* . „ 204 Banken und andere Geld-Institute. Württembergische Finanz-Akt.-Ges., Stuttgart, Poststr. 6. Gegründet: 22./11. 1923; eingetr. 15./12. 1923. Gründer s. Hdb. d. Dt. A.-G. Jahrg. 1925 II. Zweck: Finanzierung u. Beschaffung von Betriebsmitteln für Gewerbe, Handel, Industrie u. Landwirtschaft, unter Heranziehung in u. ausländischen Kapitals, Fusion u. Umwandlung von Unternehm. sowie Beratung in Wirtschaftsfragen aller Art. Kapital: RM. 100 000 in 200 Akt. zu RM. 100 u. 80 Akt. zu RM. 1000. Urspr. M. 100 Mill. in 100 Akt. zu M. 1 Mill., übern. von den Gründern zu pari. Lt. Reichsmark-Bilanz wurde das A.-K. um gestellt auf RM. 20 000 in 200 Akt. zu RM. 100. Lt. G.-V. v. 3./2. 1927 Erhöh. um RM. 80 000 in 80 Akt. zu RM. 1000. Geschäftsjahr: Kalenderj. Gen.-Vers.: im 1. Geschäftshalbj. Bilanz am 31. Dez. 1927: Aktiva: Forder. an die Aktion. 60 000, Kasse 2044, Postscheck- guthaben 853, Debit. 467 771. – Passiva: A.-K. 100 000, R.-F. 15 000, Kredit. 399 892, Gewinn- vortrag 1926 168, Gewinn 1927 15 609. Sa. RM. 530 670. Gewinn- u. Verlust-Konto: Debet: Unk. u. Steuern 37 591, Schuldzs. 68 406, Gewinn 15 609. – Kredit: Zs. 84 524, Provis. u. Gebühren 37 082. Sa. RM. 121 607. Dividenden 1924– 1927: 0, ?, 15, 15 %. Direktion: Notariatspraktikant Wilh. Winter. Aufsichtsrat: Dir. Dr. Otto Albert, Dir. Gotthilf Oesterle, Notar Friedrich Faber, Notar Wilhelm Häfele, Dir. Jakob Jetter, Dir. Paul Räuchle, Dir. Simon Seidle, Stuttgart. Zahlstelle: Ges.-Kasse. Württembergische Hypothekenbank in Stuttgart. Gegründet: 28./11. 1867. Konz. v. 7./11. 1867. Eingetr. 31./12. 1867. Letzte Statutänd. 28./1. 1927, genehmigt am 9./2. 1927. Arbeitsgemeinschaft Süddeutscher Hypotheken- banken, der ausserdem noch angehören: Bayerische Hypotheken- u. Wechselbank u. Süd- deutsche Bodenkreditbank in München, Rheinische Hypothekenbank in Mannheim, Pfälzische Hypothekenbank in Ludwigshafen u. Frankfurter Hypothekenbank in Frankf. a. M. Unter Teilnahme obengenannter Banken fand 1923 die Gründ. der Süddeutschen Festwertbank A.-G. in Stuttgart statt. Zweck: Betrieb einer Hypothekenbank. Die Beleihung von Grundstücken erfolgt nach den Vorschriften des Hypoth.-Bank-Gesetzes vom 13. Juli 1899 mit folgenden Beschränkungen: Die Beleihung ist nur zulässig zur ersten Stelle und darf die Hälfte des Wertes des Grundstücks nur in folgenden Fällen bis zu drei Fünfteilen des Werts des Grundstücks übersteigen: I. innerhalb Württembergs 1) bei landwirtschaftlichen Grundstücken, bei welchen die gesamte Sicherheit mindestens zu zwei Dritteilen in Feldgrundstücken besteht, 2) in grossen u. mittleren Städten, sowie in Gemeinden der ersten Klasse der Gemeinde- ordnung bei Hausgrundstücken, die vorwiegend als Wohnungen benutzt werden können; II. ausserhalb Württembergs in Städten mit mehr als 50 000 Einwohnern bei Hausgrund- stücken, die vorwiegend als Wohnungen benutzt werden können. Bei Beleihungen von mehr als der Hälfte des Grundstückswerts darf im Einzelfall der Darlehensbetrag von M. 400 000 nicht überschritten werden. Hypoth. an Bauplätzen u. nicht fertiggestellten Neubauten dürfen den fünften Teil des einbezahlten Grundkapitals nicht übersteigen. Soweit vor der Beleihung die Grundstücke durch eine öffentliche Behörde des Gebiets, in welchem sie liegen, abgeschätzt werden, muss diese Abschätzung der Beleihung zu Grunde gelegt werden. Die Darlehen werden in Geld gewährt. Bei Amort.-Darlehen muss die jährl. Tilg. mind. ½ % des urspr. Kapitals betragen. Daneben ist der Ges. unter Ein- schränk. des § 5 des Hypoth.-Bank-Gesetzes gestattet: 1) Erwerb und Beleihung von Hypoth., welche der Satzung entsprechen und die Veräusserung von solchen; – 2) Gewährung nicht hypothekarischer Darlehen an deutsche Körperschaften des öffentlichen Rechts oder gegen Übernahme der vollen Gewährleistung durch eine solche Körperschaft und die Aus- gabe von Schuldverschreibungen auf Grund der so erworbenen Forderungen (Kommunal- Oblig.); – 3) kommissionsweiser Ankauf und Verkauf von Wertpapieren, jedoch unter Ausschluss von Zeitgeschäften; – 4) Besorgung der Einziehung von Wechseln, Anweisungen u. ähnlichen Papieren. Die Bank ist berechtigt, für den Betrag der erworbenen Hypotheken Pfandbriefe, auf Inhaber oder Namen lautend, zu begeben, deren Rückzahlung spätestens 10 Jahre nach Ausgabe der Serie beginnt u. von da ab in spätestens 52 Jahren beendigt sein muss. Der Gesamtbetrag der ausgegebenen Pfandbr. u. Kommunal-Oblig. darf den 15fachen Betrag des eingezahlten Grundkapitals des gesetzl. R.-F. u. des zur Sicherung der Pfandbriefgläubiger bestimmten R.-F. nicht übersteigen. Die Pfandbr. sind in Württemberg zur Anlegung von Mündelgeld zugelassen, und die Reichsbank beleiht dieselben in erster Klasse. Kapital: RM. 6 000 000 in 2500 Akt. zu RM. 1000, 2500 zu RM. 500, 20 500 zu RM. 100 u. 10 000 zu RM. 20. Urspr. fl. 2 000 000 in 4000 Aktien zu fl. 500; ferner begeben 1872 fl. 2 000 000, 1873 fl. 1 000 000, zus. fl. 5 000 000 in 10 000 Aktien à fl. 500. 1876 Erhöh. des Nominalbetr. der Aktie von fl. 500 auf M. 900. Erhöht 1892 um M. 1 000 000 u. 1894 um M. 1 000 000. Noch- malige Erhöh. 1911 um M. 2 000 000. Weiter erhöht lt. G.-V. v. 4./11. 1922 um M. 13 000 000