Banken und andere Geld-Institute. 109 7 % Hypoth.-Pfandbriefe Serien XXVII/ XXX im Gesamtbetrage von Danz. G. 4 000 000 = £ 160 000; jede Serie lautet über Danz. G. 1 000 000 = £ 40 000, eingeteilt in je 400 Stück über je G. 250 = £ 10 (Lit. A Nr. 1–400), 300 Stück über je G. 500 == £ 20 (Lit. B Nr. 1–300), 200 Stück über je G. 1250 = =£ 50 (Lit. C Nr. 1–200), 200 Stück über je G. 2500 = £ 100 (Lit. D Nr. 1–200). Zs. 1./4. u. 1./10. Rückzahlung durch jährl. Auslos. zu pari oder durch freihänd. Rückkauf ab 1./4. 1931 bis spät. 1./10. 1968, verstärkte Auslos. oder Gesamtkündig. frühestens zulässig zum 1./10 1933. – Zulass. an der Berliner Börse im März 1929. 6 % Hypoth.-Pfandbriefe Serie I im Gesamtbetrage von Danz. G. 1 000 000 = ― 40 000, eingeteilt in 100 Stück über je G. 250 = £ 10 (Lit. A Nr. 1–100), 450 Stück über je G. 500 = £ 20 (Lit. B Nr. 1–450), 600 Stück über je G. 1250 = £ 50 (Lit. C Nr. 1=– 600). – Zs. 2./1. u. 1./7. Rückzahl., Tilg., Zahlstelle usw. wie bei Serie XIX/XXII. – Kurs Ende 1927–1928: 92, 88 %. Eingeführt in Berlin im Aug. 1927. – Auch in Danzig notiert. Umlauf am 31. Dez. 1928: 8 % Ser. I–=IX G. 8 837 500, 8 % Ser. X=XVIII G. 8 888 250, 7 % Ser. XIX=XXVI G. 8 000 000, 7 % Ser. XXVII–XXX G. 707 250, 6 % Ser. I G. 305 500; insgesamt G. 26 738 500. Roggenrentenbriefe der früheren Danziger Roggenrentenbank. Infolge der Fusion der Danziger Roggenrentenbank mit der Danziger Hypothekenbank Akt.-Ges. sind die von ihr ausgegebenen Roggenrentenbriefe eine Verpflichtung der Danziger Hypothekenbank ge- worden u. haben zugleich die Eigenschaft von Hypothekenpfandbr. erhalten. Die Roggen- rentenbr. lauten auf den Geldwert einer bestimmten Anzahl Zentner Roggen. Die dagegen validierenden Reallasten sind in Form von Roggenwertrenten eingetragen, sie sind nach einer bestimmten Anzahl Zentner Roggen in barem Gelde zu verzinsen u. zu tilgen. Die Ablösung erfolgt durech Einlieferung von Roggenrentenbr., die der noch nicht getilgten Roggenmenge entsprechen. Die Jahresleistung der Schuldner beträgt 5 % für Zinsen u. 1 % für Verwaltung für die ersten 4 Jahre, von da an je ½ % für Verwalt. u. Tilg. Für die Gewährung von Darlehen ist der Jahresertrag der landwirtschaftl. Erzeugung, den das belastete Grundstück bei ordnungsmässiger Bewirtschaftung nachhaltig gewähren kann, zugrunde zu legen. Die Jahresleistung aus den Renten darf des Jahresrohertrages nicht übersteigen. Die Rente ist an I. Stelle einzutragen. Die Bank hat die den Roggenrenten- briefen als Deckung dienenden Reallasten einzeln in ein Register einzutragen. Die vor- schriftsmässige Deckung der Roggenrentenbr. u. deren Eintragung in das Register wird von den Treuhändern überwacht, die vom Senat bestellt sind. Die zur Sicherheit dienenden Reallasten, wie überhaupt im Grundbuch eingetragenen Rechte der Bank, können satzungs- gemäss nur mit Genehmig. des Senats der Freien Stadt Danzig im Grundbuch gelöscht werden. Die Genehmig. der Löschung wird von einer Bescheinig. der Treuhänder ab- hängig gemacht, dass Roggenrentenbr. über eine entsprechende Zahl von Zentnern Roggen aus dem Verkehr gezogen u. vernichtet sind. Die Roggenrentenbr. gelten im Gebiet der Freien Stadt Danzig als mündelsicher. 