140 Banken und andere „ Rheinisch-Westfälische Boden-Credit-Bank in Köln a. Rh. Unter Sachsenhausen 2. Eingetragen: 26./1. 1894; eingetr. 30./4. 1894. Privil. zur Ausgabe von Hypoth.-Pfandbr. v. 12./3. 1894, erneuert 27./5. 1895 bezw. 13./3. 1900. Dauer 100 Jahre ab 12./3. 1894. Kann auf Beschluss der G.-V. mit landesh. Genehm. verlängert werden. Ergänzung des Privilegs zur Begebung wertbest. Schuldverschreibungen vom 13./2. 1924 u. 31./5. 1924. 8 Der durch G.-V.-B. v. 15./2. 1923 zwischen der Ges. u. der Preussischen Central-Boden- credit A.-G. in Berlin u. der Deutschen Grundkredit-Bank in Gotha geschlossene Interess.- Gemeinschafts-Vertrag wurde 1926 wieder aufgehoben. Zweigniederlassung in Berlin, Französische Str. 15. Zweck: Förderung des Bodenkredits in der Rheinprovinz, in Westfalen, sowie in den übrigen preuss. u. deutschen Gebieten. Zu diesem Zwecke betreibt die Bank die nach- stehenden Geschäfte: 1. Die Gewährung hypothek. Darlehen sowie den Erwerb, die Ver- äusserung u. die Beleihung von Hypoth. u. Grundschulden. 2. Die Ausgabe verzinslicher Hypothekenpfandbr. 3. Die Gewährung nichthypothek. Darlehen an inländische Körper- schaften des öffentl. Rechts oder gegen Übernahme der vollen Gewährleist. durch eine solche Körperschaft u. die Ausgabe von Schuldperschreib. auf Grund der so erworb. Forder. 4. Die Gewährung von Darlehen an inländische Kleinbahnunternehm. gegen Ver- pfändung der Bahn u. die Ausgabe von Schuldverschreib. auf Grund der so erworb. Forder. 5. Die Nutzbarmachung verfügbaren Geldes durch Hinterleg. bei geeigneten Bank- häusern, durch Ankauf ihrer Hypothekenpfandbriefe und ihrer gemäss Nr. 3 und 4 aus- gegebenen Schuldverschreib., durch Ankauf solcher Wechsel u. Wertp., welche nach den Vorschriften des Bankgesetzes von der Reichsbank angekauft werden dürfen, sowie durch Beleih. von Wertp. nach einer von der Bank aufzustellenden Anweisung. 6. Die Annahme von Geld oder anderen Sachen zum Zwecke der Hinterlegung. 7. Die Besorgung der Ein- ziehung von Wechseln, Anweisungen u. ähnl. Papieren. 8. Den kommissionsweisen An- u. Verkauf von Wertp., jedoch unter Ausschluss von Zeitgeschäften. Der Erwerb von Grundst. ist der Bank nur zur Verhütung von Verlusten an Hypotheken oder zur Beschaffung von Geschäftsräumen gestattet. Kapital: RM. 9 006 000 in 52 000 St.-Akt. zu RM. 100, 1000 St.-Akt. zu RM. 300, 7000 St.-Akt. zu RM. 500 u. 2000 Nam.-Vorz.-Akt. zu je RM. 3 (Nr. 1–2000). Die Vorz.- Akt. sind mit 7 % (Max.) Vorz.-Div., Nachzahl.-Anspruch u. 6fach. St.-Recht in besond. Fällen ausgestattet u. zu 100 % begeben; im Falle der Liquid. der Gesellschaft vorab rückzahlbar mit 115 %. Einzieh. der Vorz.-Akt. im Wege der Kündig. oder Auslos. kann jederzeit erfolgen. — Vorkriegskapital: M. 20 000 000. Urspr. M. 20 000 000, erhöht lt. G.