Banken und andere Geld-Institute. 37 Banknoten in Deutschland auszugeben.) Es sind im ganzen die als Reichskredite aus- gegebenen Rentenbankscheine in Höhe von 1200 Mill. Rentenmark zurückzuziehen u. die von der Rentenbank über die Reichsbank s. Zt. an die Wirtschaft gegebenen Kredite in Höhe von 870 Mill. Rentenmark abzuwickeln. Nachdem die Zurückziehung der Wirtschaftskredite im Geschäftsjahre 1927 vollendet worden war, bestand die Aufgabe der Deutschen Rentenbank im Berichtsjahre, abgesehen von der Verwaltung ihres Vermögens, lediglich darin, an der weiteren Liquidierung des Umlaufs an Rentenbankscheinen, die für das Darlehen an das Reich ausgegeben worden sind, mitzuwirken. Diese Aufgabe hat die Deutsche Rentenbank dadurch erfüllt, dass sie zusammen mit dem Reich im gesetzlich vorgesehenen Rahmen die Mittel zur Tilg. der für das Reichsdarlehen ausgegebenen Rentenbankscheine aufgebracht hat. Einziehung der Rentenbankscheine: Zu diesem Zweck hat die Rentenbank alle aus den abgewickelten Krediten vereinnahmten Rentenbankscheine dem Tilgungsfonds bei der Reichs- bank zur Vernichtung zuzuführen. Soweit Rückzahl. der Kredite nicht in Rentenbankscheinen erfolgt, hat die Deutsche Rentenbank den entsprechenden Betrag in gesetzl. Zahlungsmitteln an die Reichsbank abzuliefern. Die Reichsbank hat dafür Rentenbankscheine im Verhältnis von einer Rentenmark = 1 RM. aus dem Verkehr zu ziehen u. zu vernichten. Zwecks Zurückziehung der gegen die Reichskredite von M. 1200 Mill. ausgegebenen Rentenbankscheine ist bei der Reichsbank ein „Tilgungsfonds“ gebildet. Dieser wird gespeist: 1. aus den Einnahmen der Rentenbankgrundschuld-Zinsen, welche jetzt die Landwirtschaft allein aufbringt (von denen, soweit der Betrag 60 Mill. jährlich übersteigt, 25 Mill. für die neue landwirtschaftliche Kreditanstalt abzuzweigen sind) und 2. aus jährl. Zahlungen des Reichs in Höhe von 60 Mill. Rentenmark (welche eigentlich nur eine Zinszahlung darstellen) und 3. aus dem Gewinnanteil des Reichs an der Reichsbank. –— Da man annehmen darf, dass die Einnahmen aus den Rentenbankgrundschuld-Zs. jährlich mehr als M. 85 Mill. betragen werden, u. da ferner die Gewinnanteile des Reichs an der Reichsbank dem Tilgungsfonds zufliessen, ist damit zu rechnen, dass die Zurückzieh. der M. 1200 Mill. Rentenbankscheine wegen des Reichskredits bereits vor Ablauf von 10 Jahren beendet sein wird. Tilgung der Wirtschaftskredite: Von den gemäss § 16 der Rentenbank-Verordnung gegebenen Wirtschaftskrediten entfielen rund 870 Mill. allein auf die Landwirtschaft; diese mussten nach dem Liquidierunggesetz innerhalb dreier Jahre abgewickelt sein. Das letzte Drittel in Höhe von RM. 293 Mill. fand Nov. 1927 Erledigung. Zinsen: Die von den Finanzämtern auf Grund der Grundschuld-Belastung verein- nahmten Zinsen waren, soweit sie für die Zeit bis zum 30./9. 1924 inkl. zu entrichten waren, ebenso wie früher an die Rentenbank abzuführen. Die für die Zeit nach dem 1./10 1924 aufzubringenden Zinsen neuer Art, die nur von den land- u. forstwirtschaftl. Grundstücken geschuldet werden, sind nach dem Liquidierungsgesetz von den Finanzämtern der Reichs- bank direkt zu übermitteln, von der sie dem oben erwähnten Tilgungsfonds zuzuführen sind. (Auf Grund des §$§ 3 des Liqu.-Gesetzes ist die Belastung der industriellen pp. Betriebe mit Wirkung vom 1./10. 1924 gänzlich aufgehoben.) Einlösungs-Verhältnis: Die aus den Zahlungen des Reiches u. der Rentenbank ein- gehenden Rentenbankscheine werden von der Reichsbank vernichtet. Spät. 10 Jahre nach Inkrafttreten des Liquid.-Gesetzes hat die Rentenbank die noch etwa im Umlauf befindl. Renten- bankscheine mit einer Frist von 6 Monaten zur Einziehung und zum Umtausch in gesetzl. Zahlungsmittel aufzurufen. Die Einlösung der Rentenmark erfolgt zum Kurse von 1 Renten-M. = 1 Reichs-M. Zudem ist nach wie vor die in $§ 15 der alten Rentenbank- verordnung vorgeseh. Umtauschmöglichkeit der Rentenbankscheine in Beträgen von GM. 500 in Rentenbriefe bestehen geblieben. Es haften bis zum Ablauf der Aufruffrist der Renten- bankscheine das gesamte Vermögen der Bank einschl. der auf Grund der Rentenbank- verordnung bestehenden Grundschulden und Zinszahlungsverpflicht. der Grundschuld- verpflichteten, an erster Stelle für die Verbindlichkeit aus den Rentenbankscheinen und aus den Rentenbriefen. verhältnis zur Deutschen Rentenbank-Kreditanstalt: Die Deutsche Rentenbank hat in der im Dez. 1924 gegr. „Treuhandstelle für die Deutsche Rentenbank“ als geschäfts- führende Gesellschafterin massgebend mitgewirkt. Die Aufgabe der Treuhandstelle war es, die ihr von der Deutschen Rentenbank zu treuen Händen zur Verfüg. gestellten Mittel für eine bis zum 1./11. 1925 lauf. Übergangszeit an landwirtschaftl. Institute auszuleihen u. zu verwalten. Die Zinseingänge der Treuhandstelle wurden an die Deutsche Rentenbank ab- geführt. Im ganzen sind s. Zt. RM. 156 851 741 durch die Treuhandstelle a. Mitteln der Deutschen Rentenbank ausgeliehen worden. Die Ausleih. erfolgte mit der Massgabe, dass. sobald die mit Zustimm. der Reichsregier. u. der Deutschen Rentenbank azu gründende landwirtschaftl. Kreditanstalt errichtet sein würde, die Mittel auf diese übergehen sollten. Mit der durch das Gesetz v. 18./7. 1925 erfolgten Erricht. der Deutschen Rentenbank-Kreditanstalt (Landwirt- schaftl. Zentralbank) war die Aufgabe der Treuhandstelle für die Deutsche Rentenbank erfüllt. Am 5. August 1925 nahm die neue Anstalt ihre Tätigkeit auf, u. mit Wirk. vom gleichen Tage wurden die Kredite nebst den dazugehörigen Sicherheiten auf die Deutsche Renten- bank-Kreditanstalt überführt und der Deutschen Rentenbank als der geschäftsführenden Gesellschafterin Entlastung erteilt. Das Kapital der Deutschen Rentenbank-Kreditanstalt von 170 Mill. setzte sich zus. aus der Forder. an die Treuhandstelle in Höhe von RM. 156 851 741,