à 1984 Banken und andere Geld-Institute. fügung gestellt wurden. Das Kap. der D. R.-K.-A. wird aus den ihr bei der Erricht. gemäss § 9 des Gesetzes über die Liqu. des Umlaufs an Rentenbankscheinen überwiesenen Mitteln der Deutschen Rentenbank gebildet. Es erhöht sich um die Beträge, die ihr gemäss 99 des vorgenannten Gesetzes seitens der Reichsbank aus den aufkommenden Grundschuld- zinsen der Rentenbank jährl. zurück überwiesen werden. Weitere Zuweisungen erfolgen aus dem jährlichen Reingewinn der Reichsbank. Es wächst event. durch Einnahmen aus eigenen Mitteln. Sobald das Kap. zuzüglich der Rückl., aber ausschl. der Sonderrückl. zur Sicher. der Inhaber von Schuldverschr. den Betrag von RM. 500 000 000 erreicht hat, dürfen weitere Beträge aus dem Reingewinn dem Kap. nur auf Grund eines besonderen Gesetzes zugeführt werden. (Zuweisung 1927: RM. 55 000 000.) Schuldverschreibungen: Die D. R.-K.-A. kann mit Genehmigung der Reichsregier. zur Beschaffung von Mitteln zur Kreditgewähr. für die Landwirtschaft verzinsl. Schuldverschr. auf den Inhaber bis zum 6fachen – mit Zustimmung des Reichsrats bis zum Sfachen –— Betrag ihres Kap. ausgeben. Die Schuldverschr. müssen in voller Höhe gedeckt sein durch Pfandbr. staatl., landschaftl., kommunaler oder anderer unter staatl. Aufsicht stehender Bodenkreditinstitute Deutschlands u. deutscher Hyp.-Banken oder durch Hyp., die für die vorbezeichneten Kreditinstitute oder für öffentl.-rechtl. Sparkassen an inländischen land- u. forstwirtschaftl. Grundst. bestellt u. an die D. R.-B.-K.-A. verpfändet oder abgetreten sind. Die Hyp. müssen mind. den Anforder. des Hypothekenbankgesetzes entsprechen. Die Deckung kann auch bestehen in Schuldurkunden von inländischen Körperschaften des öffentl. Rechts, soweit sie Träger von Meliorationsunternehm. sind oder soweit ihr Geschäfts- betrieb auf Gewähr. von Meliorationskrediten gerichtet ist. Die allgem. Vorschriften über die auszustellenden Schuldverschr. auf den Inhaber werden von der Reichsregierung mit Zustimmung des Reichsrats erlassen. Am 31./12. 1927 waren an von dem Institut ausgegebenen Schuldverschr. im Umlauf: Aus der ersten Amerika-Anleihe Doll. 24 196 000, aus der Golddiskontbankanl. RM. 355 716 000, aus der zweiten Amerika-Anl. Doll. 30 000 000 u. aus der dritten Amerika-Anl. Doll. 50 000 000. Demgegenüber betrug der Gesamtbetrag der Deckung am 31./12. 1927 für die erste Amerika- Anleihe GM. 101 633 171 in Hypotheken, für die Golddiskontbankanl. 242 006 655 GM.-Hyp. u. 114 548 490 RM.-Hyp., für die zweite Amerika-Anl. GM. 77 741 570, endgültige Deckung in Hyp. GM. 34 697 750 vorläufige Deckung in Hyp. u. Pfandbr. und GM. 13 560 680 Barbeträge, für die dritte Amerika-Anl. GM. 33 380 770, endgültige Deckung in Hyp., GM. 76 504 435 vor- läufige Deckung in Hyp. u. Pfandbr., sowie GM. 100 114 795 Barbeträge. 7 % amortisable landw. Goldpfandbriefanleihe (Amerika-Anleihe): Doll. 25 Mill. First Lien 7 % Gold Farm Loan Sinking Fund Bonds, datiert: 15./9. 