Banken und andere Geld-Institute. 117 für die Darlehen an Kleinbahnunternehm. die dafür besonders aufgestellten, von der Auf- sichtsbehörde genehmigten Grundzüge. Die Hypothekendarlehen, welche die Ges. gewährt, sind entweder a) unkündbar, d. h. durch Annuitäten, oder b) kündbar, d. h. in ungetrennter Summe, bezw. in Raten rückzahlbar. Gewährung von Darlehen in Hypoth.-Pfandbr. ist zulässig. Für alle ausgegebenen Pfandbriefe, von denen diejenigen der Serie I, II u. III nach dem Gesetz vom 22./12. 1899 das Privilegium der Mündelsicherheit in Sachsen be- sitzen, sind ganz die gleichen Sicherheiten vorhanden, da für alle Pfandbr. dieselben gesetz- u. satzungsm. Bestimmungen gelten u. die Gesamtheit des Hypothekenbesitzes sowie das ganze sonst. Vermögen der Ges. haftet. Sämtl. Pfandbr. sind zur Beleih. bei der Reichsbank (Klasse Y, bei der Sächsischen Bank zu Dresden, bei der Sächsischen Staatsbank zu Dresden, der Preuss. Staatsbank (Seehandlung), der Braunschweig. Staatsbank, der Bayerischen Staatsbank, der Bayerischen Notenbank, der Badischen Bank u. der Württemberg. Notenbank zugelassen, dürfen von Sparkassen, Versicherungsges. u. Berufs- genossenschaften erworben werden und können bei den Kassen der Stadt, der Staatseisen- bahnverwaltung und anderen Amtsstellen als Kaution dienen. Hypotheken-Pfandbriefe alter währung: 3½ % u. 3 ¼ % Ser. I, II, YV. Vaz, u. V 4 % Ser. III, IV u. VII–XII. Kurs Ende 1925–1926: In Berlin: 4.95, 13.3 %; in Dresden: 4.90, 13.2 %. Notierte auch in Frankf. a. M. u. Leipzig. Notiz an sämtl. Börsen wurde 1927 eingestellt. – Ablös. durch 4½ % Goldpfandbriefe Reihe 9 u. 9a (s. unten). 4 % Ser. XIII, XIV u. XIVa. Kurs Ende 1925–1926: In Dresden: 0.35, – %. Notiz in Dresden und sämtlichen anderen Börsen 1927 eingestellt. — Nach dem von der Aufsichtsbehörde festgesetzten Umrechnungsverhältnis beträgt der Goldmark- betrag bei Serie 13 GM. 173 258, bei Serie 14 GM. 27 825 u. bei Serie 14a GM. 14. Diese Goldmarkbeträge stellen das Verhältnis dar, mit dem die Ansprüche aus diesen Pfandbrief- serien bei der Teilungsmasse zu berücksichtigen sind. Mit Zustimm. der Aufsichtsbehörde machte die Ges. im Nov. 1926 folgendes Abfindungsangebot a) für je M. 100 der Serie 13 RM. 1,50, b) für je M. 1000 der Serie 14 RM. 4.50, c) für je M. 5000 der Serie 14a RM. 2. Kommunalobligationen alter Währung: Serien 1–7: Kurs: Notiz 1927 eingestellt. – Nach dem von der Aufsichtsbehörde festgesetzten Umrechnungsverhältnis beträgt der errechnete Goldmarkbetrag bei Serie 1 GM. 723 000, Serie 2 GM. 7328.40, Serie 3 GM. 22 200, Serie 4 GM. 7680, Serie 5 GM. 13 275, Serie 6/7 GM. 32 189.05. Diese Goldmarkbeträge, ins- gesamt RM. 805 672, stellen das Verhältnis dar, mit dem die Ansprüche aus diesen Kommunal- Oblig.-Serien bei der Teilungsmasse zu berücksicht. sind. Mit Zustimm. der Aufsichtsbehörde machte die Ges. im Nov. 1926 folg. Abfind.