äͥͥͥͥͥͥ . q.‚‚‚‚――― Banken und andere Geld-Institute. 2 den Durchführungsverordnungen v. 29./6., 5./10., 2./11., 6./11. 1923 u. 17./4. 1924 (RGBl. Teil I 1923, S. 482, 933, 1075, 1082 u. 1924 8. 415) u. ist befugt, auch die im § 5 dieses Ges. aufgeführten Geschäfte zu betreiben. Die Bank gibt hypothek. Darlehen in der Regel nur zur ersten Stelle auf solche inner- halb des Deutschen Reiches belegene Grundstücke, welche einen dauernden u. sicheren Ertrags- oder Verkehrswert haben. Bergwerke, Gräbereien, Steinbrüche u. dergl. sind von der Beleihung ausgeschlossen. Die Hähe der Beleihung soll nicht mehr als 60 % des Wertes der zu Unterpfand zu bestellenden Liegenschaften betragen. Bei Beleih. ländlichen Grundbesitzes soll die Sicherheit mindestens zu zwei Dritteilen in fruchttragenden Grundstücken (Ackern, Wiesen) bestehen. Auf Weinberge, Wälder u. andere Grundstücke, deren Ertrag auf Anpflanzung beruht, dürfen hypoth. Darlehen nur bis zu einem Drittel des Wertes gegeben werden. Die Hypoth. wurden bis Ende 1899 zu gunsten der Pfandbriefgläubiger an die Vereins- bank in Hamburg notariell verpfändet. Am 1./1. 1900 übernahm die Verwahrung der Treu- händer bezw. Staatskommissar gemäss den Vorschriften des Reichs-Hypoth.-Bank-Ges. Der Senat führt seit Juli 1894 die Staatsaufsicht. Kapital: RM. 9 000 000 in 90 000 St.-Akt. zu RM 100, 1332 Nam.-Vorr.-Akt. RM. 4 u. 1 Nam.-Vorr.-Aktie zu RM. 72. – Vorkriegskapital: M. 36 000 000. Urspr. A.-K. M. 7 500 000, bis 1911 erhöht auf M. 36 000 000, dann 1922 erhöht auf M. 50 000 000 in 10 000 St.-Akt. zu M. 750, 27 000 St.-Akt. zu M. 1500, 1332 Vorz.-Akt. zu M. 1500 u. 1 Vorz.-Akt. zu M. 2000 (über Kapitalsbeweg. s. Hdb. d. Dt. A.-G. Jahrg. 1927). Kap.-Umstell. lt. G.-V. v. 10./2. 1925 von M. 50 Mill. auf RM. 5 125 400 (St.-Akt. 75:8) in 10 000 St.-Akt. zu RM. 80, 27 000 St.-Akt. zu RM. 160, 1332 Vorr.-Akt. zu RM. 4 u. 1 Vorr.- Akt. zu RM. 72. Lit. G.-V. v. 5./3. 1927 Erhöhung um RM. 3 880 000 St.-Akt. auf insgesamt auf RM. 9 005 400. Die Erhöh. wurde in 2 Abschnitten durchgeführt: 1. um RM. 1 280 000 durch Umtausch der Aktien über RM. 80 u. RM. 160 in Stücke zu RM. 100 bei gleich- zeitiger Zuzahlung von RM. 20 bzw. RM. 40 (div.-ber. ab 1./1. 1927) u. soweit die Aktion. von der Zahlungsbefugnis nicht Gebrauch machten, durch Ausgabe neuer Nam.-Akt. zu RM. 20. 2. um weitere RM. 2 400 000 durch Ausgabe von 24 000 St.-Akt. zu RM. 100 mit Div.-Ber. ab 1./7. 