-V. v. 10./1. 1923 um M. 12 000 000 auf M. 32 000 000 in 1000 St.-Akt. zu M. 5000, 1000 St.-Akt. zu M. 3000, 22 000 St.-Akt. zu M. 1000, 2000 Nam.-Vorz.-Akt. zu M. 1000 mit Div.-Ber. ab 1./1. 1923, begeben zu 185 %. Kap.-Umstell. lt. G.-V. v. 28./2. 1925 von M. 32 Mill. auf RM. 3 006 000 (St.-Akt. 10: 1; Vorz.-Akt. 1000: 3), in 22 000 St.-Akt. zu RM. 100, 1000 St.-Akt. zu RM. 300, 1000 St.-Akt. zu RM. 500 u. 2000 Nam.-Vorz.-Akt. zu RM. 3. Lt. G.-V. v. 30./9. 1926 Erhöh. um RM. 3 Mill. in 30 000 St.-Akt. zu RM. 100, div.-ber. ab 1./1. 1926 im Verh. ihrer Einzahlung. Die jungen Aktien wurden zu 107 % von einem Banken- konsortium unter Führung des Bankhauses A. Levy in Köln u. des A. Schaaffhausen'schen Bankvereins übernommen mit der Verpflichtung, sie den alten Aktionären im Verh. von 1:1 zu 110 % plus Börsenumsatzsteuer zum Bezuge anzubieten. Die Kosten der Kapital- erhöhung trägt die Ges. Lt. G.-V. v. 8./2. 1928 Erhöh. um RM. 3 000 000 in 6000 St.-Akt. zu RM. 500, div.-ber. ab 1./1. 1928. Die jungen Aktien wurden zu 117 % von einem Banken- konsortium unter Führung des A. Schaaffhausen'schen Bankvereins A.-G. Köln u. des Bank- hauses A. Levy, Köln, übernommen mit der Verpflichtung, sie den alten Aktionären im Verh. 2: 1 zu 120 % plus Börsenumsatzsteuer zum Bezuge anzubieten. Die Vollzahlung hat zum 2./4. 1928 zu erfolgen. Die Kosten der Kap.-Erhöh. trägt die Ges. Lt. G.-V. wurde ferner die Einzieh. der Vorz.-Akt. zum 31./12. 1928 beschlossen. Hypotheken-Pfandbriefe: Die Bank gibt bis zur Höhe der von ihr erworbenen hypothek. oder Grundschuldforder., insoweit sie den im Statut angegebenen Vorschriften entsprechen, verzinsl. Hypoth.-Pfandbr. aus. Der Gesamtbetrag der im Umlaufe befindl. Hypoth.-Pfandbr. muss in Höhe des Nennwertes jederzeit durch Hypoth. von mind. gleicher Höhe u. mind. gleichem Zinsertrage gedeckt sein. Den Hypoth. stehen im Sinne dieser Satzungen die Grundschulden gleich. Die Deckung muss, soweit Hypoth. an landwirtschaftl. Grundstücken dazu verwendet werden, mind. zur Hälfte aus Amort.-Hypoth. bestehen, bei denen der jährl. Tilg.-Beitrag des Schuldners nicht weniger als ein Viertel vom Hundert des Hypoth.-Kapitals beträgt. Die Bank darf jedoch, falls solche Hypoth. vor der Zeit zurückbez. werden, an ihrer Stelle bis zum Ablaufe der planmässigen Tilg.-Zeit Hypoth. anderer Art zur Deckung benutzen. Die Hypoth.-Pfandbr. lauten auf den Inhaber; auf Antrag sind sie jederzeit auf Namen u. die auf Namen lautenden auf Inh. umzuschreiben. Die Pfandbr. werden seitens der Reichsbank, der Preussischen Staatsbank, der Preuss. Central-Genoss.-Kasse, der Bayer. Notenbank, der Württ. Notenbank, der Badischen Bank, der Sächs. Bank, der Braunschweigischen Landesbank und der Bayer. Staatsbank und deren Fil. in I. Klasse beliehen.