-Angebot: Es werden gezahlt a) für je M. 1000 der Serie 1 RM. 10, b) für je M. 1000 der Serie 2 RM. 3, c) für je M. 10 000 der Serie 3 RM. 10, d) für je M. 10 000 der Serie 4 RM. 3, e) für je M. 10 000 der Serie 5 RM. 2, f) für je M. 100 000 der Serie 6/7 RM. 3. Gold-Hypotheken-Pfandbriefe u. Gold-Kommunal-Schuldverschreibungen: Durch Ver- ordnung des Wirtschaftsministeriums v. 15./11. 1923 ist unter Bezugnahme auf das Dekret des Sächs. Ministeriums des Innern v. 25./10. 1895 bezw. 26./11. 1899 die Genehmig. erteilt worden zur Ausg. von Inh.-Pfandbr. u. Inh.-Schuldverschreib. auf Grund des Gesetzes über wertbeständige Hyp. v. 23./6. 1923. Nach Verordn. des Sächs. Ministeriums der Justiz können Mündelgelder in den Gold-Hyp.-Pfandbr. u. Gold-Kommunal-Schuldverschreib. der Sächs. Bodenereditanstalt angelegt werden. Die Gold-Hyp.-Pfandbr. sind zur Beleih. bei der Reichsbank (Klasse A), der Sächs. Bank zu Dresden, der Preuss. Staatsbank (Seehandlung), der Braunschweig. Staatsbank, der Bayer. Staatsbank, der Bayer. Notenbank, der Bad. Bank u. der Württemberg. Notenbank zugelassen, dürfen von Sparkassen, Versich.-Ges. u. Berufsgenossenschaften erworben werden u. können bei den Kassen der Stadt, der Reichs- eisenbahnverwalt. u. anderen Amtsstellen als Kaution dienen. 1½ % Goldpfandbriefe Reihe 9 (Liquidationspfandbriefe) von 1926: GM. 35 000 000 in Stücken zu GM. 5000, 2000, 1000, 500, 200, 100 u. 50; Certifikate zu GM. 30 u. 10 (näheres darüber s. w. unten). Zs. 1./1. u. 1./7. Ausgegeben zwecks Teil-Abfindung in Höhe von 10 % des Aufwert.-Betrages an die Pfandbriefgläubiger alter Währ. der Serien 1–12. Den Inhabern der Pfandbriefe Serie 1–11 werden hiernach auf je M. 100 Pfandbriefe GM. 10 in 4½ % Goldpfandbriefen Reihe 9 gewährt. Die Aufsichtsbehörde hat den Goldwertbetrag Serie 12 für M. 100 auf GM. 60 festgesetzt. Es erhalten hiernach die Pfandbriefinhaber der Serie 12 auf je M. 100 Pfandbriefe einen Betrag von GM. 6 in 4½ % Goldpfandbriefen. Die Certiflkate werden gleichfalls mit 4½ % verzinst; die Zs. sind jedoch erst bei Fälligkeit des Kapitals unter Berechnung von 6 % Zinseszs. zahlbar. Certifikate, die zusammen in Goldpfandbriefen mit Zinsscheinen darstellbar sind, können in solche umgetauscht werden. Spitzenbeträge, die sich weder in Pfandbriefen noch in Certifkaten darstellen lassen, werden in bar zum Nennbetrage ausgezahlt. Die Liquidations-Pfandbriefe u. Certifikate eind seitens der Inhaber unkündbar, sie werden von der Bank, soweit nicht freihändig Rückkauf erfolgt, nach voraufgegangener Kündigung oder Auslosung zum Nennbetrage in bar eingelöst. Die Liqu.-Gold-Hyp.-Pfandbriefe u. Certifikate können zur Rückzahlung der aufgewerteten Hyp. unserer Bank verwendet werden. Dabei sind sie in Höhe ihres Nenn- betrages auf den Aufwert.-Betrag anzurechnen. Kurs Ende 1927–1928: In Berlin: 86.75, 84.25 %%; in Dresden: 87, 84 %; in Leipzig: 86, 83.1 %; auch notiert in Chemnitz u. Zwickau.