1980 Banken und andere Geld-Institute. Da man annehmen darf, dass die Einnahmen aus den Rentenbankgrundschuld-Zs. jährlich mehr als M. 85 Mill. betragen werden, u. da ferner die Gewinnanteile des Reichs an der Reichsbank dem Tilgungsfonds zufliessen, ist damit zu rechnen, dass die Zurückzieh. der M. 1200 Mill. Rentenbankscheine wegen des Reichskredits bereits vor Ablauf von 10 Jahren beendet sein wird. Tilgung der Wirtschaftskredite: Von den gemäss § 16 der Rentenbank-Verordnung gegebenen Wirtschaftskrediten entfielen rund 870 Mill. allein auf die Landwirtschaft; diese mussten nach dem Liquidierunggesetz innerhalb dreier Jahre abgewickelt sein. Das letzte Drittel in Höhe von RM. 293 Mill. fand Nov. 1927 Erledigung. Zinsen: Die von den Finanzämtern auf Grund der Grundschuld-Belastung verein- nahmten Zinsen waren, soweit sie für die Zeit bis zum 30./9. 1924 inkl. zu entrichten waren, ebenso wie früher an die Rentenbank abzuführen. Die für die Zeit nach dem 1./10 1924 aufzubringenden Zinsen neuer Art, die nur von den land- u. forstwirtschaftl. Grundstücken geschuldet werden, sind nach dem Liquidierungsgesetz von den Finanzämtern der Reichs- bank direkt zu übermitteln, von der sie dem oben erwähnten Tilgungsfonds zuzuführen sind. (Auf Grund des $ 3 des Liqu.-Gesetzes ist die Belastung der industriellen Pp. Betriebe mit Wirkung vom 1./10. 1924 gänzlich aufgehoben.) Einlösungs-Verhältnis: Die aus den Zahlungen des Reiches u. der Rentenbank ein- gehenden Rentenbankscheine werden von der Reichsbank vernichtet. Spät. 10 Jahre nach Inkrafttreten des Liquid.-Gesetzes hat die Rentenbank die noch etwa im Umlauf befindl. Renten- bankscheine mit einer Frist von 6 Monaten zur Einziehung und zum Umtausch in gesetzl. Zahlungsmittel aufzurufen. Die Einlösung der Rentenmark erfolgt zum Kurse von 1 Renten-M. = 1 Reichs-M. Zudem ist nach wie vor die in § 15 der alten Rentenbank- verordnung vorgeseh. Umtauschmöglichkeit der Rentenbankscheine in Beträgen von GM. 500 in Rentenbriefe bestehen geblieben. Es haften bis zum Ablauf der Aufruffrist der Renten- bankscheine das gesamte Vermögen der Bank einschl. der auf Grund der Rentenbank- verordnung bestehenden Grundschulden und Zinszahlungsverpflicht. der Grundschuld- verpflichteten, an erster Stelle für die Verbindlichkeit aus den Rentenbankscheinen und aus den Rentenbriefen. Verhältnis zur Deutschen Rentenbank-Kreditanstalt: Die Deutsche Rentenbank hat in der im Dez. 1924 gegr. „Treuhandstelle für die Deutsche Rentenbank“ als geschäfts- führende Gesellschafterin massgebend mitgewirkt. Die Aufgabe der Treuhandstelle war es, die ihr von der Deutschen Rentenbank zu treuen Händen zur Verfüg. gestellten Mittel für eine bis zum 1./11. 1925 lauf. Übergangszeit an landwirtschaftl. Institute auszuleihen u. zu verwalten. Die Zinseingänge der Treuhandstelle wurden an die Deutsche Rentenbank ab- geführt. Im ganzen sind s. Zt. RM. 156 851 741 durch die Treuhandstelle a. Mitteln der Deutschen Rentenbank ausgeliehen worden. Die Ausleih. erfolgte mit der Massgabe, dass, sobald die mit Zustimm. der Reichsregier. u, der Deutschen Rentenbank zu gründende landwirtschaftl. Kreditanstalt errichtet sein würde, die Mittel auf diese übergehen sollten. Mit der durch das Gesetz v. 18./7. 1925 erfolgten Erricht. der Deutschen Rentenbank-Kreditanstalt (Landwirt- schaftl. Zentralbank) war die Aufgabe der Treuhandstelle für die Deutsche Rentenbank erfüllt. Am 5. August 1925 nahm die neue Anstalt ihre Tätigkeit auf, u. mit Wirk. vom gleichen Tage wurden die Kredite nebst den dazugehörigen Sicherheiten auf die Deutsche Renten- bank-Kreditanstalt überführt und der Deutschen Rentenbank als der geschäftsführenden Gesellschafterin Entlastung erteilt. Das Kapital der Deutschen Rentenbank-Kreditanstalt von 170 Mill. setzte sich zus. aus der Forder. an die Treuhandstelle in Höhe von RM. 156 851 741, die die Deutsche Rentenbank an die Deutsche Rentenbank-Kreditanstalt abtrat. Der Rest- betrag in Höhe von RM. 13 148 258 wurde der Deutschen Rentenbank-Kreditanstalt von der Deutschen Rentenbank in bar übertragen. Die Reichsregierung hat ihre Zustimmung zur Abtretung der 170 Mill. mit Schreiben vom 21./8. 1925 ausgesprochen, womit diese 170 Mill. endgültig aus dem Vermögen der Deutschen Rentenbank ausgeschieden u. auf die Deutsche Rentenbank-Kreditanstalt übergegangen sind. 1925 fand eine endgültige Auseinandersetzung zwischen der Deutschen Rentenbank u. den aus ihr ausgeschiedenen Wirtschaftsgruppen (Industrie, Handel u. Gewerbe einschliesslich der Banken) statt, durch die einmal die gestundete Hälfte der Rentenbankzinsen dieser Gruppen aus 1924 in Höhe von 16,6 Mill. niedergeschlagen und ausserdem RM. 8,4 Mill. bar gezahlt wurden. Statistik: I. Der Reichskredit betrug Anfang 1927 RM. 946 286 586. Im Laufe 1927 sind zur Tilgung des Reichskredits in den Tilgungsfonds geflossen: Zinszahlungen der Grundschuldverpflichteten RM. 74 262 540, Zahlungen des Reichs RM. 60 000 000, ausserdem als Anteil des Reichs am Reingewinn der Reichsbank RM. 1 916 840, zus. RM. 136 179 380, sodass der Kredit am 31./12. 1927 noch RM. 810 107 205 betrug. II. An Wirtschaftskrediten liefen Anfang 1927 noch RM. 293 444 861; sie waren bis zum 30 /11. 1927 in voller Höhe zurückzuziehen als letztes Drittel der im Jahre 1924 von der Reichsbank und den Notenbanken übernommenen Wirtschaftskredite. Nachdem der Reichsbank schon im Frühjahr 1927 RM. 25 000 000 aus damals eingegangenen Wechsel- forderungen für den Tilgungsbestand zugeführt wurden, konnte der Restbetrag von rund RM. 268 000 000 im Laufe des Novembers dem Zentralnoten-Institut zum gleichen Zweck überwiesen werden. Damit war die Verpflichtung der Deutschen Rentenbank aus § 11 des Liquidierungsgesetzes restlos erfüllt.