Banken und andere Geld-Institute. 79 Preussische Staatsbank (Sechandlung), Berlin W 56. Gegründet: 14./10. 1772 durch Patent Friedrichs des Grossen Durch Kabinettsorder v. 17./1. 1820 (G.-S. S. 25) als ein selbständiges Geld- u. Handelsinstitut des Staates erklärt. Ein neues, die Verfassung der Staatsbank regelndes Statut ist vom Staatsministerium am 11./3. 1926 erlassen worden. Es enthält als wesentliche Neuerung den Übergang vom bürokratischen (Präsidial-) zum Kollegialsystem. Die Preussische Staatsbank besitzt die Eigenschaft einer juristischen Person des öffentlichen Rechts. Für ihre Verbindlichkeiten hat der Preussische Staat die vollständige Garantie übernommen. Sie steht unter Aufsicht des Staates u. gehört zum Geschäftsbereich des Finanzministers. Die Preussische Staats- bank ist mit eigenem, vom Staatsvermögen getrennten Vermögen ausgestattet. In das Handelsregister ist sie nicht eingetragen (§ 36 des HGB.). Die Firmenbezeichnung, die früher „General-Direktion der Seehandlungssozietät“ lautete, wurde durch Gesetz vom 4./8. 1904 (G.-S. S. 238) umgewandelt in „Königliche Seehandlung (Preussische Staatsbank)“ u. lautet jetzt auf Grund der preussischen Verordnung v. 14./11. 1918 „Preussische Staats- bank (Seehandlung)“. An eigenen Unternehmungen unterhält die Staatsbank nur noch das Staatliche Leih- amt zu Berlin. Ihre sonstigen, grösstenteils in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts erworbenen Fabrikbetriebe hat sie allmählich verkauft. Zweck: Die Staatsbank hat die Aufgabe, die Interessen des Preussischen Staats auf dem Kapital- u. Geldmarkt wahrzunehmen u. die verfügbaren Gelder des Staats u. anderer öffentlichen Stellen, soweit sie nicht alsbald für deren Zwecke gebraucht werden, der Wirtschaft zuzuführen. In Erfüllung der ersten Aufgabe hat sie vornehmlich die preussischen Anleihen u. Schatzanweisungen unterzubringen, die verfügbaren Gelder der Finanzverwaltung anzulegen u. die sonstigen Geld-, Kredit- u. Wertpapiergeschäfte der Staatsbehörden zu erledigen. Sie emittiert auch festverzinsliche Anleihen anderer öffent- lichen Stellen. Im Zus. hang damit übt sie kursregulierende Tätigkeit am Markt der öffent- lichen Anleihen aus. Nach ihren Geschäftsbedingungen erledigt sie alle bankmässigen Geschäfte, auch für Private u. Korporationen. Die Hergabe von kurzfristigen Geldern erfolgt grundsätzlich auf dem Wege über die privaten Banken. Im Gegensatz zur Vorkriegs- zeit steht dabei jetzt der Ankauf von Warenwechseln u. Privatdiskonten gegenüber den früher sehr ausgedehnten Ausleihungen gegen Lombardpfänder im Vordergrund. Über die Qualität der Wechsel u. über Höhe u. Art der Unterpfänder bestehen besondere Bedingungen. Im allgemeinen gilt, dass als Unterpfand nur an deutschen Börsen amtlich notierte Wertpapiere zugelassen werden, Wechsel nur nach Massgabe von Vereinbarungen, die im einzelnen Fall zu treffen sind. Die Pflege des Realkredits u. des sonstigen lang- fristigen Anlagekredits, sowie die Lombardierung von Warenbeständen gehören nicht zur Aufgabe der Staatsbank. In der Zeit nach 1918, insbesondere nach der Stabilisierung, ist als weitere Aufgabe die Ausleihung von Geldern im Auftrag oder auf Befürwortung öffent- licher Stellen hinzugekommen. Zahlreiche finanzielle Hilfsmassnahmen der öffentlichen Hand, auch des Reichs, werden auf dem Wege über die Staatsbank durchgeführt. Die Preussische Staatsbank ist amtliche Hinterlegungsstelle für Mündel- u. Fidei- kommis-Vermögen u. Einlösungsstelle für Zinsscheine der Deutschen Reichs- u. Preussischen Staatsanleihen, sowie für Zinsscheine u. verloste Stücke der Preussischen Rentenbriefe u. eine grosse Anzahl anderer festverzinslicher Werte (insbesondere Stadt- u. Kreisanleihen u. der Reichsbahn-Vorz.-Akt.). – 1926 Beitritt zu dem erweiterten Giro-Effektenverkehr. –— Juni 1927 Abkommen des Preussischen Staats u. der Staatsbank mit dem Deutschen Spar- kassen- u. Giroverbande, durch welche einerseits die Aufgabenkreise der Deutschen Giro- zentrale u. der Staatsbank schärfer voneinander abgegrenzt, andererseits für einzelne Tätigkeitsgebiete ein Handinhandarbeiten vereinbart wurde. Die Preussische Staatsbank unterhält keine Filialen. Im Interesse der Versorgung der ausserhalb Berlins gelegenen Bankinstitute sind in Frankfurt (bei der Frankfurter Bank), in Köln (beim Kölner Kassenverein), in Hamburg (bei der Liquidationskasse in Hamburg A.-G.), in Düsseldorf (bei der Landesbank der Rheinprovinz) u. ab 2./1. 1929 in München (bei der Bayer. Staatsbank) besondere Stützpunkte geschaffen worden. Beteiligungen: British and German Trust Ltd., in London, Frankfurter Bank in Frank- furt a. M., Allgemeine Handelsbank A.-G. in Altenburg (Thür.), Deutsche Holzwirtschafts- bank A.-G. in Berlin, Bank für wertbeständige Anlagen A.-G. in Berlin. – Grundbesitz: a) Bankgebäude, umfassend die Einzelgrundstücke Jägerstr. 21/23, Mark- grafenstr. 37/38, Taubenstr. 27/30. b) Sonstiger Grundbesitz, umfassend die vom Staat- lichen Leihamt benutzten Grundstücke in Berlin, Jägerstr. 64 u. Linienstr. 98/Elsasser Str. 74. Personalbestand: 1./1. 1925 bis 1929: 768, 818, 763, 796, 796. Gesamtumsatz: (Auf einer Seite des Hauptbuchs) 1914–1928: 21, 58, 115, 214.9, 397.3, 947.1, 1726, 1688, 4463 Md., 924 271 660 Bill., 29 669 Mill., 20 388, 29 377, 34 496 Mill., 30 286 Mill. Grundkapital: RM. 15 000 000 u. RM. 7 000 000 Rücklage. Das Grundkapital war durch Gesetz v. 4./8. 1904 von M. 34 500 000 auf annähernd M. 100 000 000, durch Gesetz v. 25./2. 1918 auf M. 160 000 000, durch Gesetz v. 11./8. 1922 um weitere M. 400 000 000 (also auf M. 560 000 000