v― ― –― ― 74 Banken und andere Geld-Institute. Staats-Institute und Notenbanken für lombardfähig erklärt. Die Kommunal- Oblig. können zur Anlegung von Mündelgeld verwendet werden. Hypothekenpfandbriefe u. Kleinbahnen-Oblig. alter Währung: Pfandbriefe: 3½ % Ser. XVII, XVIII u. XXIV; 3¾ % Ser. XXIII u. XXVI; 4 % Ser. XVIII–XXII, XXV u. XXVIIL–XXXIII. Kurs Ende 1924–1928: In Frankf. a. M. (Serie 17–33): 3.80, 4.80, 12.875, 13.50, – %. Notiz in Berlin 1928 eingestellt. – Ablös. mit 19 % durch 4½ % Gold- Pfandbr. Em. 43 (s. unten). 4 % Ser. XXXIV. Kurs Ende 1924–1927: In Berlin: 0.36, –, 0.64, – %. Notiz in Berlin 1928 eingestellt. – Ablös. durch 4½ % Goldpfandbriefe Em. 43 (8. unten),. Kleinbahnen-Oblig.: 4 % II. Em. Kurs Ende 1924–1928: —–, 4.50, 9.80, 12.50, 13 %. Notiert in Berlin. Auch in Frankf. a. M. notiert. Kurs Ende 1927– 1928: 12, 13 %. – Ablos. mit 16½ % durch 4½ % Goldpfandbr. Em. 43 (s. unten). Nach Prüfung Aaärek die Aufsichtsbehörde u. mit deren Genehmigung ist 1928 die Schlussabfindung der Pfandbriefe, Hypothekenzertifikate u. Kleinbahn-Obligationen alter Währung erfolgt. Auf die Pfandbriefe werden einschl. der zu Beginn des Jahres 1927 vorgenommenen Teilausschüttung von 10 % insgesamt 19 %, auf die Kleinbahn-Obligationen 16½ % in 4½ % Gold-Hypotheken-Pfandbriefen gewährt. Zur Ermöglichung dieser Abfindung hat die Bank aus ihrem sonstigen Vermögen GM. 1 433 338 zur Verfügung gestellt. Mit der Annahme des Abfindungsangebotes hat die gesonderte Verwaltung der Teilungsmassen für Pfandbriefe u. Kleinbahn-Obligationen ihr Ende erreicht. Die in diesen Teilungsmassen befindlichen Werte sind demgemäss in die Aktiven der Bilanz aufgenommen u. die Ver- pflichtungen aus dem Abfindungsangebot unter den Passiven gegenübergestellt. Damit ist die Aufwertung der Pfandbriefe u. Kleinbahn-Obligationen beendet. Kommunal-Obl. alter Währung: 3½ % Em. I, III u. V; 4 % Em. II u. VI–VWXII; 3¾ % Em, IV. Kurs Ende 1924– 1928: In 3, 1.81, 6.5, 610 3.90 %. Em. III auch in Frankf. a. M. notiert. Kurs Ende 1924–1928: 3, — (l. 60), 5.9, 4, 3 9%. 4 % Em. XIV. Kurs in Berlin Ende 1924–1928: –, –, – %. – 4 % Em. XV. Kurs in Berlin Ende 1924–1928: –, –, –, –—, – %. 4 % XVI. Kurs in Berlin Ende 1924–1928: 0.045, –, –, — %. Teilungsmasse für Kommunal- -Obligationen vom 31./12. 1928): A) Ansprüche nach dem Aufwertungsgesetz: 1. unstreitig 1 841 980, 2. streitig 355 512, B) Ansprüche durch Vergleich aufgewertet 2 988 926, C) Ansprüche dem Anleiheablösungsgesetz: 1. un- streitig 1 405 543, 2. streitig 498 029, D) Ansprüche, bei denen es streitig ist, ob Auf- wertungsgesetz oder Anleiheablösungsgesetz anzuwenden ist 1 259 723, E) Anlagen der Teilungsmasse: 1. Gold-Kommunal-Darlehen 500 000, 2. Bankguthaben 207 184, 3. Bar- eingänge unter Vorbehalt der Rückforderung gezahlt 53 988, F) Ersatzdeckung in Staats- papieren (Kurse v. 31./12. 