――― Banken und andere Geld-Institute. 147 Mitteldeutsche Bodenkredit-Anstalt in Greiz. Zweigniederlass. in Berlin NW. 7, Charlottenstr. 42. Gegründet: 7./11. 1895; eingetr. 23./11. 1895. Dauer 100 Jahre. Letzte Statutänd. v. 25./11. 1899 mit Genehmig. v. 5./12. 1899, 15./6. 1923, 22./7. 1924, 6./3. 1925, 21./3. 1927 u. 12./3. 1928. Zweigniederl. in Berlin. Zweck: Förderung des Bodenkredits, des Kommunalkredits, der Landwirtschaft u. der Bautätigkeit in sämtl. Staaten des Deutschen Reiches. Zu diesem Zwecke betreibt die Ges.: 1) Die im § 5 des Hypoth.-Bank-Ges. v. 13./7. 1899 vorgesehenen Geschäfte; 2) sie gewährt Geldbeträge, welche von Grundstücksbesitzern a) zur Herstell. bauplanmässiger Strassen u. Plätze (Fahrbahn, Fussweg, Schleusen) innerhalb einer Ortschaft, zum Umbau einer Anlage, zur Entwässerung eines Ortes oder von Teilen eines Ortes, sei es aus eigener Bewegung, sei es nach der Ortsverfass. als anteiliges Anlagekapital, b) zur Melioration landwirtschaftlich benutzter oder städt. Grundstücke, insbes. durch Aufforstung von OÖdeland, Entwässerungs- oder Bewässerungsanlagen, Anlagen zur elektr. Beleucht. u. Zentralheizung etc., c) zur Ablös. von dinglichen Öblasten, Auszahl. von Miterben an Grundbesitz aufzubringen sind, beziehentlich verwendet werden sollen, u. zwar in der Weise, dass ihr dafür von dem Grundstücksbesitzer eine bestimmte jährliche Rente auf eine gewisse Reihe von Jahren zu gewähren u. auf dem das beteiligte Grundstück betreffenden Grundbuchsfolium als Reallast (§§ 1199–1203 BGB.) einzutragen ist. Staatsaufsicht: Die Staatsregierung ist befugt, die Aufsicht über die Geschäftsführung in allen Zweigen auszuüben u. zu diesem Zwecke für beständig oder für einzelne Fälle einen Kommissar zu ernennen. Der Kommissar ist berechtigt, von allen Büchern, Rechnungen etc. Einsicht zu nehmen u. Revisionen selbst vorzunehmen oder durch Sachverständige auf Kosten der Ges. vornehmen zu lassen, an allen Sitzungen des A.-R. u. den G.-V. teilzunehmen u. solche Sitzungen bzw. G.-V. einzuberufen, in denselben Anträge zu stellen, sich an der Debatte zu beteiligen u. gegen die Ausführung der Beschlüsse, welche er für statutenwidrig erachtet, Einspruch zu erheben. Kapital: RM. 5 000 000 in 6250 Akt. zu RM. 20, 1250 Global-Akt. zu RM. 100 (5 * 20), 3250 Akt. zu RM. 1000 u. 150 Akt. zu RM. 10 000. Urspr. A.-K. M. 7 500 000 (Vorkriegskap.) in 7500 Akt. zu M. 1000. Kap.-Umstell. lt. G.-V. v. 6./3. 1925 von M. 7 500 000 auf RM. 250 000 in 12 500 Akt. zu RM. 20. Lt. gleicher G.-V. erhöht um RM. 2 250 000 in 750 Akt. zu RM. 1000 u. 150 Akt. zu RM. 10 000. Von den neuen Aktien wurden RM. 500 000 von einem Konsort. unter Führung der Industrie- u. Privat- Bank A.