LI 66 Banken und andere Geld-Institute. Berlin; Justizrat Dr. jur. Max Korpulus, Breslau; Ernst Martius, Charlottenburg; Landes- rat a. D. Ludwig Noack, Finanzrat Felix Paulsen, Dr. jur. Jakob Berne, Bankier Alfred Lehmann, Reichsmin. a. D. Hans von Raumer, Bankier Dr. jur. E. Enno Russell, Berlin; Bank- Dir. Moritz Schultze, Berlin; Rittergutsbes. Joh. Vogler, Schönwaldau, Bez. Liegnitz; Reg.- Assessor a. D. Dr. jur. Wilhelm de Weerth, Elberfeld. Zahlstelle: Für Div.: Ges.-Kasse. Preussische CentrabBodenkredit-Aktiengesellschaft in Berlin NW., Unter den Linden 48/49. Gegründet: Im Mai 1870. Genehmigte Fassung des Statuts von 1925. And. von 1926 u. 1928. Die Ges. war lt. G-V.-B. v. 15./2. 1923 durch Interessen-Gemeinschafts-Vertrag mit der Deutschen Grundcredit-Bank in Gotha, der Rheinisch-Westfäl. Boden-Credit-Bank in Köln u. der Braunschweig-Hannoverschen Hypothekenbank in Braunschweig u. Hannover unter dem Namen „ Deutsche Central Bodenkredit-Vereinigung' verbunden. Näheres darüber s. Hdb. d. Dt. A.-G. Jahrg. 1925 I. Lt. G.-V. v. 8./10. 1925 trat an Stelle der engen Interessen- Gemeinschaft'eine losere Verbindung zwischen den beteiligten Banken. Diese Verbindung wurde mit Wirkung ab 1./1. 1924 aufgelöst. Zweck: Gewährung von Boden- u. Kommunalkredit. Besitzern von Liegenschaften u. Gebäuden hypothek. Darlehen zu gewähren u. Hypoth.-Forderungen zu erwerben; Darlehen zu gewähren an Preuss. Provinzen, Kreise, Städte, Landesmeliorations-Ges. u. andere Preuss. Körperschaften des öffentl. Rechts oder gegen Übernahme der vollen Gewährleistung durch eine solche Körperschaft; Darlehen zu gewähren an Deutsche Klein- bahnunternehm. gegen Verpfändung der Bahn. Die Ges. ist ferner zu allen Geschäften entsprechend $ 5 des Hypoth.-Bank-Gesetzes v. 13./7. 1899 berechtigt. Das Hypoth.-Geschäft der Ges., sowie die Gewährung von Darlehen an Kleinbahnunternehmungen ist auf das Gebiet des Deutschen Reiches, die Gewährung von Darlehen an öffentliche Körperschaften auf das Gebiet des Preussischen Staates beschränkt. Hypothekarische Darlehen: Die Ges. gewährt hypothek. Darlehen nur auf solche Grundstücke, die einen dauernden u. sicheren Ertrag geben. Ausgeschlossen von der Beleihung sind deshalb insbes. Bergwerke, Gruben u. Steinbrüche. Bei Baugelder-Hypoth. darf vor Vollendung der Fundamentierungsarbeiten mit Zahlung der Darlehensvaluta nicht begonnen werden. Die Ges. beleiht Grundstücke in der Regel nur zur ersten Stelle. Die Beleihung darf die ersten drei Fünfteile des Wertes des Grundstücks nicht übersteigen. Landwirtschaftl. Grundstücke dürfen bis zu zwei Dritteilen ihres Wertes beliehen werden, soweit die Centralbehörden der Bundesstaaten, in welchen die Grundstücke liegen, solches gestatten. Auf Weinberge, Wälder u. andere Liegenschaften, deren Ertrag auf Anpflanzungen beruht, dürfen, insoweit der angenommene Wert durch diese Anpflanzungen bedingt ist, hypothek. Darlehen nur bis zu einem Drittel ihres Wertes gegeben werden. 