Verkehrs-, Transport- und Lagerhaus-Gesellschaften. 5049 dritten Werktage – vor der Sitzung des Verwaltungsrats amtlich bekanntgegebenen Londoner Goldpreise u. dem Mittelkurs der an diesem Tage an der Berliner Börse erfolgten amtlichen Notierung für Auszahlung London. Ergibt sich aus dieser Umrechnung für das Kilogramm Feingold ein Preis von nicht mehr als RM. 2820 u. nicht weniger als RM. 2760, so ist für jede geschuldete Goldmark eine Reichsmark in gesetzl. Zahlungsmitteln zu zahlen). Das Deutsche Reich hat sich gegenüber den Aktionären der Serie IV u. V verpflichtet, die Zahlung der Vorzugsdividende von 7 % zu garantieren. Die Reichsregierung hat ihre nach § 4 (2) der Gesellschaftssatzung erforderliche Genehmig. zu der Begebung der Vorzugs- aktien der Serie IV u. Vunter Nennwert erteilt. Für den Fall einer Erhöh. des Dividenden- steuerabzugs über 10 % hat sich die Deutsche Reichsbahn-Gesellschaft verpflichtet, für diejenigen Vorzugsaktionäre, denen der Abzug bei der Steuerzahlung nicht angerechnet wird, den über 10 % hinausgehenden Betrag selbst zu tragen. Die Vorzugsaktien der Serie IV u. V können ebenso wie die Vorzugsaktien aller übrigen Serien vom Beginn des 16. Jahres nach ihrer Ausgabe ab ganz oder zum Teil eingezogen werden. Sollten jedoch alle Reparationsschuldverschreibungen in einer kürzeren Frist getilgt oder zurückgekauft sein, so kann die Ges. auch sogleich die Vorzugsaktien einziehen. Bei Einziehung der Vorzugsaktien vor dem 11./10. 1959 wird ein erhöhter Einlösungs- kurs gewährt, u. zwar beträgt der Einlösungskurs bei Einziehung vor Ablauf des 25. Jahres nach dem Übergang des Betriebsrechts an die Ges (also vor dem 11./10. 1949) 20 % über den Nennwert, bei Einziehung vom 26. bis 35. Jahre nach dem Übergang des Betriebsrechts (also in der Zeit vom 11./10. 1949 bis 10./10. 1959) 10 % über den Nennwert; nach dem 35. Jahre (also nach dem 10./10. 1959) erfolgt die Einziehung zum Nennwert. Die Reichs- regierung kann verlangen, dass die Ges. von ihrem Recht der Einziehung unter Beachtung der vorstehenden Bestimmungen Gebrauch macht, wenn das Reich ihr die erforderlichen Mittel zur Verfügung stellt. = Die Einlösung der aufgerufenen Vorzugsaktien Serie IV u. V kann jeweilig nur zum 1./7. eines jeden Jahres vorgenommen werden. Die Einlös. erfolgt in Goldmark unter Berechnung des Gegenwerts in Reichsmark nach dem für die Auszahlung der Restdividende vorgesehenen Verfahren, wobei die am 3. Werktage vor der Einlösung erfolgende Notierung der in Frage kommenden Kurse zugrunde gelegt wird (siehe oben). Die Deutsche Reichsbahn-Ges. ver- pflichtet sich, den Aufruf der einzulösenden Stücke alsbald nach der Auslosung, mindestens Jahr vor der Einlösung, bekanntzumachen. Die Aktionäre haben für das Geschäftsjahr, in dem die Einlösung erfolgt, keinen Anspmch auf Dividende oder Zinsen. Die Deutsche Reichsbahn-Ges. verpflichtet sich ferner, jährlich einmal Restanten- listen zu veröffentlichen. Die Reichsbank hat als Treuhänder die Verwaltung u. Verwahrung der Vorzugsaktien Serie IV u. V übernommen u. gibt dafür auf den Inhaber ausgestellte, über den zweifachen, fünffachen, zehnfachen, hundertfachen Betrag einer Vorzugsaktie von GM. 100 lautende Zertifikate über GM. 200, GM. 500, GM. 1000, GM. 10 000 mit Dividendenbezugsscheinen aus. Die Zertifikate haben die gleichen Nummern wie die Vorzugsaktien. Sie tragen die faksimilierten Unterschriften: Dr. Hjalmar Schacht u. v. Grimm u. die eigenhändige Unter- schrift eines Kontrollbeamten. Für die Abschlagszahlung von 3½ % am 2./1. jedes Jahres u. für die Zahlung der Restdividende sind für jedes Geschäftsjahr zwei Dividendenbezugs- scheine vorgesehen. Sie sind fortlaufend numeriert u. tragen ausserdem die Angabe des Geschäftsjahres, auf welches die Dividende entfällt, u. des Jahres, in welchem sie zahlbar ist. Die Vorzugsdividenden u. etwaigen Zusatzdividenden (vermindert um den Steuerabzug) sowie die Rückzahlungsbeträge, welche auf die durch die Zertifikate vertretenen Aktien entfallen, werden von der Reichsbank erhoben u. an die Zertifikatinhaber durch die unten- genannten Zahlstellen unverkürzt ausbezahlt. Im Falle einer Erhöhung des Dividenden- steuerabzugs über 10 % wäre von denjenigen Vorzugsaktionären, denen der Abzug bei der Steuerzahlung nicht angerechnet wird, ein Affidavit vorzulegen. Ausser den vorgenannten Rechten auf Dividende, Zusatzdividende u. Rückzahlung steht den Inhabern der Vorzugs- aktien lediglich das Recht zur Wahl für den Verwaltungsrat gemäss 5§ 11 Ziffer 3 der Satzung zu. Hiernach sind von den seitens der Reichsregierung zu besetzenden neun Sitzen später vier den Inhabern der Vorzugsaktien mit der Massgabe einzuräumen, dass auf je 500 Millionen Goldmark ausgegebener Vorzugsaktien ein Sitz im Verwaltungsrat entfällt. Das Recht zur Wahl für den Verwaltungsrat wird für die bei der Reichsbank niedergelegten Vorzugsaktien durch den jeweiligen Präsidenten des Rechnungshofs des Deutschen Reichs, der an Weisungen der Deponenten nicht gebunden ist, ausgeübt. Die Inhaber der Zertifikate sind jederzeit berechtigt, ihre Aktien bei der Reichshauptbank in Berlin gegen Rückgabe der Zertifikate innerhalb der üblichen Geschäftsstunden am Schalter in Empfang zu nehmen. Die Vorzugsaktien Serie IV u. V der Deutschen Reichsbahn-Ges u. die hierüber ausgestellten Zertifikate der Reichsbank sind für reichsmündelsicher erklärt worden. Dawesbelastung: Die Ges. ist mit Reparationsschuldverschreibungen in Höhe von 11 Milliarden Goldmark belastet. Diese Schuldverschreihungen sind mit fünf vom Hundert jährlic'h zu verzinsen u. vom vierten Jahre nach dem Übergang des Betriebsrechts an mit jährlich eins vom Hundert zuzüglich der durch die Tilgung ersparten Zinsen zu tilgen. Jedoch werden für die drei ersten Jahre nach dem Übergange des Betriebsrechts die Jahresleistungen der Ges. für den Schuldverschreibungsdienst folgendermassen begrenzt: