Banken und andere Geld-Institute. 107 Danziger Handels- und Industriebank Akt.-Ges., Danzig, Hundegasse 56/57. Gegründet: 19./4. 1922; eingetr. 13./6. 1922. Gründer s. Hdb. d. Dt. A.-G. Jahrg. 1925 III Zweck: Betrieb des Bank- u. Kommissionsgeschäfts in allen seinen Zweigen, Beteilig. an anderen Unternehm. mit gleichen oder verwandten Zwecken u. Erricht. von Niederlass. im In- u. Auslande sowie Abschluss von Interess.-Gemeinschaftsverträgen. Die Bank will als Brücke dem Danziger u. polnischen Wirtschaftsleben dienen. Kapital: Danz. Guld. 2 500 000 in Akt. zu DG. 100 u. 1000. Urspr. M. 10000 000, weiter erhöht auf M. 40 000 000 u. dann auf M. 200 000 000. Umwert. des A.-K. lt. G.-V. v. 6./12. 1924 bzw. 17./1. 1925 von M. 200 000 000 auf Danziger Guld. 1 500 000 derart, dass an Stelle von bisherigen Akt. zu M. 10 000 bzw. M. 100 000 solche über DG. 75 bzw. DG. 750 traten. Lt. G.-V. v. 4./6. 1927 Kap.-Erhöh. um G. 1 000 000. Geschäftsjahr: Kalenderj. Gen.-Vers.: Im 1. Geschäftshalbj. Stimmrecht: Je DG. 100 A.-K. = 1 St. Bilanz am 31. Dez. 1928: Aktiva: Kassa, Sorten u. Guth. bei Abrechn.-Banken 279 065, Wechsel 6 559 679, Nostroguth. bei Banken 671 131, eig. Wertp. 3759, Debit.: a) gedeckte 2 598 548, b) ungedeckte 282 979, (Bürgschaftsschuldner G 32 882), Bankgeb. u. Mobil. 235 000. – Passiva: A.-K. 2 500 000, R.-F. 100 000, Kredit.: Banken 3 248 530, Kunden: tägl. Gelder 1 948 581, Einlagen auf längere Termine 2 509 871, noch nicht erhob. Div. 615, (Bürgschafts- Konto G 32 882), Gewinn 322 564. Sa. Gld. 10 630 163. Gewinn- u. Verlust-Konto: Debet: Handl.-Unk. inkl. Steuer 355 793, Abschreib. auf Gebäude u. Mobilien 61 321, Gewinn 322 564 (davon R.-F. 100 000, Tant. 11 000, Div. 200 000, Vortrag 11 564). – Kredit: Gewinnvortrag 7248, Gewinn aus Wechsel- u. Kontokorrent- Zs. 467 608, Gewinn aus Devisen, Sorten, Provis. u. Eff. 264 822. Sa. Gld. 739 679. Dividenden 1922–1928: 12½ (f. ½ Jahr), 0, 0, 5, 8, 8, 8 %. Direktion: Willy Johst, Theodor Winter, Fritz Anbuhl. Aufsichtsrat: Vors. Gen.-Konsul Komm.-Rat Emil Behnke, Danzig; Stellv. Konsul Karl Wilh. von Scheibler, Lodz; Dr. Carl Herbst, Danzig; Dr.-Ing. Leo Donski, Zoppot; Dir. Leo Herbst, Ing. Eugen Krasuski, Dir. Georg Najda, Lodz; Dir. Adolf Weiss, Zoppot; Ilermann Winter, Danzig, Richard Winter, New-York. Zahlstelle: Ges.-Kasse. Danziger Hypothekenbank Akt.-Ges. in Danzig, Karrenwall 10. Gegründet: 15./11. 1924; eingetr. 2./1. 1925. Die Bank erhielt unter dem 6./3. 1925 vom Senat der Freien Stadt Danzig die Konzession für das Gebiet der Freien Stadt Danzig, u. zwar unter Ausschluss jeder Konzession für ein anderes Hypotheken- oder Landschafts- institut für die Dauer von 5 Jahren; am 27./4. 1925 übernahm sie fusionsweise die Danziger Roggenrentenbank A.-G. Zweck: Der Gegenstand des Unternehmens ist, auf Grundstücke innerhalb des Gebiets der Freien Stadt Danzig hypothekarische Darlehen in Geld oder in Hypothekenpfandbr. der Bank zum Nennwert zu gewähren u. auf Grund der erworbenen Hypotheken Hypo- thekenpfandbr. auszugeben, u. zwar entsprechend den geltenden gesetzlichen Vorschriften bis zum 20fachen des eingezahlten Aktienkapitals zuzüglich der zur Deckung einer Unter- bilanz oder zur Sicherung der Pfandbriefgläubiger bestimmten Reserven; ferner Erwerb, Veräusserung u. Beleihung von Hypotheken sowie Übernahme, Fortführung u. Abwicklung gleichartiger oder ähnlicher Unternehmungen u. Beteiligung an solchen. Kapital: Danz. G. 2 000 000 in 5000 Inh.-St.-Akt. über je Danz. G. 200 (volleingez.) u. 5000 Inh.-St.-Akt. zu Danz. G. 200 mit 50 % Einzahl. Hypothekenpfandbriefe: Die Pfandbriefe lauten auf den Inhaber u. sind seitens der Inhaber unkündbar. Die Deckung der Hypothekenpfandbr. richtet sich nach den gesetz- lichen Bestimmungen, die den im Deutschen Reich gultigen entsprecheu. Die Gewährung von Hypothekendarlehen darf in der Regel nur zur ersten Stelle erfolgen; sie sollen in der Regel nur als Tilg.-Darlehen gegeben werden. Die Beleihung einschliessl. etwa vorhergehender Forder. u. Rechte darf 60 % der Grundstückswerte nicht übersteigen. Neben den Sicherheiten in Form von Hyp. von mind. gleichem Werte u. gleichem Ertrage, für die ein Register geführt wird, haftet das gesamte Vermögen der Bank. Die Eintrag. der zur Deck. der Pfandbr. dienenden Hyp. erfolgt gemäss der der Hyp.-Bank am 9./12. 1924 erteilten generellen Genehmig. in englischer Währ., u. zwar derart, dass die Bank berechtigt ist, nach ihrer Wahl Zahlung in $£ oder in Danziger Gulden nach Massgabe des jeweiligen $ Kursus am Zahlungs- tage zu verlangen. Ist das Darlehen in Pfandbr. ausgezahlt, so kann die Rückzahlung nach Wahl des Schuldners auch in ungekündigten u. unverlosten Pfandbr. der gleichen Gattung u. Zinsart wie die bei der Darlehnsaufnahme empfangenen, u. zwar unter Ver- rechnung zum Nennwert, erfolgen. Soweit die Darlehen in Pfandbriefen gewährt werden, ist das Recht ihrer Verwertung der Hypothekenbank vorbehalten. Durch Beschluss des Senafs der Freien Stadt Danzig vom 9./12. 1924 sind die Pfandbr. im Gebiet der Freien Stadt Danzig als mündelsicher erklärt worden.