3 Aufsicht der Staatsregierung: Dieselbe regelt sich nach § 4 des Reichshypoth.-Bank- gesetzes. Sie wird unter Leitung des Ministers für Volkswohlfahrt durch einen Staats- kommissar ausgeübt, dem ein Stellv. zu bestellen ist. Dem Staatskommissar werden von der Aufsichtsbehörde gleichzeitig die Obliegenheiten übertragen, welche von dem Treuhänder wahrzunehmen sind. Kapital: RM. 18 200 000 in 60 000 Inh.-St.-Akt. zu RM. 60, 45 000 Inh.-St.-Akt. zu RM. 120, 10 000 Inh.-St.-Akt. zu RM. 300, 5000 Inh.-St.-Akt. zu RM. 1200 u. in 5000 Nam.-Vorz.-Akt. zu RM. 20 u. 100 Nam.-Vorz.-Akt. zu RM. 1000. Die Vorz.-Akt. sind mit 8 % (Max.) Vorz.- Div., Nachzahl.-Anspruch u. 2 fach., in best. Fällen 12 fach. Stimmrecht, ausgestattet Im Falle der Liquidation der Ges. sind die Vorz.-Aktien vorab rückzahlbar mit 120 %. – Vorkriegskapital: M. 44 400 000. Urspr. A.-K. M. 36 000 000. Erhöht 1905 um M. 3 600 000. Nochmalige Erhöh. 1910 um M. 4 800 000. Sodann erhöht 1922 um M. 21 600 000, 1923 um M. 30 000 000. Die Kap.- Umstellung lt. G.-V. v. 28./2. 1925 von M. 96 000 000 auf RM. 9 005 000 (St.-Akt. 10:1, Vorz.-Akt. 1200: 1) in 60 000 St.-Akt. zu RM. 60, 45 000 St.-Akt. zu RM. 120 u. 5000 Nam.- Vorz.-Akt. zu RM. 1 erfolgte derart, dass der Nennwert der Inh.-St.-Akt. zu bisher M. 600 u. M. 1200 auf RM. 60 bzw. RM. 120 u. der der Vorz.-Akt. von bisher M. 1200 auf RM. 1 denominiert wurde. Lt. G.-V. v. 29./11. 1926 Erhöh. um RM. 9 195 000 durch Ausgabe von 10 000 Inh.-St.-Akt. zu RM. 300, 5000 Inh.-St.-Akt. zu RM. 1200 u. 100 Nam.-Vorz.-Akt. zu RM. 1000 sowie durch Zuzahl. von je RM. 19, gleich insges. RM. 95 000, auf die bestehenden Stück 5000 Nam.-Vorz.-Akt. zu RM. 1. Die neuen Aktien sind v. 1./1. 1927 ab gewinnberechtigt. Die neuen St.-Akt. hat eine Bankengemeinschaft unter Führung der Disc.-Ges., Berlin, mit der Verpflicht. übernommen, sie den alten Stammaktionären zum Bezuge anzubieten. Auf je RM. 1200 alte St.-Akt. wurde eine neue St.-Akt.zu RM. 1200 zu 135 % gewährt. Soweit es der Bestand an Aktien über RM. 300 ermöglichte, konnte auch bereits auf je RM. 300 eine neue Aktie über RM. 300 zum gleichen Preise gewährt werden. Gründerrechte sind lt. G.-V. v. 4./10. 1922 aufgehoben. 5 Central-Pfandbriefe und Kommunal-Obligationen: Die Ges. ist z. Zt. gesetzl. be- rechtigt auf Grund des A.-K. a) Central-Pfandbr. u. Kleinb.-Oblig. bis zum 20fachen Betrage, b) Kommunal-Oblig. unter Hinzurechnung der umlaufenden Central-Pfandbr. u. Kleinb.- Oblig. bis zum 28fachen Betrage des eingez. Grundkapitals ausschliesslich zur Deckung einer Unterbilanz oder zur Sicherung der Pfandbriefgläubiger bestimmten R.-F. auszugeben.