Banken und andere Geld-Institute. 105 für den Vors.). Der Rest wird anteilig als weitere Divid. auf sämtl. Akt. im Verhältnis ihrer Beträge verteilt, falls die G.-V. nicht anderweit. beschliesst. Bilanz am 31. Dez. 1928: Aktiva: Kassa, Zs.-Scheine 39 142, Guth. bei Noten- u. Abrechnungsbanken 69 173, Wechsel u. Schecks 129 351, Nostroguth. bei Banken 95 318, eigene Wertp. 1686, Debit. in lauf. Rechn. 2 018 471, Bankgeb. 52 000, Geschäftseinricht. 9997, (Aval- u. Bürgschafts-Debit. 19 694). – Passiva: A.-K. 300 000, R.-F. 12 500, Nostroverpflicht. bei Banken 406 928, Kredit. in lauf. Rechn. 1 128 831, Spareinlagen 529 023, unerhob. Div. 729, (Avale u. Bürgschaften 19 694), Gewinn 37 130. Sa. RM. 2 415 142. Gewinn- u. Verlust-Konto: Debet: Unk. einschl. Gehälter, Steuern usw. 102 039, Gewinn 37 130 [(davon Abschr. 2497, R.-F. 10 000, Div. 18 000, Vortrag 6633). –— Kredit: Gewinn- vortrag aus 1927 4746, Gewinn auf Zinsscheine, Sorten, Devisen 4398, do. auf Eff. 4968, Zs.-Erträgnisse 40 463, Provisionserträgnis, Tresor- u. Aufbewahrungsspesen u. a. 84 593. Sa. RM. 139 170. 3„ 1918/19–1921/22: 0, 8, 8, 10 %; 1922 (1./4.–31./12.): 50 %3 1923 –1928: 0, 0, 0, 5, 5, 6 %. Direktion: Fritz Händel, Hans Blüthgen. Aufsichtsrat: Vors. Fabrikbes. Alfred Wolf, Crimmitschau; Stellv. Bankdir. Curt Werrmann, Zwickau; Mitgl.: Fabrikbes. Paul PDonner, Crimmitschau; Fabrikbes. Gustav Engelhardt, Schweinsburg; Fabrikbes. Josef Kürzel, Fabrikbes. Kommerz.-R. Lucas Schmidt, Fabrikbes. Richard Wagner, Crimmitschau; Fabrikbes. Kommerz.-R. Oskar Zöffel, Dresden. Zahlstellen: Ges.-Kasse; Dresden, Chemnitz, Leipzig, Zwickau: Sächsische Staatsbank. Bank von Danzig in Danzig, Karrenwall 10. Gegründet: Die Bank wurde durch am 5./2. 1924 vom Senat der Freien Stadt Danzig genehmigtes Statut in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft errichtet; ihre Dauer ist begrenzt bis zum 31./12. 1953, jedoch ist Verlängerung auf Antrag der Bank durch Danziger Gesetz möglich. Die Bank von Danzig untersteht der Staatsaufsicht, die vom Senat der Freien Stadt Danzig durch einen Bankkommissar ausgeübt wird. Der Zustimmung, Be- stätigung oder Genehmigung durch den Senat bedürfen alle Satzungsänderungen, Beschlüsse über Auflös. der Ges. oder Verschmelz. mit einer anderen, sowie die Erricht. von Zweig- anstalten u. Agenturen ausserhalb des Gebiets der Freien Stadt Danzig. Zweck: Regelung des Geldumlaufs im Gebiet der Freien Stadt Danzig, Erleichterung der Zahlungsausgleichungen in Danzig u. des Geldverkehrs mit dem Ausland sowie Betrieb der durch das Notenprivileg gestatteten Bankgeschäfte. Nicht gestattet ist der Bank: Kauf, Diskontierung oder Beleih. von Schuldverschreib. der Freien Stadt Danzig oder ihrer Ge- meinden u. Gemeindeverbände für eigene Rechnung; Akzeptierung von Wechseln; Kauf oder Verkauf von Waren oder kurshabenden Papieren für eigene oder fremde Rechnung auf Zeit bzw. Übernahme einer Bürgschaft für die Erfüllung derartiger Kaufs- oder Ver- kaufsgeschäfte. – Mit Wirkung ab 3./1. 1927 hat sich die Bank von Danzig dem von der Reichsbank eingerichteten internationalen Giroverkehr angeschlossen, der die Giroeinricht. der Notenbanken auch für internationale Zahlungen nutzbar macht. Notenausgabe: Während der Geltungsdauer des Notenprivilegs bis zum 31./12. 1953 hat die Bank das ausschliessl. Recht zur Ausgabe von Geldscheinen oder von Inhaber- papieren mit geldähnlichem Charakter. Alleiniges gesetzliches Zahlungsmittel ist der Danziger Gulden gleich Pfund Sterling engl. Währ. Die Bank ist berechtigt, je nach Bedarf auf Gulden lautende Banknoten in Abschnitten von 10, 25, 100 Gulden u. einem Mehrfachen hiervon in Verkehr zu bringen, jedoch höchstens bis zu 100 Gulden auf den Kopf der im Gebiet der Freien Stadt Danzig dauernd ansässigen Bevölkerung gerechnet (z. Zt. 40 000 000 Gulden). Der umlaufende Betrag (31./12. 1928: 39 415 575 Gulden) ist mindestens in Höhe eines Drittels durch Goldmünzen, Noten der Bank of England oder über englische Pfund lautende, täglich fällige Forderungen gegen die Bank of England, im übrigen aber durch Handelswechsel, die gemäss den Bestimmungen des Notenprivilegs diskontiert sind, oder Danziger Metallgeld zu decken, durch letzteres nur, sofern der Gesamtbetrag der umlaufenden Silbermünzen nicht über 30 Gulden, derjenige der Nickel- u. Kupfermünzen nicht über 3 Gulden pro Kopf hinausgeht. Falls der Notenumlauf den Betrag von 100 Gulden pro Kopf übersteigt, muss die Mehrausgabe voll durch Goldmünzen, Noten der Bank of England oder über englische Pfund lautende, täglich fällige Forder. gegen die Bank of England gedeckt sein u. mit jährl. 5 %, die an die Freie Stadt Danzig zu entrichten sind, versteuert werden; der Senat kann die Bank von Danzig von dieser Steuer jedoch teilweise oder überhaupt befreien, wenn sich nachweislich ein entsprechender Teil der Mehrausgabe im Ausland befindet oder ausserhalb des regulären Umlaufs fest gebunden ist. Die Tätigkeit der Bank als Notenbank erlischt teilweise oder ganz schon vor Ende 1953, wenn das Notenausgaberecht vor diesem Zeitpunkt eingeschränkt oder aufgehoben wird, wozu der Senat mit einjähriger Kündigungsfrist für den Fall berechtigt ist, dass die Ver- einheitlichung des Danziger u. polnischen Währungssystems durchgeführt werden sollte. Wenn eine den Aktionären im Zus. hang hiermit angebotene Abfindung von der Haupt-