„ W1 Na * 90 *― %― ― % „ 0 0 * 178 Banken und andere Geld-Institute. Kapital: RM. 1 000 000 in 550 Akt. zu RM. 600 u. 670 Akt. zu RM. 1000. Urspr. M. 240 000 in Akt. zu M. 600. Erhöht lt. G.-V. v. 16./11. 1923 um M. 90 000 in 150 Akt. zu M. 600, ausgeg. zu 1 Md. %. Lt. G.-V. v. 9./4. 1925 Umstell. u. Heraufsetz. des A.-K. von M. 330 000 auf RM. 1 000 000 in 550 Akt. zu RM. 600 u. 670 Akt. zu RM. 1000. Geschäftsjahr: Kalenderj. Gen.-Vers.: Im I. Geschäftshalbj. Stimmrecht: 1 Aktie = 1 St. Bilanz am 31. Dez. 1926: Aktiva: Kasse 389, Postscheck 13, Schuldner 3795, Verlust 1 197 177. – Passiva: A.-K. 1 000 000, Banken 123 634, Kredit. 72 626, Rückst. für rückständ. Steuern 5115. Sa. RM. 1 201 376. Dividenden 1922–1926: 100, ?, ?, 0, 0 %. Aufsichtsrat: Vors. Carl Spaeter, Dr. Klincke, Starnberg; Rechtsanw. F. M. Esslinger, München. Süddeutsche Bodencreditbank in München, Ludwigstr. 9/10. Gegründet: Konz. v. 15./5. 1871; errichtet 21./6. 1871. Dauer 99 Jahre. April 1923 Bildung einer Arbeitsgemeinschaft Süddeutscher Hypothekenbanken: Süd- deutsche Bodencreditbank, Pfälzische Hypothekenbank, Frankfurter Hypothekenbank, Rheinische Hypothekenbank, Württembergische Hypothekenbank, Bayer. Hypotheken- u. Wechsel-Bank. Zweck: Hebung des Bodenkredits, des Kommunalkredits u. der Landwirtschaft in den Staaten des Deutschen Reiches durch Gewährung von hypoth. Darlehen; ausserdem ist die Bank zum Betrieb aller Geschäfte gemäss § 5 des Hyp.-Bank-Gesetzes v. 13./7. 1899 berechtigt. Die Ges. ist durch obige Gemeinschaft an der Süddeutschen Festwertbank in Stuttgart beteiligt. Hypothekengeschäft. Als Deckung für Pfandbr. dürfen nur Hypoth. benutzt werden, welche nachstehenden Erfordernissen entsprechen: a) die Beleihung ist auf inländische Grundstücke beschränkt u. der Regel nach nur zur ersten Stelle zulässig; – b) sie erfolgt nur bis zu 25 % des Friedenswertes des Grundstücks; eine Beleihung bis zu 40 % des Wertes ist nur ausnahmsweise u. nur mit Zustimmung des Staatskommissars statthaft; – c) die Ermittelung des Wertes erfolgt den gesetzl. Vorschriften entsprechend nach Massgabe der von der Bank hierüber erlassenen u. von der bayer. Staats- regierung genehmigten Anweisung; — d) auf landwirtschaftl. Grundst. werden nur Amort.- Darlehen gegeben, bei welchen der jährl. Tilg.-Beitrag des Schuldners nicht weniger als ½ % des Hyp.-Kap. beträgt; Ausnahmen hiervon erfordern die Zustimmung des Staatskommissars. Kapital: RM. 8 005 000 in 40 000 Aktien zu RM. 40, Nr. 1–40 000, 22 500 zu RM. 80, Nr. 40 001– 62 500, 17 000 Akt. zu RM. 200, 1200 Akt. zu RM. 1000 u. 5000 6 % Nam.-Vorz.-Akt. zu RM. 1, Nr. 1–5000. Die Vorz.-Akt. haben Anspruch auf eine Vorz.-Div. von 6 %. – Vorkriegskapital: M. 27 000 000. Urspr. A.-K. M. 24 000 000, erhöht lt. G.