5 % Roggenrentenbriefe, Serie A, Ausgabe I u. II über den Geldwert von zusammen Ztr. 198 605 Roggen; Stücke: 9200 Ausg. I u. 3400 Ausg. II zu je Ztr. 2, 3861 Ausg. 4200 Ausg. 1I zu je Ztr. 5, 2080 Ausg. I u. 4100 Ausg. II zu je Ztr. 10, 1800 Ausg. II zu je Ztr. 25 u. 263 zu je Ztr. 100 Roggen. Zs.: 5 %; 2./1. u. 1./7. –— Tilg.: Die Roggenrentenbr. sind seitens des Gläubigers unkündbar; sie können von der Danziger Hypothekenbank durch Rückkauf oder nach erfolgter Auslos. durch Kündig. zum 2./1. oder 1./7. jeden Jahres getilgt werden. Der jährl. auszulosende Betrag darf den im Wege der planmässig. Tilg. der Reallasten getilgten Betrag nicht übersteigen. Der Hypothekenbank steht jedoch das Recht zu, über die genannte Grenze hinaus Roggenrentenbr. nach Auslos. zu kündigen, wenn im Falle der Zwangsversteigerung eines beliehenen Grundstücks oder im Falle der Kündig. seitens der Bank die zum Zwecke der Ablös, erforderl. Roggenrentenbr. auf diesem Wege beschafft werden müssen, weil die Roggenrentenbr. im Kurse höher steben, als der jezeitige Roggenpreis es rechtfertigt. – Der Geldwert der Zinsen u. der ausgelosten Roggen- rentenbriefe berechnet sich für die am 2./1. fälligen Leistungen nach dem Durchschnitts- roggenpreise in der Zeit vom 15./10.–14./11. des vergang. Jahres, für die am 1./7. fälligen Leistungen nach dem Durchschnittsroggenpreis vom 15./4.–14./5. des lauf. Jahres. Mass- gebend für die Berechnung ist a) die amtliche Roggenpreisnotierung für verkehrsfreien Roggen an der Börse in Danzig, b) falls eine Preisnotierung an der Danziger Börse nicht erfolgt, der von einer anderen hierfür zuständigen Behörde oder einer Organisation, die der A.-R. der Danziger Hypothekenbank zu bestimmen hat, festgesetzte Roggenpreis. Ist eine Festsetzung in der vorgeschriebenen Weise nicht zu erreichen, so wird der Durch- schnittspreis des Roggens für den massgebenden Zeitpunkt von dem A.-R. der Danziger Hypothekenbank festgesetzt. Zahlstellen: Danzig: Kasse der Danziger Hypothekenbank A.-G., der Landwirtschaftlichen (vormals Landschaftlichen) Bank A.-G.; Berlin: F. W. Krause & Co., Deutsche Giro-Zentrale, Deutsche Kommunalbank. – Die Zahlung der Zinsen erfolgt in Danziger Gulden, u. zwar effektiv. Im Umlauf waren ult. Dez. 1928: 5 % Roggenrenten- briefe Serie A Ztr. 149 657. Kurs in Berlin Ende 1924–1928: RM. 4.75, 3.86, 7.85, 8.20, 8.25 für 1 Ztr. Roggen. Die Roggenrentenbriefe Serie A, Ausg. I/II, wurden an der Berliner Börse am 28./7. 1924 zu RM. 2.35 für 1 Ztr. Roggen eingeführt. Geschäftsjahr: Kalenderj. Gen.-Vers.: in den ersten 6 Monaten, jede Aktie = 1 St.