1925, fällig: 15./9. 1950. Zs.: 15./3. u. 15./9. Schuldverschr. (mit Zinsscheinen) im Nominalbetrage von Doll. 1000 u. 500, registrierbar nur hinsichtl. des Kapitalbetrages. Kapital, Zs. u. Tilg.-F. zahlbar in New Yerk City b. d. National City Bank of New York, Treuhänderin, ohne Abzug irgendwelcher früheren, gegenwärtig. oder zukünft. Steuern oder Abgaben, die v. d. Deurschen Reich oder innerhalb desselben erhoben worden sind od. erhoben werden. Nach Wahl der Inhaber können Kap. u. Zs. dieser Schuldverschr. auch entweder bei dem City Office der National City Bank of New Vork in London in Pf. Sterl. oder bei Amsterdamsche Bank in Amsterdam in holl. Gulden ein- gezogen werden, u. zwar in jedem dieser Fälle zu dem jeweiligen Käuferkurse der betreffenden Bank für Vista New York, Reichsbank, Berlin, Deutsche aufsichtsführende Treuhänderin. Vom 15./3. 1926 ab wird ein Tilg.-F. halbjährlich in Wirksamkeit treten, um die Schuldverschr. zu einem Kurse, der pari u. auflaufende Zs. nicht übersteigt, aufzukaufen oder, wenn die Schuldverschr. zu diesem Kurse oder darunter nicht erhältlich sind, die Schuldverschr. durch halbjährliche Ziehungen zu 100 % zu tilgen. Dieser Tilg.-F. ist ausreichend, um die gesamte Emission bei Fälligkeit einzulösen. Die Emission ist auch im ganzen oder teilweise in Teilbeträgen von nicht weniger als jeweils Doll. 2 Mill. mit 30tägiger Kündig. am 15./9. 1935 oder an irgendeinem darauffolg. Zinstermin zu 100 % rückzahlbar. Die An- leihe wurde in Amerika von der National City Bank of New York, Harris, Forbes & Company, Lee. Higginson & Co. und Brown Brothers in New York am 16./9. 1925 zu 93 % aufgelegt; ein Teilbetrag der Anleihe in Höhe von Doll. 3 500 000 wurde in Holland von der Amster- damschen Bank, De Twentsche Bank, Lippmann, Rosenthal & Co., Internationale Bank te Amsterdam in Amsterdam u. R. Mees & Zoonen in Rotterdam am 22./9. 1925 zu 93 % auf- gelegt, ferner wurde die Anleihe auch in Schweden von der Stockholms Enskilda Bank in Stockholm aufgelegt. – Kurs Ende 1925–1927: In New York: 94.25, 101.25. 100 %. Kurs Ende 1926–1927: In Amsterdam: 1011¾16, 9911 %. Der Darlehnsnehmer hat bei Abschluss an das vermittelnde und zugleich eine Zusatz- haftung übernehmende Realkreditinstitut 1 % Provision u. 0.1 % Verpfändungsstempel zu zahlen. Trotz des Währungswagnisses für die in Mark einkommenden und in Dollars zu zahlenden Zs. und trotz der entstehenden beträchtl. Kosten für die Treuhänderschaft hat die D. R.-K.-A. selbst auf die Gefahr der Zuzahl. aus eig. Mitteln ihre jährl. Unk. mit nur 0.25 % Zinszuschlag festgesetzt; hierzu tritt noch eine im Höchstmass auf ¾ % festgesetzte Verwaltungsgebühr für das vermittelnde Grundkreditinstitut. Dieses insges. 1 % vom Nominalbetrag entspricht etwa 1, 15 % des zur Auszahl. gelangenden Betrages. Der Darlehns- nehmer hat demnach für das aufgenommene Kap., abgesehen von der 1½ % Tilg., jährl. etwa 9¾ % zu zahlen, für jede RM. 1000 also für Zs. u. Amortisation bei 25jähr. Dauer ――― 7