Banken und andere Geld-Institute. 287 Staaten hervorgegangen. Zur Verschmelzung dieser Bankanstalten, nämlich der Landes- bank Altenburg, Landeskreditanstalt Gotha, Landeskreditanstalt Meiningen, Landeskredit- kasse Rudolstadt, Landeskreditkasse Sonderhausen, Landeskreditkasse Weimar, sowie der Reussischen Landessparkassen in Gera, Hirschberg a. S., Hohenleuben, Lobenstein u. Schleiz wurde zunächst am 15./2. 1922 das Bankübergangsgesetz erlassen, durch das dem Thürin- gischen Finanzministerium die Initiative zur Vereinigung der Anstalten übertragen wurde. Um die Verschmelzung zu beschleunigen, wurde dureh das Staatsbankgesetz vom 20./12. 1922 (Ges.-S. für Thüringen 1923 Seite 13 uff.) die Thüringische Staatsbank gegründet u. mit der Eingliederung der einzelnen Landeskreditanstalten u. Landessparkassen in die Organisation der Staatsbank betraut. In Ausführung des Gesetzes wurde die Eingliederung dieser Anstalten in die Thüringische Staatsbank vollzogen. Die Bank ist eine unter Aufsicht des Finanzministers stehende Staatsanstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit u. eig. Vermögen. — Niederlassungen der Thüringischen Staatsbank, Weimar: Weimar, Altenburg, Arnstadt, Eisenach, Bad Frankenhausen, Gera, Gotha, Gräfen- thal, Greiz, Greussen, Hildburghausen, Hirschberg a. S., Hohenleuben, Lobenstein, Meiningen, Neustadt a. O., Rastenberg, Rudolstadt, Saalfeld, Schleiz, Schmölln, Sondershausen, Sonne- berg, Steinach, Weida, sowie Nebenstellen in Blankenhain, Buttstädt, Geisa, Königsee, Langenwetzendorf, Pössneck u. Stadtroda. Zweck: Die Thür. Staatsbank hat die Aufgabe, die verfügbaren Gelder des Staates zu verwerten u. den Geldverkehr des Staates zu regeln; Betrieb aller Bank- u. Kommissions- geschäfte u. des Hypothekengeschäfts; Fürsorge für die bankgeschäftl. Bedürfnisse der Thür. Selbstverwaltungskörper, Erwerbs- u. Wirtschaftsgen ossenschaften, des Handels u. der Industrie, der Landwirtschaft u. des Kleingewerbes. Der Bank kann vom Fin.-Min. die Durchführung besond. Finanzgeschäfte, die Finanzierung besond. wirtschaftl. oder finanztechn. Staatsaufgaben u. die Teilnahme an besond. Kreditmassnahmen öffentl.-rechtl. inländischer Körperschaften oder die Durchführung solcher Massnahmen übertragen werden. Für einen der Bank aus solchen Aufgaben erwachsenen Verlust hat der Staat gegenüber der Bank aufzukommen. Übernimmt die Bank Geschäfte, die ausserhalb ihres Wirkungs- kreises liegen, so ist die besond. Zustimmung des Fin.-Min. erforderlich. Die Bank ist amtl. Hinterlegungsstelle im Bereiche der Justizverwaltung; die Bank ist zur Anlegung von Mündelgeldern geeignet. Als besondere Abteil. ist der Bank die Thüringische Landes- sparkasse angeschlossen. Der Staat Thüringen haftet mit seinem Vermögen für alle Ver- bindlichkeiten der Bank. Der Personalbestand der Bank setzte sich ult 1928 zus. aus 3 Mitgl. des Direktoriums, 4 stellv. Direktoren, 40 Leitern von Zweig- u. Nebenstellen, 54 Prokuristen u. Bevoll- mächtigten, 412 Angestellten (davon 136 in der Aufwert.-Abt. beschäftigt), 21 Kassenboten. Seit 1923 Interessengemeinschaft mit der Sächs. Staatsbank durch Vereinbarung der beiderseitigen zuständigen Staatsministerien in Erweiterung der bisher. freundschaftl. Beziehungen in der Weise, dass die Präsidenten wechselseitig in das Direktorium beider Banken berufen werden. Die Selbständigkeit beider Institute wird hierdurch nicht berührt. 1928 wurde das Zweigstellennetz durch Angliederung der Städtischen Sparkasse Gräfen- thal an die Thüringische Staatsbank u. durch Uebernahme der Zweigstellen der Direktion der Disconto-Gesellschaft in Steinach u. Hildburghausen, wo die Staatsbank bereits durch Sparstellen vertreten war, erweitert. Beteiligungen: Anfang 1925 wurde die Bank für Goldkredit A.-G., Weimar, in eine Hyp.- Bank umgewandelt, unter Abänder. der Firma in: Thüring. Landes-Hyp.-Bank A.-G., Weimar. Ihre Aktien sind sämtl. von der Thüring. Staatsbank erworben worden. Die H$ p.-Bank ist damit eine Tochteranstalt der Staatsbank geworden. Ihre Verwalt. wird in engster An- lehnung an die Staatsbank u. in deren Diensträumen geführt derart, dass die Anstalt rechtl. zwar selbständig ist, sachlich aber eine Abteil. der Staatsbank darstellt. – Sonstige Beteiligungen: Thüring. Landes-Treuhand- u. Revisions-A.-G., Thüring. Landeselektrizitäts- versorgungs-A.-G. Thüringenwerk, Weimar, Werrakraftwerke A.-G., Weimar, Deutsche Landesbankenzentrale A.-G., Berlin, Preuss. Zentralgenossenschaftskasse, Berlin, Kredit- anstalt für Industrie u. Verkehrsmittel A.-G., Dresden. Kapital: RM. 1 500 000. Urspr. M. 100 Mill., zinsfrei vom Staate Thüringen gegeben. 4½ % Gold-Schuldverschreibungen von 1928: GM. 43 000 000 in Stücken zu GM. 50, 100, 200, 500 u. 1000 (GM. 1 = eo kg Feingold). Zs. 1./2. u. 1./8. Die Gold-Schuldverschreib. sind seitens der Inhaber unkündbar. Sie werden von der Thüringischen Staatsbank, soweit sie nicht freihändig zurückgekauft werden, nach vorausgegangener Kundig. oder Auslos. zum Nennbetrag in bar mit dem Werte eingelöst, der dem für den ersten Tag des Fälligkeits- monats festgestellten Feingoldpreise entspricht. Als amtlich festgestellter Preis für Feingold gilt der im „Deutschen Reichsanzeiger u. Preussischen Staatsanzeiger' bekannt gegebene Londoner Goldpreis. Die Umrechn. in deutsche Währung erfolgt nach dem Mittelkurs der Berliner Börse für Auszahl. London auf Grund der letzten amtl. Notier. vor dem Tage, der für die Berechn. des Kapital- u. Zinsbetrages massgebend ist. Sofern sich bei der Umrechn. für das Kilogramm Feingold ein Preis von nicht mehr als RM. 2820 u. nicht weniger als RM. 2760 ergibt, ist bei der Zahlung der Zs. u. bei der Rückzahl. des Kapitals für jede zu zahlende Goldmark eine Reichsmark zu entrichten. Die Kündig. oder Auslos. ist unter Einhalt. einer Frist von einem Monat zum Schlusse eines Kalendermonats zulässig. — Die Goldschuldverschreib. u. Zertifkate sind vom 1./2. 1928 ab jährlich jeweils zum 1./2.