17 = ........ 6720 Versicherungs-Gesellschaften. in der Schweiz ist vollständig erledigt, ebenso in Österreich. In Norwegen ist das restliche Depot nach Befriedigung der norwegischen Gläubiger freigegeben u bereits überwiesen. Die Gläubiger dürfen voraussichtlich mit einer reichlichen Quote rechnen. Die Aktionäre haben insofern einen Erfolg, als dass sich die Schulden um fast zwei Drittel der ursprüngl. Höhe ermässigt haben. Einer Auszahlung einer vorläufigen Quote kann nicht entsprochen werden, da ein Teil der mit Vorrecht angemeldeten Forderungen noch gerichtlich festgestellt werden muss. – Näheres über die Ges. s. Hdb. d. Dt. A.-G. Jahrg. 1926. „Vesalia“ Versicherungs-Akt.-Ges. zu Wesel. (In Konkurs.) In einer G.-V., März 1925, gab die Verwalt. bekannt, dass die Ges. an der Kollektiv- versicherung – ein erst 1924 aufgenommener Geschäftszweig – die ausschlaggebenden Verluste erlitten habe; das Reichsaufsichtsamt habe schliesslich den Abschluss weiterer Kollektivversicher. verboten. Verloren seien etwa M. 550 000; davon M. 220 000 als Schuld gegenüber der Mutterfirma, der Niederrhein. Güter-Assekuranz. Die Versamml. entschloss sich dahin, die Konkurseröffn. abzuwarten; ein Ausschuss von 3 Aktion. wurde gebildet, um die Tätigkeit der Verwalt. einer Nachprüf. zu unterziehen. Der Vorstand stellte fest, dass das Hauptaktivum der Ges. in der Verpflicht. der Aktion. zur Nachzahl. liege, die Immobil. der Ges. seien für Darlehen zu Gunsten der Niederrhein. Güterassekuranz-Ges. be- lastet. – Über das Vermögen der Ges. wurde dann am 13./3. 1925 das Konkursverfahren eröffnet. Verwalter: Rechtsanw. Dr. Gessel, Wesel, Korbmacherstr. 39. Mai 1925 forderte der Konkurs- verwalter die Aktion. auf, restl. 75 % auf die Aktien = RM. 150 je Aktie bis 23./6. 1925 einzuzahlen. Die Aktion. haben fast durchweg die Nachzahl. verweigert. Um die Rechts- lage bezügl. der Nachzahlungspflicht zu klären, ist gegen den Hauptaktionär ein Prozess eingeleitet. Der Prozess wurde im April 1926 in erster Instanz zu Gunsten der Ges. entschieden, doch wurde gegen das Urteil Berufung eingelegt. Das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Duisburg, wonach der Beklagte verpflichtet war, RM. 150 je Aktie nach- zuzahlen, wurde vom Oberlandesgericht Düsseldorf dahin abgeändert, dass der Beklagte RM. 25.50 je Aktie nachzuzahlen hat. Gegen dieses Urteil hat die Konkursverwaltung Revision zum Reichsgericht eingelegt. Die Differenzen mit der Niederrheinischen Güter- Assekuranz-Ges. wurden durch einen Vergleich beigelegt. Lt. Mitteil. des Konkursverwalters vV. Dez. 1927 ist nach Beendigung des Rechtsstreites gegen die Aktionäre, der noch einige Zeit in Anspruch nehmen wird, mit einer guten Div. der Konkursgläubiger zu rechnen. Für die Aktionäre wird nichts übrig bleiben. – Näheres über die Ges. s. Hdb. d. Dt. A.-G. Jahrg. 1926.