4508 Elektrizitätswerke, elektrotechnische Industrie, Feinmechanik, Optik. Die noch umlaufenden Teilschuldverschreib. vom juli 1922 wurden zur Rückzahl. auf den 31./12. 1926 gekündigt. Der Aufwertungsbetrag ist nom. RM. 0.32 für je nom. PM. 1000. Zuzüglich der aufgelaufenen Zinsen für 1925 (2 %) u. 1926 (3 %) abzüglich Kapitalsertrags- steuer beträgt der Einlösungsbetrag für eine Teilschuldverschreib. RM. 0.34 für je M. 1000. – Die Anleihe wurde zwecks Barablös. zum 1./9. 1928 gekündigt. Kohlenwertanleihe: 5 % Teilschuldverschreib. vom Jahre 1923 im Gesamtwert von 625 000 t Kohle (westfäl. Fettflammnuss IV, gesiebt u gewaschen, ab Zeche einschl. Steuer). Eingeteilt in 5 Serien zu je 125 000 t Kohle, jede Serie in Stücken A 1250 zu 10 t, B 5000 zu 5 t, C 15 625 zu 2 t, D 37 500 zu 1 t, E 37 500 zu ½ t. Zs. 1./2. u. 1./8., erstmalig am 1./8. 1923. Ausgegeb. Ser. I, II, III u. IV, welche einen Geldwert im Betrage von 441 737,5 t Kohle brachten. Tilg. durch Auslos. oder freihänd. Rückkauf mit mind. jährl. 1 % der Gesamt- menge der Kohle; die Tilg.-Raten werden jeweil. am 1./8., erstmal. 1928, gezahlt. Verstärkte Auslos. oder Kündig. sämtl. Teilschuldverschreib. mit 3 monat. Frist zulässig, erstmals 1933. Die zur Auszahl. gelangenden Beträge für Verzins. u. Tilg. werden nach dem Duchschnitts- kohlenpreis berechnet, der sich ergibt aus den tägl. Kohlenpreisen für westfäl. Fettflamm- nuss IV, gesiebt u. gewasch., ab Zeche, einschl. Steuer, während der den Zahlungsterminen vorhergehend. Halbjahre vom 1./1.–30./6. (für die Zahlung. am 1./8.) und vom 1./7. bis zum 31./12. (für die Zahlung. am 1./2.). Sollte die bezeichnete Kohlensorte nicht mehr oder nicht mehr in bisherig. Weise gehandelt werden, so tritt an ihre Stelle eine ihr nach der Ent- scheid. des Badischen Handelstags gleichwert. Kohle. Sicherheit: Reallast auf dem Murg- werk I. u. II. Ausbau und auf die Leitungsnetze, die der Schuldnerin gehören oder erstellt werden, ausserdem selbstschuldnerische Bürgschaft des Landes Baden für Kapital u. Zinsen. Die Teilschuldverschreib. sind mündelsicher. Kurs Ende 1923 –1927: RM. 12, 10.50, 8.70, 14, 12.80 für 1 t. Zugelassen an der Berliner Börse im Juli 1923. Ende 1925–1927: in Frankfurt a. M.: RM. 8.70, 13.71, 12.62 für 1 Tonne. Nach Schaffung einer festen Reichswähr. haben die Inh. der Teilschuldverschr. aus § 16 der Anleihebed. das Recht, die Umwandl. der Schuldverschr. in eine Geldschuld auf Grundlage des am Tage des Inkrafttretens des betr. Gesetzes bestehenden Kohlenpreises zu verlangen. Durch das Münzgesetz vom 30./8. 1924 ist die neue Reichswährung am 11./10. 1924 in Kraft getreten. Der Kohlenpreis betrug bei Inkrafttreten des Gesetzes einschliessl. Steuer RM. 17.50 pro Tonne. Die eingereichten Schuldverschreib. wurden somit über kg 10 000, 5000, 2000, 1000 u. 500 lautend auf RM. 175, 87.50, 35, 17.50 u. 8.75 abgestempelt. Von diesem Recht der Umstempelung ist Gebrauch gemacht worden für 241 355 Tonnen. Für diese auf RM. abgestemp. Stücke bes. Kurs-Notiz. Ende 1925–1927 in Berlin: RM. 9.51, 14.01, 13.70 für 1 Stück über RM. 17.50 (= 1 t); Frankfurt a. M.: RM. 8.95, 13.71, 12.12. – Lt. Bekanntm. v. Juni 1928 ist die Ges. bereit die Kohlenwertanleihe bereits vorzeitig mit den nachfolgenden Beträgen einzulösen. Die über 1 Tonne Kohle lautenden Stücke werden einschliessl. des Zinsscheines Nr. 11 v. 1./8. 1928 mit RM. 18.50 u. die auf RM. 17.50 ab- gestempelten Stücke einschliessl. des Zinsscheines Nr. 11 v. 1./8. 1928 mit RM. 16.20 inner- halb der Zeit v. 12./6. bis 31./7. 1928 eingelöst, die übrigen Stückelungen mit den ent- sprechenden Beträgen. 6 % Anleihe von 1928: schweiz. Frs. 50 000 000; Stücke: 50 000 zu Frs. 1000. – Zs. 31./5. u. 30./11. – Tilg.: Die Anleihe muss bis spät. 31./5. 1953 vollständig zurückbezahlt sein. Zum Zwecke der teilweisen Tilg. der Anleihe ist die Ges. verpflichtet, einen Tilg.- Fonds zu bilden, in welchen am 30./4. 1929 u. sodann bis 30./4. 1936 einschliessl. jährlich 1 % u. von da ab bis 30./4. 1952 einschliessl. jährl. 2 % des Anleihebetrages einzulegen sind u. woraus Anleihestücke zu höchstens pari (schweiz. Usance) zuzügl. lauf. Zinsen am freien Markt zurückgekauft werden sollen. Wenn u. soweit solche Käufe nicht möglich sind, werden Teilschuldverschreib. in einem dem Guthaben des Tilg.-F. entsprechenden Betrag durch jährl. Auslos. im April (zuerst April 1929) zum 31./5. zurückbezahlt. Vom 31./5. 1936 ab ist verstärkte Tilg. u. Totalkündig. mit 6 monat. Frist auf einen Coupontermin (frühest. am 31./5. 1936) zulässig. – Sicherheit: Die Anleihe ist sichergestellt durch eine I. Fein- goldhypothek im Gegenwert von GM. 45 000 000 (GM. 1 – eo kg Feingold) auf die ge- samten bestehenden u. künftig hinzukommenden Werkanlagen der Ges. samt Grund u. Boden. Leitungsnetzen u. sämtl. Zubehör. Die Ges. hat sich verpflichtet, die noch an erster Stelle rangierende RM. 2 100 000 Aufwert.-Hyp. für die Teilschuldverschreib. aus der Anleihe I (Murgwerk) u. ca. RM. 7 500 000 Sicherheitshyp. für die Kohlenwertanleihe ab- zulösen. Die Aufw.-Hyp. soll nach Anrufung der Spruchstelle u. nach Einhalt. der gesetzl. Kündigungsfrist von 3 Monaten gelöscht u. die Kohlenwertanleihe auf den erstmöglichen Termin d. h. auf den 1./8. 1933 zur Rückzahl. gekündigt werden. Bis zum Zeitpunkt, wo die Lösch. der Aufwert.-Hyp. u. der Sicherheitshyp. erfolgt sein wird, wird die Schweiz. Kreditanstalt als Treuhänder vom Erlös der 6 % Anleihe von 1928 einen dem Gegenwert der noch umlaufenden Teilschuldverschreib. der Murgwerkanleihe u. der Kohlenwert- anleihe entsprechender Betrag in schweiz. Frs. zu treuen Händen nehmen. Die Ges. ver- pflichtet sich, solange Oblig. der Anleihe von 1928 ausstehen, dafür zu sorgen, dass ihre Oblig.-Schulden u. Kredite das Doppelte des jeweils einbezahlten Aktienkapitals nicht übersteigen. –— Treuhänder: Schweiz. Kreditanstalt in Zürich. – Zahlstellen: in der Schweiz: Schweiz. Kreditanstalt, Schweiz. Bankverein, Union Financiere de Genève Basler Handelsbank, Schweiz. Bankgesellschaft, Kantonalbank von Bern, Eidgenössische Bank A.-G., Aktiengesellschaft Leu & Co., Schweizer. Volksbank, Comptoir d'Escomte de Geneve; in 3 ―