Banken und andere Geld-Institute. 261 Verordnung über Feingoldhypotheken: Durch Verordn. der Saar-Regier. v. 20./1. 1927 kann eine Hypothek in der Weise bestellt werden, dass die Höhe der aus dem Grundstück zu zahlenden Geldsummen durch den amtlich festgestellten oder festgesetzten Preis einer bestimmten Menge von Feingold bestimmt wird. Bei der Eintrag. der Feingoldhyp. im Grundbuch ist der Geldbetrag durch die Menge des Feingoldes Zzu bezeichnen. Werden von einer Hypothekenbank Hypoth.-Pfandbr. ausgegeben, deren Nennwert durch den amtlich festgestellten oder festgesetzten Preis einer bestimmten Menge von Feingold be- stimmt ist, gleichviel ob die Feingoldmenge in gesetzlicher oder anderer Währung aus- gedrückt ist, so gelten die nachstehenden Vorschriften: 1. Der Gesamtbetrag der im Umlauf befindl. Hypoth.-Pfandbr. jeder Gattung muss in Höhe des Nennwertes jederzeit durch Hypoth. gleicher Gattung von mind. gleicher Höhe u. mind. gleichem Zinsertrage gedeckt sein. Als Ersatzdeckung können nur solche wertbeständige Schuldverschreib. verwendet werden, die von einer öffentl. Körperschaft oder von unter staatlicher Aufsicht stehenden Banken ausgestellt oder gewährleistet sind, u. von der Reg.-Kommission als Ersatzdeckung geeignet bezeichnet sind, sowie Geld derjenigen Währung, in der die Feingoldmenge be- stimmt ist. Bei Feststellung des Betrages, bis zu dem Hypoth.-Pfandbr. ausgegeben werden dürfen, ist für die Berechnung des Wertes wertbeständ. Pfandbr. u. wertbeständ. Schuld- verschreib. der Tag massgebend, an dem die neu auszugebenden Pfandbr. oder Schuld- verschreib. von dem Treuhänder ausgefertigt worden sind. Für jede Gattung der zur Deckung von Pfandbr. bestimmten Hypoth. ist ein besonderes Register zu führen. Jede eine besondere Serienbezeichnung tragende Ausgabe gilt als Gattung. Als amtlich fest- gestellter Preis für Feingold gilt nur der von der Direktion für wirtschaftl. Angelegen- heiten im Regierungsamtsblatt bekanntgegebene Londoner Goldpreis. Die Umrechnung in die gesetzl. Währung erfolgt nach dem Mittelkurs der Pariser Börse auf Grund der letzten amtl. Notiz vor dem Tage, der für die Berechnung der Kapital-Tilg.- u. Zinsbeträge sowie der sonst. Nebenleistungen massgebend ist. Ist ein Durchschnittspreis massgebend, so erfolgt die Umrechnung nach dem Durchschnittskurse desselben Zeitraumes. Für eine Hypoth.-Bank, welche Pfandbr. in Doll. (Goldwähr. der Ver. Staaten von Amerika von oder entsprechend dem gegenwärtigen Gewicht u. Feingehalt) ausgibt, können Hypoth. oder Grundschulden gleicher Art in das Grundbuch eingetragen werden. 1 Doll. = I. so46s g Feingold. Für die Umrechnung der wiederkehrenden Leistungen in die gesetzl. Währung gilt als letzter amtlich festgestellter Kurs derjenige von der Direktion für wirtschaftl. Angelegenheiten festgestellte Kurs, zu welchem die Hypoth.