1927. Diese Akt. wurden von einem Banken-Konsort. übernommen u. nur denjenigen Aktion., die fristgemäss die Zuzahlung auf die in ihrem Besitz befindlichen alten Akt. geleistet haben u. somit in den Besitz von Aktienurkunden über RM. 100 gelangt sind, zum Bezuge angeboten u. zwar derart, dass auf je nom. RM. 800 alte Akt. nom. RM. 300 neue Akt. zum Kurse von 145 % bezogen werden können. Die restlichen RM. 200 000 Akt. (2000 zu RM. 100) sind dem Konsort. zum Kurse von 101 % zur bestmöglichsten Verwendung im Interesse der Ges. überlassen worden. Die Vorrechtsaktien sind im Besitz eines aus dem Aufsichtsrat u. dem Vorstand der Ges. gebildeten Konsortiums. Die Konsorten haben sich verpflichtet, über die ihnen zu- geteilten Vorrechtsaktien bis 31./12. 1932 nicht zu verfügen. Hypoth.-Pfandbriefe: Die Bank ist befugt, auf Grund der von ihr erworbenen Hypoth. auf den Inh. lautende Pfandbr. auszugeben, u. zwar bis zum 20 fachen Betrage des eingez. A.-K. u. des ausschliessl. zur Deckung einer Unterbilanz oder zur Sicherung der Pfandbr.- Gläubiger bestimmten R.-F. Stücke nicht unter M. 100. Sämtl. Hypoth.-Pfandbriefs werden von der Reichsbank in Klasse A beliehen. Der Gesamtbetrag der im Umlaufe befindl. Hypoth.-Pfandbr. muss in Höhe des Nenn- werts jederzeit durch Hypoth. von mind. gleicher Höhe u. mind. gleichem Zinsertrage gedeckt sein. Soweit Hypoth. an landwirtschaftl. Grundstücken dazu verwendet werden, muss die Deckung mind. zur Hälfte aus Amort.-Hypoth. bestehen. Die Bank darf jedoch, falls solche Hypoth. vor der Zeit zurückbez. werden, an ihrer Stelle bis zum Ablaufe der planmässigen Tilgungszeit Hypoth. anderer Art zur Deckung benutzen. Pfandbriefe alter Währung: 4 % Ser. 141 –690 u. 3½ % Ser. 1–190, Ser. 301–330. Abfindung in 4½ % Liqu.-Gold- Pfandbr. (s. unten). Kurs Ende 1925–1927: In Berlin: 6.3, 12.78, 14 %; in Hamburg: 6.3, 12.90, 13.50 %; in Frankfurt a. M.;: 6.30, 12.60, 13.25 %. – In München nur Ser. 141–180 notiert. Kurs daselbst Ende 1926–1927: 11, = „ 4 % Ser. 691–730. Abfindung in 4½ % Liqu.-Gold-Pfandbr. (s. unten); Goldmarkwert RM. 78.60 für je M. 1000. Kurs Ende 1925–1927: In Berlin: 0.6, 1.05, 1.10 %; in Hamburg: 0.35, 0.90, 1.10 %. 4 % Ser. 731–2430. Abfindung in 4½ % Liqu.-Gold-Pfandbr. (s. unten); Goldmarkwert 25.50 für je 1000. Kurs Ende 1925–1927: In Berlin: 0.15, 0.315, 0.38 %; in Hamburg: 14, 0.14, 0.38 %. Nach Lblaz des 31./12. 1926 ist eine Rückzahl. von Aufwert.-Hyp. in Pfandbr. alter ährung für die Grundstückseigentümer u. Schuldner ausgeschlossen; sie kann nur noch mit den 4½ % Liqu.-Gold-Pfandbr. Em. L erfolgen, wobei der Nennbetrag der Pfandbr. auf den Aufwertungsschuldbetrag angerechnet wird. Ferner sind die Eigentümer u. Schuldner von Aufwert.-Hyp. v. 31./3. 1927 ab nicht mehr berechtigt, die nach diesem Zeitpunkt fälligen Rückzahl. unter Abzug eines Zwischenzinses zu machen. Die Inhaber der Pfandbr. alter Währ. wurden aufgefordert, vom 1./2. 1927 ab ihre Ansprüche anzumelden u. die Pfandbr. einzureichen. Der Umtauschaufforderung sind von GM. 577 448 200 alter Pfandbriefe bisher nachgekommen GM. 557 256 600. Für den Rest von GM. 20 191 600 sind die darauf ent-