresrohertrages nicht übersteigen. Die Rente ist an I. Stelle einzutragen. Die Bank hat die den Roggenrenten- briefen als Deckung dienenden Reallasten einzeln in ein Register einzutragen. Die vor- schriftsmässige Deckung der Roggenrentenbr. u. deren Eintragung in das Register wird von den Treuhändern überwacht, die vom Senat bestellt sind. Die zur Sicherheit dienenden Reallasten, wie überhaupt im Grundbuch eingetragenen Rechte der Bank, können satzungs- gemäss nur mit Genehmig. des Senats der Freien Stadt Danzig im Grundbuch gelöscht werden. Die Genehmig. der Löschung wird von einer Bescheinig. der Treuhänder ab- hängig gemacht, dass Roggenrentenbr. über eine entsprechende Zahl von Zentnern Roggen aus dem Verkehr gezogen u. vernichtet sind. Die Roggenrentenbr. gelten im Gebiet der Freien Stadt Danzig als mündelsicher. 5 % Roggenrentenbriefe, Serie A, Ausgabe I u. II über den Geldwert von zusammen Ztr. 198 605 Roggen; Stücke: 9200 Ausg. I u. 3400 Ausg. II zu je Ztr. 2, 3861 Ausg. I u. 4200 Ausg. 1I zu je Ztr. 5, 2080 Ausg. I u. 4100 Ausg. II zu je Ztr. 10, 1800 Ausg. II zu je Ztr. 25 u. 263 zu je Ztr. 100 Roggen. Zs.: 5 %; 2./1. u. 1./7. – Tilg.: Die Roggenrentenbr. sind seitens des Gläubigers unkündbar; sie können von der Danziger Hypothekenbank durch Rückkauf oder nach erfolgter Auslos. durch Kündig. zum 2./1. oder 1./7. jeden Jahres getilgt werden. Der jährl. auszulosende Betrag darf den im Wege der planmässig. Tilg. der Reallasten getilgten Betrag nicht übersteigen. Der Hypothekenbank steht jedoch das Recht zu, über die genannte Grenze hinaus Roggenrentenbr. nach Auslos. zu kündigen, wenn im Falle der Zwangsversteigerung eines beliehenen Grundstücks oder im Falle der Kündig. seitens der Bank die zum Zwecke der Ablös. erforderl. Roggenrentenbr. auf diesem Wege beschafft werden müssen, weil die Roggenrentenbr. im Kurse höher steben, als der jezeitige Roggenpreis es rechtfertigt. – Der Geldwert der Zinsen u. der ausgelosten Roggen- rentenbriefe berechnet sich für die am 2./1. fälligen Leistungen nach dem Durchschnitts- roggenpreise in der Zeit vom 15./10.–14./11. des vergang. Jahres, für die am 1./7. fälligen Leistungen nach dem Durchschnittsroggenpreis vom 15./4.–14./5. des lauf. Jahres. Mass- gebend für die Berechnung ist a) die amtliche Roggenpreisnotierung für verkehrsfreien Roggen an der Börse in Danzig, b) falls eine Preisnotierung an der' Danziger Börse nicht erfolgt, der von einer anderen hierfür zuständigen Behörde oder einer Organisation, die der A.-R. del Danziger Hypothekenbank zu bestimmen hat, festgesetzte Roggenpreis. Ist eine Festsetzung in der vorgeschriebenen Weise-nicht zu erreichen, so wird der Durch- schnittspreis des Roggens für den massgebenden Zeitpunkt von dem A.-R. der Danziger