-V. v. 21./3. 1908 um M. 3 000 000 St.-Akt. in 2500 Aktien zu M. 1200. Weiter erhöht lt. G.-V. v. 23./3. 1923 um M. 24 850 000 auf M. 51 850 000 in 20 000 St.-Akt. zu M. 1200 u. 4250 Nam.-Vorz.-Akt. zu M. 200. Die St.-Akt. wurden von einem Konsort. zu 400 % übern. u. davon M. 13 500 000 angeb. den bisher. Aktion. im Verh. 21 zu 550 % plus Steuer. Die Kap.-Umstell. erfolgte lt. G.-V. v. 12./1. 1924 von M. 51 850 000 auf RM. 3 405 000 derart, dass der Nennwert der St.-Akt. zu bisher M. 600 u. M. 1200 auf RM. 40 bzw. RM. 80 u. der der Vorz.-Akt. von bisher M. 200 auf RM. 1 denominiert wurde. Die G.-V. v. 11./4. 1927 beschloss Erhöh. des Kapitals um RM. 4 600 000 in 17 000 St.-Akt. zu RM. 200 u. 1200 St.-Akt. zu RM. 1000, div.-ber. ab 1./7. 1927. Die aneuen Aktien wurden von einem unter Führung des Bankhauses Merck, Finck & Co., München, stehenden Konsortium zum Kurse von 120 % mit der Verpflichtung übernommen, hiervon einen Teilbetrag von RM. 3 400 000, den alten Aktion. zum Kurse von 120 % zuzüglich Börsenumsatzsteuer in der Weise anzubieten, dass auf 5 alte Aktien zu je RM. 40 eine neue Aktie zu RM. 200 u. auf 5 alte Aktien zu RM. 80 2 neue Aktien zu RM. 200 entfielen. Pfandbriefe: Die Bank gibt auf Grund der von ihr erworbenen Hyp. u. Grundschuldtitel verlosbare u. unverlosb. Pfandbr. u. Kommunal-Oblig. in Stücken von M. 100 (Goldpfandbr. auch zu M. 50) aufwärts aus, deren Gesamthöchstbetrag das 20 fache des bar einbez. A.-K. zuzügl. des gesetzl. R.-F. u. der jeweils vorhand. Spez.-Res. für das Pfandbriefgeschäft nicht übersteigen darf. 3 Die Pfandbriefe lauten auf den Inhaber, können jedoch auf Namen umgeschrieben werden. Die verlosbaren Pfandbr. sind unkündbar seitens der Inhaber u. nach den für die Ausgabe festgesetzten, auf den Pfandbr. abgedruckten Emissionsbedingungen rückzahlbar. Die Tilgungsperiode darf 60 Jahre nicht übersteigen. Die unverlosbaren Pfandbr. sind unkündbar seitens der Inhaber u. müssen nach Ablauf der Frist, für welche ihnen seitens der Bank Unkündbarkeit zugesichert wird, innerhalb längstens 50 Jahren im Wege der Kündig. mit vierteljähriger Frist oder im Wege freihändigen Rückkaufs eingelöst werden. Die Reichsbank beleiht die Pfandbr., auch sind sie zur Anlage von Mündelgeldern u. Gemeinde-, Pfründe-, Stift.- u. Sparkassen-Kapitalien für geeignet erklärt. Pfandbriefe alter Währung: 4 % Serien 31–32, 34 u. 43, 53 u. 54, 60–82; 3½ % Serien 33, 35–42, 44– 52, 55–59. Über Kündig. der Pfandbriefe im Jahre 1923 s. Hdb. d. Dt. A.-G. Jahrg. 1927. – Kurs Ende 1924–1926: In Berlin (3½ % bis Serie 50 u. 4 % bis Serie 43): –, 5.10, 16 %; in Frankfurt a. M. (Serien 31–54 u. 62–72): 4.25, 5, 15.90 %; in München (3½ % sämtl. u. 4 % einschl. Serie 75): 4.30, 4.95, 15.85 %; auch notiert in Augsburg