-G. Berlin, zu 103 % mit der Verpflicht. übernommen u. den alten Aktionären in der Weise angeboten, dass auf je RM. 500 alte Akt. RM. 1000 neue Akt. zu 105 % bezogen werden konnten. Die restl. RM. i 750 000 neuen Aktien wurden an das gleiche Konsort. zu 103 % fest begeben mit der Verpflicht., die Ges. an dem sich ergebenden Gewinn mit 90 % zu beteiligen. Lt. G.-V. v. 21./3. 1927 Erhöh. um RM. 2 500 000 in 2500 Akt. zu RM. 1000, div.-ber. ab 1./1. 1928, die den Aktionären im Verh. 1:1 zum Kurse von 128 % angeboten werden sollen. Grossaktionäre: Industrie- u. Privat-Bank, Berlin. Pfandbriefe u. Grundrentenbriefe: Die Ges. gibt bis zur Höhe der ihr zustehenden hypothekarisch sichergestellten Forderungen Hypoth.-Pfandbr. u. bis zur Höhe der von ihr in Gemässheit von § 5 Abs. 1 Ziffer 2 u. 3 des Hypoth.-Bank-Ges. v. 13./7. 1899 gewährten Darlehen Kommunal-Obl. u. Kleinbahn-Obl. aus. Lt. minist. Erlass v. 13./6. 1924 auch Genehm. zur Ausgabe von Gold-Hyp.-Pfandbr. erteilt. Der Gesamtbetrag der auszugebenden, auf Inhaber lautenden Hyp.-Pfandbr., Kommunal-Oblig., Kleinbahn- Obl. u. Grundrentenbr. darf den 20fachen Betrag des eingez. A.-K. u im Falle. einer Erhöh. des Grundkapitals den in den Vorschriften des Hypoth.-Bank-Ges. v. 13./7. 1899 bestimmten Gesamtbetrag nicht übersteigen. Die pünktl. Zahlung von Kapital u. Zs. der Hyp.-Pfandbr. wird gewährleistet durch die der Ges. zustehenden Hyp.-Forderungen, auf deren Grundlage die Ausgabe der- selben erfolgt ist, während den Inhabern der Kommunal-Obl. u. Kleinbalm-Obl., für jede Art dieser OÖbl. getrennt, als Sicherheit für Kapital u. Zs. die Darlehensforderungen dienen, welche in Gemässheit von § 5 Abs. 1 Ziffer 2 u. 3 des Hyp.-Bank-Ges. v. 13./7. 1899 an die daselbst gedachten Körperschaften u. Kleinbahnunternehmungen gewährt worden sind. Die Pfandbr. werden seitens der Reichsbank in I. Klasse beliehen u. sind durch Landesges. v. 26./10. 1899 als mündelmässig für Reuss ä. L. erklärt worden. Die Reuss. Regierung hat den Grundrentenbriefen, welche im gleichen Masse durch Auslos. u. Rückzahl. zu tilgen sind, wie die allmähliche Tilg. der Rentenkapitale sich voll- zieht, den Charakter der Mündelmässigkeit beigelegt. Pfandbriefe alter Währung: 3½ % Reihe I, 4 % Reihe II–IV, VI=VII: Kurs Ende 1924–1928: In Berlin: 4.10, 5.41, 16.20, 16.90, – %. Auch notiert in Frankf. a. M., Hamburg, Dresden, Leipzig (1, 2, 6, 7). Kurs in Leipzig Ende 1928: 19.5 %. 4 % Reihe V (spez. für das Ausland bestimmt). Kurs notierte in Amsterdam. Ablösung der Pfandbriefe alter Währung: Lt. Bek. v. Mai 1928 erfolgt die Ablösung in Höhe von 23.25 % des Goldmarkbetrages der Pfandbriefe u. zwar in Höhe von 20 % in neuen, vom 1./7. 1928 ab mit 4½ % jährlich verzinslichen Goldpfandbriefen (Liquidations- Goldpfandbriefen) [s. auch unten] u. in Höhe von 3½ % in bar. Der Goldmarkbetrag der Pfandbriefe alter Währung ist gleich dem Nennbetrage. 10* „