Banken und andere Geld-Institute. 91 Urspr. A.-K. M. 5 000 000 erhöht bis 1911 auf M. 12 000 000, ferner erhöht v. 1922 bis 1923 auf M. 30 000 000 in 30 000 Akt. zu M. 1000 (über Kapitalsbeweg. s. Hdb. d. Dt. A.-G. Jahrg. 1927). Kap.-Umstell. lt. G.-V. v. 7./1. 1925 von M. 30 000 000 auf RM. 1500000 (20: 1) in 30 000 Aktien zu RM. 50. Lt. G.-V. v. 31./5. 1926 Erhöh. um RM. 1 500 000 in 15 000 Akt. zu RM. 100, div.-ber. ab 1./7. 1926, übern. von einem Konsort. (Dresdner Bank) u. den Aktion. im Verh. von einer neuen Aktie zu RM. 100 auf 2 alte Akt. zu RM. 50 zu 104 % angeb. Lt. G.-V. v. 5./1. 1927 weitere Erhöh. um RM. 3 000 000 in 1000 Akt. zu RM. 100 u. 2000 Akt. zu RM. 1000, div.-ber. ab 1 /1. 1927; übern. von einem Konsort. (Dresdner Bank). Auf bisher. Akt. im Gesamtnennwerte von je RM. 100 bzw. RM. 1000 konnte eine neue Aktie zu RM. 100 bzw. RM. 1000 zum Kurse von 104 % bezogen werden. Die G.-V. v. 3./3. 1928 beschloss Erhöh. um RM. 3 000 000 auf RM. 9 000 000 durch Ausgabe neuer Akt. mit Div.-Ber. ab 1./7. 1928. Grossaktionäre: Dresdner Bank, Gebr. Arnhold. Pfandbriefe und Kommunal-Obligationen: Der Ges. ist durch Dekret des Sächs. Ministe- riums des Innern v. 25./10. 1895 bezw, 26./11. 1899 die Genehm. zur Ausgabe von auf Inb. laut. Hypoth.-Pfandbr. u. Kleinbahn-Oblig. u. zwar nach der Satzung bis zum 20fach. Be- trage des eingez. Grundkap., des gesetzl. R.-F. u. des Sonder-R.-F. oder das durch Gesetz bestimmte höhere Mehrfache, weiterhin zur Ausgabe von Komm.-Oblig., deren auszugeb. Betrag unter Hinzurechn. der im Umlauf befindl. Hypoth.-Pfandbr. den obengenannten Höchstbetrag nicht um mehr als zwei Fünfteile oder den durch Gesetz bestimmten höheren Teil übersteigen darf, auf einen Zeitraum von 99 J. erteilt worden. Die Staats- regier. hat zur Ausübung des ihr zustehenden Oberaufsichtsrechtes einen besond. Ver- treter bestellt. Die Ges. beleiht Grundstücke in der Regel nur zur 1. Stelle, u. zwar können mit Genehmig. des Sächs. Ministeriums des Innern als Centralbehörde Grundstücke im Freistaat Sachsen, die vorwiegend zum Betriebe der Landwirtschaft dienen, bis zu % Üstädtische höchstens bis zu 60 %) des Wertes beliehen werden. Theater und Waldungen sind von der Beleih. ausgeschlossen; unter Waldungen werden hierbei nur solche gemeint, die ein selbständiges Beleihungsobjekt bilden würden, nicht solche, welche sich als Bestand- teil eines zu verpfänd. Landgutes darstellen. Bauländereien u. Baustellen sowie gewerb- liche Anlagen, insbes. Fabriken, Brauereien, Ziegeleien, Vergnügungsetablissements dürfen nicht über die Hälfte des Wertes beliehen werden, auch hat sich die Beleihung von Bau- ländereien u. Baustellen jedenfalls innerhalb der Hälfte des Kaufs- oder Übernahmepreises des Darlehnsnehmers zu halten. Die Beleih. von Neubauten, die noch nicht fertiggestellt sind, unterliegen den gleichen Beschränk. wie die