Banken und andere Geld-Institute. 41 Betrag, Zins- u. sonst. Darlehnsbedingungen im Berichtsj. unverändert geblieben. Dagegen ist der Kredit für Erstell. der wirtschaftl. Folgeeinricht. (Graben- u. Wegebau) im Zus. legungs- verfahren von Grundst. von RM. 1 500 000 auf RM. 2 500 000 erhöht worden. Kreditnehmer der Ges. gegenüber ist in Höhe von RM. 2 330 000 die Deutsche Boden-Kultur-A.-G., in Höhe von RM. 170 000 die Bayerische Staatsbank. Die Bedingungen sind die gleichen wie bei dem allgem. Meliorationsdauerkredit. Auf den Gesamtbetrag von RM. 2 500 000 waren am 31./12. 1928 RM. 2 112 500 ausgezahlt. Auch der Kredit zur Förder. der OÖdlandkulti- vierung vom Hofe aus hat sich im Berichtsjahre erhöht, u. zwar um RM. 500 000 auf RM. 1 500 000. Kreditnehmer ist die Hannoversche Landeskreditanstalt. Der Zinssatz (4½ %) u. die Laufzeit (10 Jahre) sind unverändert geblieben. Am Jahresultimo war dieser Kredit voll abgerufen. Der 1926 auf die Dauer bis zu fünf Jahren für die Länderregier. bereitgestellte Sonderkredit zur Förder. des Korbweidenanbaues in Höhe von RM. 1 200 000 ist bis Ende 1928 in Höhe von rd. RM. 920 000 in Anspruch genommen worden. Meliorationszwischenkredite. Der im vorjährigen Geschäftsbericht erörterte Plan, zur Förder. des Meliorationswesens Mittel durch Aufnahme einer Auslandsanleihe zu beschaffen, ist so weit gefördert worden, dass der Anleihevertrag in seiner juristischen Ge- staltung feststeht. Die Aufnahme der Anleihe kann erfolgen, sobald die Lage des ameri- kanischen Kapitalmarktes es gestattet. Die Ges. hat aus eigenen Mitteln einen Zwischen- kredit von RM. 20 000 000 zur Verfügung gestellt, der aus der Auslandsanleihe abgedeckt werden soll. Die Auswahl der Unternehmungen, die aus dem Zwischenkredit finanziert werden sollen, erfolgt durch das Reich im Benehmen mit den Landesregierungen. Bis zum 31./12. 1928 waren RM. 2 514 850 in Anspruch genommen. Die Darlehen sind mit 7 % jährl. verzinslich u. werden zu pari ausgezahlt. Sie sind spätestens 6 Mon. nach Auszahlung zur Rückzahlung fällig. Wird vor Ablauf dieser Frist die Auslandsanleihe aufgenommen, so müssen sie daraus abgedeckt werden. Sollte innerhalb dieser Frist die Anleiheaufnahme noch nicht gelingen, wird eine entsprechende Prolongation stattfinden. Die Deckung der Kredite erfolgt durch Schuldurkunden in Form von abstrakten Schuldversprechen, welche die Träger der Meliorationsunternehmungen der Ges. auszustellen haben. Neben dem Zwischenkredit von RM. 20 000 000 läuft der bereits im Vorjahre der Deutschen Boden- Kultur-A.-G. zu den Bedingungen des allgemeinen Meliorationsdauerkredits zur Verfügung gestellte Zwischenkredit von RM. 6 000 000. Er soll gleichfalls aus der aufzulegenden An- leihe abgedeckt werden. Dieser Kredit war am Jahresende mit RM. 5 701 300 beansprucht. Zwischenkredite für die ländliche Siedlung: Der bei der Deutschen Rentenbank- Kreditanstalt bestehende Siedlungsausschuss hat im Berichtsjahre RM. 46 807 748 an Krediten bewilligt. Zusammen mit den in den Jahren 1926/27 genehmigten Krediten in Höhe von RM. 76 929 943 sind den Siedlungsunternehmungen RM. 123 737 691 zur Verfügung gestellt worden. Von dieser Summe entfallen auf Ankaufskredite RM. 96 451 324, auf Nachweisungs- kredite RM. 18 423 849, auf die zwar aus dem Zwischenkreditfonds stammenden, aber als Dauerkredit anzusehenden, 25 Jahre laufenden Einrichtungskredite RM. 994 100 u. auf allgemeine u. besondere Vorschüsse RM. 7 868 418. Auszahlungen erfolgten nach Massgabe der Beibringung der erforderlichen Unterlagen bis zum Ende des Geschäftsjahrs in Höhe von RM. 112 177 951. Mit Hilfe der Kredite wurden im Berichtsjahre 44 650 ha zu einem Durchschnittspreis von RM. 996.03 je Hektar erworben. Kapital: RM. 352 200 000. Urspr. RM. 170 000 000 bei der Konstituierung (überwiesen von der Deutschen Rentenbank). 1925 Erhöhung um RM. 25 000 000, die der Anstalt von der Reichsbank aus Grundschuldzinsen (als Rücküberweisung aus dem Tilgungsfonds) zur Ver- fügung gestellt wurden. Das Kap. der D. R.-K.-A. wird aus den ihr bei der Erricht. gemäss §9 des Gesetzes über die Liqu. des Umlaufs an Rentenbankscheinen überwiesenen Mitteln der Deutschen Rentenbank gebildet. Es erhöht sich um die Beträge, die ihr gemäss § 9 des vorgenannten Gesetzes seitens der Reichsbank aus den aufkommenden Grundschuld- zinsen der Rentenbank jährl. zurück überwiesen werden. Weitere Zuweisungen erfolgen aus dem jährlichen Reingewinn der Reichsbank. Es wächst event. durch Einnahmen aus eigenen Mitteln. Sobald das Kap. zuzüglich der Rückl., aber ausschl. der Sonderrückl. zur Sicher. der Inhaber von Schuldverschr. den Betrag von RM. 500 000 000 erreicht hat, dürfen weitere Beträge aus dem Reingewinn dem Kap. nur auf Grund eines besonderen Gesetzes zugeführt werden. Schuldverschreibungen: Die D. R.-K.-A. kann mit Genehmigung der Reichsregier. zur Beschaffung von Mitteln zur Kreditgewähr. für die Landwirtschaft verzinsl. Schuldverschr. auf den Inhaber bis zum 6fachen – mit Zustimmung des Reichsrats bis zum 8Sfachen –— Betrag ihres Kap. ausgeben. Die Schuldverschr. müssen in voller Höhe gedeckt sein durch Pfandbr. staatl., landschaftl., kommunaler oder anderer unter staatl. Aufsicht stehender Bodenkreditinstitute Deutschlands u. deutscher Hyp.-Banken oder durch Hyp., die für die vorbezeichneten Kreditinstitute oder für öffentl.-rechtl. Sparkassen an inländischen land- u. forstwirtschaftl. Grundst. bestellt u. an die D. R.-B.-K.-A. verpfändet oder abgetreten sind. Die Hyp. müssen mind. den Anforder. des Hypothekenbankgesetzes entsprechen. Die Deckung kann auch bestehen in Schuldurkunden von inländischen Körperschaften des öffentl. Rechts, soweit sie Träger von Meliorationsunternehm. sind oder soweit ihr Geschäfts- betrieb auf Gewähr. von Meliorationskrediten gerichtet ist. Die allgem. Vorschriften über die auszustellenden Schuldverschr. auf den Inhaber werden von der Reichsregierung mit Zustimmung des Reichsrats erlassen.