1928) 6625, G) Zinsrückstände bis 31./12. 1928 26481. Sa. GM. 9 143 995. Der dieser Teilungsmasse gegenüberstehende Umlauf an Kommunal-Obligat. beträgt in Gold- mark umgerechnet GM. 100 356 675. Gold-Hypotheken-Pfandbriefe u. Gold- Kommunal- Oblisationen: Der Geldwert von Kapital u. Zinsen der Goldpfandbriefe wird nach dem im Deutschen Reichsanzeiger amtlich bekanntgemachten Londoner Goldpreise berechnet. Massgebend für die Berechn. der Zinsen ist die letzte Bekanntmachung vor dem 20. des der Fälligkeit vorhergehenden Kalendermonats; massgebend für die Berechn. des zurückzuzahlenden Kapitals ist die letzte Bekanntm. vor dem Einlösungstermin. Die Umrechn. dieses Goldpreises in die deutsche Reichswähr. erfolgt auf Grund des letzten amtlichen Berliner Börsenmittelkurses für Aus- zahlung London, u. zwar bei den Zs. von dem Fälligkeitstage u. bei dem zurückzuzahlenden Kapital von dem Termin, zu dem in der öffentl. Bekanntm. der Pfandbrief gekündigt ist. Ergibt sich aus diesen Umrechnungen für das kg Feingold ein Preis von nicht mehr als RM. 2820 u. nicht weniger als RM. 2760, so ist für jede geschuldete Goldmark eine Reichs- mark in gesetzl. Zahlungsmitteln zu zahlen. Als Sicherheit für die Goldhypothekenpfandbr. dienen auf den Geldwert bestimmter Mengen Feingold lautende, nach Massgabe des Hyp.- Bankgesetzes u. des Gesetzes über wertbeständige Hyp. auf inländische Grundstücke bestellte Goldhypotheken, als Sicherheit für die Gold-Kommunal-Obligationen Feingold-Darlehen, die 3 preussische Körperschaften des öffentl. Rechts gewährt sind. % Gold-Pfandbriefe (Liquidat.-Pfandbr.), Em. 43 vom Dez. 1926: GM. 35 000 000 13 544 801 gr Feingold. Erweiterungsausgabe: GM. 20 000 000 = 7 168 458 gr Feingold; Stücke zu GM. 50, 100, 300, 500, 1000, 3000 u. 5000. Zs. 1./1. u. 1./7. Lt. Bek. v. 15./12. 1926 gewährte die Ges. auf Grund erfolgter „ der Aufsichtsbehörde den Inh. der von ihr ausgegebenen Pfandbriefe, welche auf Markwähr. lauten, am 1./1. 1927 eine Teilausschütt. in 4½ % Goldpfandbriefen in Höhe von 10 % des Goldumrechnungs- betrages. Dieser ist gleich dem Nennbetrag bei den vor 1918 ausgegeb. Pfandbriefen, nämlich den unter der früheren Firma „Preuss. Hyp.-Versicher.-A.-G. ausgegeb. Hyp.- Anteil-Certifikaten, Emission 1–16, u. den von der Ges. ausgegeb. Pfandbriefen Em. 17–33. Bei den später ausgegebenen Pfandbriefen, Em. 34, entspricht der Gold-Umrechnungs- betrag 5 % des Nennwertes u. ist mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde in dieser Höhe festgesetzt. Es entfällt mithin auf je M. 1000 alter Währung der Em. 1–33 u. auf je M. 20 000 alter Währung der Em. 34 eine Teilausschüttung in Liqu.-Goldpfandbriefen im Nennbetrage von GM. 100. Soweit die hiernach auf einen oder mehrere gleichzeitig ein- gereichte Pfandbriefe alter Währung entfallende Ausschüttung durch GM. 50 teilbar ist, ―