Banken und andere Geld-Institute. 143 Aufsichtsrat: Vors. Architekt Rudolf Leinweber; Stellv. Anton Eberle, Füssen; Post- expeditor a. D. Georg Schwarz, Trauchgau; Privatier Georg Brack, Füssen; Landwirt Anton Baur, Dietringen; Kaufm. Josef Riegg, Schlossermeister Rob. Erhart, Sattler- u. Tapezierermeister Hans Guelmino, Otto Frank, Conrad Metz, Füssen. Zahlstelle: Ges.-Kasse. Deutsche Grundceredit-Bank zu Gotha. (Börsenname: Gothaer Grundkredit.) Gegründet: Am 24. März bezw. 24. Juni 1867, handelsger. eingetragen am 7. Aug. 1868 in Gotha und am 20. Dez. 1898 in Berlin. Herzogl. Sachsen-Coburg-Gothaische Landes- herrliche Bestätigung v. 24. Juni 1867, erneuert am. 20. Nov. 1899. Das der Bank unter dem 24. Juni 1867 verliehene Privilegium zur Ausgabe von Schuldverschreibungen auf den Inhaber bleibt nach Massgabe des in der Nr. 43 der Gesetzsammlung für das Herzogtum Gotha pro 1899 veröffentlichten Bankstatuts lt. Bekanntmachung des Herzogl. Sächs. Staatsministeriums d. d. Gotha den 21./8. 1900 auch nach dem 1./1. 1900 in Kraft. Durch G.-V.-B. v. 15./2. 1923 war zwischen der Bank u. der Preussischen Central-Boden- eredit-A.-G. in Berlin u. der Rheinisch-Westfälischen Bodenkredit-Bank in Köln a. Rh. ein Interess.-Gemeinschafts-Vertrag abgeschlossen, in den später auch die Braunschweig- Hannoversche Hypothekenbank in Braunschweig einbezogen wurde. Durch Beschluss der G.-V. v. 8./10. 1925 wurde dieser Interessengemeinschaftsvertrag in eine losere Verbindung umgeändert u. im Okt. 1926 wurde beschlossen, den Gemeinschaftsvertrag in völlig freund- schaftlichem Einvernehmen zwischen den einzelnen Bankinstituten mit Wirkung vom 1./1. 1927 zu lösen. Zweck: Gegenstand des Unternehm. ist, Grundbesitz im Deutschen Reiche hypothek. zu beleihen u. auf Grund der erworbenen Hypoth. Schuldverschreib. auszugeben. Ausser- dem darf die Bank Geschäfte entsprechend dem Hypoth.-Bank-Gesetze v. 13./7. 1899 betreiben. Zweigniederlassung in Berlin W. 9, Bellevuestr. 14. Wegen Übernahme der Schwarzburg. Hyp.-Bk. siehe bei Kapital. Kapital: RM. 7 505 000 in 25 000 Akt. zu RM. 50 (Nr. 1–25 000), 25 000 Akt. zu RM. 100 (Nr. 25 001–50 000), 3750 Akt. zu RM. 1000 (Nr. 50 001–53 750) u. 500 Nam.-Vorz.-Akt. zu RM. 10. Die Einziehung (Amortisation) der Aktien kann durch Ankauf erfolgen. Die Nam.-Vorz.-Akt. haben Anspruch auf eine Vorz.-Div. von 6 % (Max.) mit Nachzahl. pflicht sowie im Falle der Liqu. auf vorzugsweise Befriedig. zu 115 %. Vom 1./1. 1929 ab ist ihre Rückzahl. zu 115 % mit ½ jähr. Kündig. frist zulässig. – Vorkriegskapital: M. 18 000 000. Urspr. A.-K. M. 15 000 000; erhöht 1909 um M. 3 000 000. Die G.-V. v. 18./2. 1921 beschloss die Übernahme der Schwarzburgischen Hypotheken-Bank in Sondershausen u. Erhöh. des A.-K. um M. 4 500 000. Hiervon dienten 2100 Stück zum Umtausch gegen Aktien der Schwarzb. Hyp.-Bk., 1250 Stück waren den Inh. von Gründerrechten anzubieten, die restl. 400 Stück wurden einem Konsort. zu 130 % überlassen. Weiter erhöht lt. G.-V. v. 25./11. 1922 um M. 22 500 000 u. lt. G.-V. v. 21./3. 1923 um M. 3 000 000 auf M. 48 000 000 in 25 000 St.-Akt. zu M. 600, 25 000 St.-Akt. zu M. 1200 u. 500 Vorz.-Akt. zu M. 6000 (über Kapitals- beweg. s. Hdb. d. Dt. A.-G. Jahrg. 1927). Kap.-Umstell. lt. G.-V. v. 28./2. 1925 von M. 48 000 000 auf RM. 3 755 000 derart, dass der Nennwert der St.-Akt. zu M. 600 u. M. 1200 auf RM. 50 bzw. RM. 100 u. der der Vorz.-Akt. von M. 6000 auf RM. 10 denominiert wurde. Lt. G.-V. v. 5./4. 1927 Erhöh. des A.-K. um RM. 3 750 000 durch Ausgabe von 3750 St.-Akt. zu je RM. 1000, div.-ber. ab 1./7. 1927. Von den neuen Aktien sind gemäss Statut RM. 1 250 000 den Gründern zu pari überlassen worden. Die restl. RM. 2 500 000 sind an ein Kon- sortium begeben worden mit der Verpflicht., sie den Inhabern der alten St.-Akt. zum Bezuge anzubieten. Auf je nom. RM. 1500 alte St.-Akt. wurden nom. RM. 1000 neue St.-Akt. zum Kurse von 140 % zuzügl. Börsenumsatzsteuer gegen sofortige Vollzahlung ewährt. Gründerrechte: Bei neuen Serienausgaben haben die Gründer ein Vorrecht auf die neuen Aktien zum Nennbetrage in Höhe bis zu einem Dritteile je nach ihrer urspr. Zeichnung. pfandbriefe: Der Gesamtbetrag der von der Bank auszugebenden Hypoth.-Pfandbr. darr den 20fachen Betrag des Grundkapitals u. des ordentl. R.-F. nicht übersteigen, unbeschadet der gesetzl. zulässigen Erhöh. des Gesamtbetrages der Hypoth.-Pfandbr. u. Schuldverschreib. bei einer Vermehrung des Grund-Kap. u. bei Ausgabe von nicht hypoth. Darlehen an in- ländische Körperschaften des öffentlichen Rechts etc. Die Hypoth.-Pfandbr. der Bank sind durch das Sachs.-Cob.-Goth. Ausführungsgesetz zum bürgerlichen Gesetzbuch zur Anlage von Mündelgeld für geeignet erklärt worden; die Reichs- bank beleiht die Pfandbr. in I. Klasse. Kommunal-Oblig.: Die Bank gibt auf Grund von Darlehen, die an inländische Körper- schaften des öffentl. Rechts oder gegen Übernahme der vollen Gewährleistung durch eine solche Körperschaft gewährt sind, Komm-'Oblig. aus. Sie wird die Obligat. je nach Zunahme des Bestandes an solchen Darlehen und insoweit ausgeben, als nach dem Hypothekenbank- gesetz das Verhältnis der insgesamt ausgegebenen Schuldverschreib. zu dem eingezahlten Grundkap. einschliessl. der Kapitalres. u. etwaiger zur Sicherung der Pfandbriefgläubiger bestimmten Rückl. die Ausgabe jeweilig gestattet.