Beleih. von Bauländereien u. Baustellen. Die Wertermittlung erfolgt nach einer von der Aufsichtsbehörde genehm. Anweisung. Bei der Abschätzung gewerbl. Anlagen ist nur der von der jeweilig. Benutzungsart unabhäng. dauernde Wert zu berücksichtigen. In gleicher Weise gelten für die hypoth. Darlehen und für die Darlehen an Kleinbahnunternehm. die dafür besonders aufgestellten, von der Auf- sichtsbehörde genehmigten Grundzüge. Die Hypothekendarlehen, welche die Ges. gewährt, sind entweder a) unkündbar, d. h. durch Annuitäten, oder b) kündbar, d. h. in ungetrennter Summe, bezw. in Raten rückzahlbar. Gewährung von Darlehen in Hypoth.-Pfandbr. ist zulässig. Für alle ausgegebenen Pfandbriefe, von denen diejenigen der Serie I, II u. III nach dem Gesetz vom 22./12. 1899 das Privilegium der Mündelsicherheit in Sachsen be- sitzen, sind ganz die gleichen Sicherheiten vorhanden, da für alle Pfandbr. dieselben gesetz- u. satzungsm. Bestimmungen gelten u. die Gesamtheit des Hypothekenbesitzes sowie das ganze sonst. Vermögen der Ges. haftet. Sämtl. Pfandbr. sind zur Beleih. bei der Reichsbank (Klasse I), bei der Sächsischen Bank zu Dresden, bei der Sächsischen Staatsbank zu Dresden, der Preuss. Staatsbank (Seehandlung), der Braunschweig. Staatsbank, der Bayerischen Staatsbank, der Bayerischen Notenbank, der Badischen Bank u. der Württemberg. Notenbank zugelassen, dürfen von Sparkassen, Versicherungsges. u. Berufs- genossenschaften erworben werden und können bei den Kassen der Stadt, der Staatseisen- bahnverwaltung und anderen Amtsstellen als Kaution dienen. Huypotheken-Pfandbriefe alter währung: 3½ % u. 3 ¾ % Ser. I, II, V. V Au. VI; 4 % Ser. III, IV u. VII-–XII. Kurs Ende 1925–26: In Berlin: 4.95, 13.3 %; in Dresden: 4.90, 13.2 %. Notierte auch in Frankf. a. M. u. Leipzig. Notiz an sämtl. Börsen wurde 1927 eingestellt. Ablös. durch 4½ % Goldpfandbriefe Reihe 9 u. 9a (s. unten). Am- 31./12. 1926 waren im Umlauf M. 205 183 100, eingelöst wurden 1927 M. 201 115 000, sodass Ende 1927 M. 4 068 100 noch nicht eingelöst waren. 3 4 % Ser. XIII, XIV u. XIVa. Kurs Ende 1925–1926: In Dresden: 0 55, – %. Notiz in Dresden und sämtlichen anderen Börsen 1927 eingestellt — Nach dem von der Aufsichtsbehörde festgesetzten Umrechnungsverhältnis beträgt der Goldmark- betrag bei Serie 13 GM. 173 258, bei Serie 14 GM. 27 825 u. bei Serie 14a GM. 14. Diese Goldmarkbeträge stellen das Verhältnis dar, mit dem die Ansprüche aus diesen Pfandbrief- Serien bei der Teilungsmasse zu berücksichtigen sind. Mit Zustimm. der Aufsichtsbehörde machte die Ges. im Nov. 1926 folgendes Abfindungsangebot a) für je M. 100 der Serie 13 Khl. 1.50, b) fur je M. 1000 der Serie 14 RlI. 4.50, ch für je II. 5000 der Serie 143 Pük 2. Am 31./12. 1926 waren im Umlauf M. 84 915 000, eingelöst wurden 1927 M. 77 909 500, so dass Ende 1927 M. 7 005 500 = GM. 10 818 noch nicht eingelöst waren.