Verkehrs-, Transport- und Lagerhaus-Gesellschaften. 3579 Vertrag mit der Stadt Berlin: Sämtl. Rechte u. Pflichten der Stadtgemeinden sind mit dem 1./10. 1920 auf die neue Stadt Berlin übergeg. Nach den Zustimmungsverträgen erhält die Stadt Berlin gemäss § 6 des Kleinbahn-Ges. ein Entgelt für die Wegebenutz., das zurzeit rd. 2 % der Bruttoeinnahme beträgt. Ferner ist ihr für die zu III. genannte Strecke eine Gewinnbeteil. in der Weise eingeräumt, dass sie qie Hälfte des Reinertrages erhält, der über 6 % des Anlagekapitals hinaus erwirtschaftet wird. Der Stadt Berlin steht im Sinne des § 6 des Kleinbahn-Ges. das Recht zu, das Eigentum der Bahn mit allem bewegl. u. unbewegl. Zubehör zu den in den Zustimmungsverträgen festgesetzten Bedingungen zu erwerben. Macht die Stadt Berlin von dem Erwerbsrechte keinen Gebrauch, so gehen bei Ablauf der Zustimmungen bezw. der staatl. Genehm. der Bahnkörper u. die Bahnhöfe nebst Zubehör unentgeltlich in das Eigentum der Stadt Berlin über. Der Hochbahnges. verbleiben die für die Bahnanlage erworbenen Grundstücke, auf denen jedoch das Recht zur Erhaltung u. zum Betriebe der Bahn grundbuchlich zu sichern ist. Ferner verbleiben ihr die Krafterzeugungs- u. sonst. Betriebsstätten sowie die etwaigen Verwalt.-Gebäude nebst Einricht. u. Zubehör, endlich die bewegliche Ausrüstung der Bahn u. alle sonst. dem Bahnunternehmen unmittelbar oder mittelbar gewidmeten Sachen u. Rechte. Falls die Stadt Berlin von dem Recht, auch dieses der Hochbahnges. verbleibende Eigentum zu erwerben, Gebrauch macht, gilt als Er werbspreis der Sachwert (Taxe) mit einem Zuschlag von zehn vom Hundert. Die Stadt Berlin hat aber auch das Recht, beim Ablauf der Zustimmungen bezw. der staatl. Genehm. die Wiederherstell. des früheren Zustandes der von der Unternehmung benutzten Strassen usw. auf Kosten der Ges. nötigenfalls unter Beseitigung der in die Strassen eingebauten Teile der Bahnanlage zu verlangen. Das Recht der Überbauung der Wasserläufe u. des eisenbahnfiskalischen Geländes ist von den zuständigen Behörden gegen eine jährl. Pacht von zusammen rund RM. 90 000 erteilt worden. Die staatl. Genehm. für die Flachbahn von der Warschauer Brücke nach Lichtenberg (Wagnerplatz) als Zuführungslinie zur Hoch- und Untergrundbahn ist auf Grund von Zustimmungsverträgen mit den früheren Gemeinden Berlin, Boxhagen-Rummelsburg und Lichtenberg auf die gleiche Dauer wie für die Stammlinie erteilt worden. An die wege- unterhaltungspflichtige Stadt Berlin ist das übliche Entgelt für die Strassenbenutzung zu entrichten. Beim Erlöschen der staatl Genehm. geht der Bahnkörper unentgeltlich in das Eigentum der Stadt Berlin über. Während der DBauer der Genehm. steht der Stadt Berlin zu bestimmten Terminen das Recht zu, die Bahn käuflich zu erwerben. Für den weiteren Ausbau des Bahnnetzes der Ges. ist die Erweiterungslinie von der Königstrasse zur Frankfurter Allee geplant. Der Zustimmungsvertrag mit der Stadt Berlin für diese Linie ist bis 1987 abgeschlossen, ebenso ist die staatliche Genehmigung erteilt. Der Bau der Iinie war infolge des Krieges und der danach eingetretenen ungünstigen wirtschaftl. Verhältnisse zurückgestellt. Die Stadt Berlin hat auf Grund des Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung vom 1. Juli 1926 mit der Gesellschaft unter dem 10. Juli 1926 einen von der G.-V. der Ges. v. 9./7. 1926 genehmigten Vertrag abgeschlossen. In Ausführung dieses Vertrages sind die RM. 50 000 Schutzstammaktien der Ges. eingezogen, die Betriebsanlagen der Nordsüdbahn- Aktiengesellschaft u. der Schöneberger Bahn gegen Überlassung von insgesamt RM. 62 000 000 neuen mit 50 % eingezahlten Aktien in die Ges. eingebracht u. die Aktionäre der Ges. zur Annahme des folgenden bis zum 5./11.1926 einschl. befristeten Angebots aufgefordert worden. Den Aktionären der Ges. wurde der Umtausch jeder Aktie von RM. 1000 in ein Zerti- fikat vom gleichen Nennwert angeboten, für das die Stadt bis zur Einlösung 7 % Zinsen vergütet. Ausserdem zahlt die Stadt einen Betrag von RM 200 für jede umgetauschte Aktie in 5 Jahresraten von RM 40, beginnend am 1./7. 1927. Vom Jahre 1931 ab hat die Stadt das Recht, die Zertifikate, die den Aktionären im Umtausch gegen ihre Aktien ge- liefert werden, zum Parikurse zu erwerben. Vom Jahre 1936 ab ist der Zertifikatinhaber berechtigt, falls nicht seitens der Stadt die Kündigung erfolgt ist, den Erwerb zu pari zuzüglich 7 % Zinsen zu fordern. Von diesem Angebot ist für RM 69 755 000 Aktien Ge- brauch gemacht worden. Besitztum: Der für den Betrieb der Hoch- u. Untergrundbahn erforderliche Strom wird in eigenem Kraftwerk erzeugt, das auf einem unweit Westend gelegenen Gelände an der Unterspree errichtet ist. Leistungsfähigkeit des Werkes beträgt 32 500 KW. Die Wagen- hallen der Ges. befinden sich auf dem Hochbahnviadukt in der Warschauer Strasse, auf dem der Ges. gehörigen Grundstück Rudolfstrasse 1–28, auf dem am westlichen Ende der Bahn vom Fiskus erworbenen Gelände im Grunewald, am nördlichen Ende der Nordsüd- bahn auf den der Ges. gehörigen Grundstücken des Baublockes zwischen der Müllerstr., Türkenstr., Edinburger u. Ungarnstr. u. am südl. Ende der Schöneberger Bahn an der verlängerten Innsbrucker Strasse. Der Ges. gehören aus dem vorstehend angegebenen Grundbesitz noch folgende Grundstücke: Gitschiner Str. 72, Tempelhofer Ufer 30/31, Luckenwalder Str. 1, Bülowstr. 69, Dennewitzstr. 2–4, 22, Köthener Str. 11–26, Wassmann- strasse 2/3, Landsberger Str. 97, Kurfürstenstrasse 23–27 u. Steglitzer Str. 71–82, 84–87, 89–91, die hinter den Grundstücken Steglitzer Str. 68, 70, 83, 88 u. Luckenwalder Str. 1–3 gelegenen Teilflächen, Hermannstr. 1–4 u. Belle-Alliance-Platz 23. Statistik: Der Verkehr auf den von der Ges. betriebenen Linien –— einschliesslich der Schöneberger, Wilmersdorfer, Dahlemer Bahnen u. der Nordsüdbahn – hat sich in den letzten Jahren wie folgt entwickelt: