― = 82 Banken und andere Geld-Institute. Viertel des Kurswertes; diesen Pfandbriefen stehen gleich die auf den Inhaber lautenden Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlcher Bodenkreditinstitute des Inlandes sowie die- jenigen auf den Inhaber lautenden Schuldverschreibungen der übrigen vorbezeichneten Institute und Banken, welche auf Grund von Darlehen ausgestellt werden, die an inländische kommunale Korporationen oder gegen Übernahme der Garantie durch eine solche Korporation gewährt sind, c) gegen spätestens nach einem Jahre fällige und auf den Inhaber lautende Schuldverschreibungen des Reichs, eines deutschen Landes oder inländischer kommunaler Korporationen oder gegen zinstragende, auf den Inhaber lautende Schuldverschreibungen, deren Zinsen vom Reiche oder von einem Lande garantiert sind, zu höchstens drei Viertel des Kurswertes; solche Darlehne können nur an als zahlungsfähig bekannte Banken gegeben werden, d) gegen zinstragende, auf den Inhaber lautende Schuldverschreibungen nichtdeutscher Staaten sowie gegen staatlich garantierte ausländische Eisenbahnprioritätsobligationen zu höchstens 50 % des Kurswertes; e) gegen Wechsel. welche anerkannt solide Verpflichtete aufweisen, mit einem Abschlage von mindestens 5 % ihres Kurswertes, f) gegen Verpfändung im Inland lagernder Kaufmannswaren höchstens bis zu zwei Dritteilen ihres Wertes. Die Bank kann mit der besonderen Ermächtigung des Generalrats die langfristigen Schuld- verschreibungen des Reichs als. Pfandsicherheit für Darlehen annehmen, die nicht länger als drei Monate laufen, wenn für die Darlehen neben der Pfandsicherheit zwei Verpflichtete haften, von denen einer eine Bankfirma sein muss, die in Deutschland Geschäfte betreibt, jedoch unter der Bedingung, dass Darlehen, für die langfristige Schuldverschr. des Reichs verpfändet sind, niemals den Betrag des eingezahlten Kap. der Bank u. ihres R.-F. übersteigen, gegen vom Reiche begebene Schatzwechsel (fällig spät. in 3 Mon.) mit einem Abschlag von mind. 5 % ihres Kurswertes (Höchstbestand der lomb. Schatzwechsel: RM. 400 Mill.; 4. Schuld- verschreibungen der vorstehenden, unter 3c bezeichneten Art zu kaufen u. zu verkaufen; der Ankauf solcher Schuldverschr. für eigene Rechnung ist der Bank nur insoweit gestattet, als es zur Aufrechterhaltung des laufenden Kundengeschäftes erforderlich ist; 5. für Rechnung von Privatpersonen, Anstalten u. Behörden Inkassos zu besorgen u. nach vorheriger Deckung Zahlungen zu leisten u. Anweisungen oder Überweisungen auf ihre Zweiganstalten oder Korrespondenten auszustellen; 6. für fremde Rechnung Effekten aller Art sowie Edelmetalle nach vorheriger Deckung zu kaufen u. nach vorheriger Überlieferung zu verkaufen; 7. unverzinsliche Gelder im Depositengeschäft u. im Giroverkehr anzunehmen; 8. Wert- gegenstände in Verwahrung u. in Verwaltung zu nehmen. Die Reichsbank ist verpflichtet, Barrengold zum festen Satze von Reichs-M. 1392 für das Pfund fein gegen ihre Noten umzutauschen. Sie ist ferner verpflichtet, für das Reich Zahlungen anzunehmen oder zu leisten u. den bargeldlosen Verkehr zwischen den Kassen des Reichs zu besorgen. Die Bank darf dem Reiche jeweils höchstens auf 3 Monate u. nur bis zum Höchstbetrage von Reichs-M. 100 Mill. Betriebskredite gewähren. Die Reichsbank darf der Deutschen Reichspost u. der Deutschen Reichsbahn insgesamt Betriebskredite bis zum Höchstbetrage von zus. Reichs-M. 200 Mill. geben. Im übrigen darf die Bank dem Reiche oder den Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) sowie ausländ. Regierungen weder mittelbar noch unmittelbar Kredite einräumen. Nach dem Gesetz zur Anderung des Bankgesetzes, v. 8./7. 1926, ist die Reichs- bank befugt, vom Reiche begebene Schatzwechsel, welche nach spätest. 3 Mon. fällig sind u. aus denen ausser dem Reiche noch ein weiterer als zahlungsfähig bekannter Verpflichteter haftet, zu diskontieren, zu kaufen u. zu verkaufen. (Höchstbestand der so erworbenen Schatzwechsel bei der Reichsbank RM. 400 Mill.) Bei der Bank ist ein Sonderkonto eingerichtet für die an die Bank abzuführenden Reparationszahlungen. Es wurden an Reparationsscheinen u.-wechseln eingelöst 1925–1928: RM. 459 366 047, 589 471 586, 736 177 538, 779 346 735. Notenausgabe: Die An- u. Ausfertigung, die Ausgabe, Einzieh. u. Vernicht. der Bank- noten erfolgt unter der Kontrolle des Kommissars für die Notenausgabe durch die Notenabteil. der Bank. Die Mitwirkung des Kommissars an der An- u. Ausfertigung der Noten wird durch einen besonderen Ausfertigungskontrollstempel beurkundet, den jede Banknote tragen muss. Die Bank ist verpflichtet, für den Betrag ihrer im Umlauf befindlichen Noten jeder- zeit eine Deckung von mind. 40 % in Gold oder Devisen zu halten, davon mind. drei Viertel aus Gold. Restl. 60 % der Deckung müssen aus guten, diskontierten Wechseln oder Schecks bestehen. Unter ausnahmsweisen Umständen darf die Gold-Deckung auf Vorschlag des Direktoriums durch Beschluss des Generalrats unter 40 % herabgesetzt werden. Dite Bank ist verpflichtet, ihre Noten bei ihrer Hauptkasse in Berlin sofort auf Präsentation, bei ihren Zweiganstalten, soweit es deren Barbestände u. Geldbedürfnisse gestatten, in deutschen Goldmünzen, Goldbarren oder Schecks oder Auszahl. in ausländischer Währung in Höhe des in Gold umgerechneten jeweiligen Marktwertes der betreffenden Währung einzulösen. Für das Inkrafttreten dieser Vorschrift bedarf es eines übereinstimmenden Beschlusses des Reichsbankdirektoriums u. des Generalrates. Dieser Beschluss ist im Reichsgesetzblatt bekanntzumachen. Neben der Deckung der im Umlaut befindlichen Noten hat die Bank jederzeit für ihre täglich fälligen Verbindlichkeiten eine besondere Deckung von mindestens 40 % zu halten; diese Deckung muss bestehen aus sofort verfügbaren Depositen in Deutschland oder im Ausland, Schecks auf andere Banken, Wechseln von einer Laufzeit von höchstens 30 Tagen oder täglich fälligen Forderungen auf Grund von Lombarddarlehen.