-Bank in Bar- oder Termin- verkehr die fälligen oder fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen mit Ausschluss derjenigen, welche zur Zeit der Eindeckung bereits erledigt sind, nach vorheriger Zu- stimmung der Direktion für wirtschaftl. Angelegenheit in der gesetzl. Währung des Saar- gebietes eingedeckt hat. Falls mehrere Käufe zu demselben Deckungszweck stattgefunden haben, ist der Durchschnittskurs unter Berücksichtig. der einzelnen Kapitalbeträge festzustellen. Auf Grund des Beschl. der Regierungskommission des Saargebietes vom 17./2. 1927 u. auf Grund des Art. 9 Ziffer 6 der Verordnung der Regierungskommission vom 20./1. 1927, betr. Feingoldhyp. wurde der Hypothekenbank Saarbrücken die Genehmigung erteilt, die erste Serie der auf Dollar der Vereinigten Staaten lautenden Hypothekenpfandbriefe auszugeben. 7 % Goldpfandbriefe Serie I F. Frs. 8 000 000 (1 Frs. = 0. osses g Feingold) ausgegeben. Lt. Genehmig. der Reg.-Kommission des Saargebietes vom 7./11. 1928. Tilg. durch Auslos. oder Rückkauf bis spät. 2./1. 1951. Tilg. durch Auslos. vor dem 2./1. 1935 ausgeschlossen. Die Serie IF wurde von einem Konsortium, bestehend aus der Deutschen Bank Filiale Saarbrücken in Saarbrücken u. der Firma Alfred Levy & Co., Luxemburg u. Brüssel fest übernommen u. zum Kurse von 97 % ausgegeben. Die Einführ. an der Frankfurter u. Luxemburger Börse ist beabsichtigt. 6 % Dollar-Hypotheken-Pfandbriefe von 1927 Serie A $ 1 000 000 (erste Serie der Aus- gabe im Gesamtbetrage von $ 5 000 000) in Stücken zu $ 500 u. $ 1000. Zs. 1./3. u. 1./9. Tilg.: Vom 1./9. 1927 ab durch freih. Verkauf oder Auslos. zu 100 % nach einem Tilg.-Plan bis 1./3. 1947; während der ersten 5 Jahre darf der Betrag des Tilg.-F. nicht vermehrt werden, am u. nach dem 1./3. 1932 kann die Bank jede Zahlung des Tilg.-F. erhöhen u. nachher wieder herabsetzen, bis der reguläre, voygesehene Betrag wieder erreicht ist. Nach dem Tilg.-Plan sind folgende Mindestzahlungen vorgesehen: 1./9. 1927: $ 12 500; für 1928 bis 1931: für 1./3. u. 1./9.: je $ 12 500: 1932: für 1./3.: $ 18 500, für 1./9.: $ 19 000; 1933 bis 1936: für 1./3.: $ 18 500, für 1./9.: $ 19 000: 1937: für 1./3.: $ 18 500, für 1./9.: $ 27 500; 1938 bis 1941: für 1./3.: $ 28 000, für 1./9.: $ 27 500: 1942: für 1./3.: $ 28 000, für 1./9.: $ 41 000 u. nachher für jeden Termin je $ 41 000. Sicherheit: Die Bonds sind sichergestellt: I. Durch das Vrmögen der Bank lt. Bilanz vom 31./12. 1926: A.-K. Fr. 5 000 000, davon eingezahlt Fr. 3 295 700 u. Reser ven Fr. 2 077 896; II. durch erste Hyp., zahlbar in Gold-Dollar in Höhe von 105 % der ausstehenden Bonds; III. durch die Garantie für diese Hyp. seitens der Stadt Saarbrücken oder der Kreise des Saargebiets, in welchen diese Hyp. aufgenommen sind. Treuhänder: The Farmers Loan & Trust Company, New York. Zahlst.: New York: Ames, Emerich & Co.; Saarbrücken: Hypothekenbank Saarbrücken, Saarhandelsbank; Berlin u. Frankf. a. M.: J. Dreyfus & Co. Zahlung von Kap. u. Zs. frei von allen gegenwärtigen u. künftigen Abgaben, die im Saargebiet erhoben werden, in Goldmünzen vom gegenwärtigen Gewicht u. Feingehalt. Die Bonds wurden im April 1927 in New York von Ames, Emerich & Co. u. Strupp & Co. zu 97.75 % aufgelegt.