700 Elektrizitätswerke, elektrotechnische Industrie, Feinmechanik, Optik. ausbedungen. Die Ges. liefert den Gemeinden und Privaten elektr. Strom für Licht- und Kraftzwecke zu vereinbarten Preisen. 24 Gemeinden sind verpflichtet, das gesamte Kabel. netz mit Zubehör nach Ablauf des Vertrages zum jeweiligen Taxwert zu übernehmen, falls sie ein eigenes Elektrizitätswerk errichten oder den Strom von Dritten beziehen wollen. Im übrigen besitzen die Gemeinden das Recht zur käuflichen Übernalime des Niederspannungs-Kabelnetzes zum Taxwert nach Ablauf des Vertrages oder schon vorher nach einer für dig einzelnen Fälle besonders geregelten Frist, zumeist nach 10 oder 15 Jahren, doch bleibt bei Übernahme des Niederspannungs-Kabelnetzes die Verpflichtung zur Strom.- abnahme bis zum Ablauf des Vertrages bestehen. Ferner bestehen Stromlieferungsverträge mit dem Hafen Ruhrort, mit der Eisenbahndirektion Essen, sowie mit der Industrie- Terrain-Ges. Reisholz bei Düsseldorf a. Rh. Die Ges. versorgt eine grosse Anzahl von Zechen u. sonst. Werken der Grossindustrie auf Grund von festen Verträgen. Weiter besteht ein Vertrag mit dem Steinkohlenbergwerk Rheinpreussen, kraft dessen das Rheinisch-Westfäl. Elektrizitätswerk aus den Lieferungen an die Städte Uerdingen, Krefeld u. Krefeld Hafen, an die Gemeinden Friemersheim u. Hochemmerich u. an eine Anzahl Bahnhöfe die Nutz. niessung hat u. die Übertragung dieser Verträge auf sich jederzeit verlangen kann. Zum Zwecke der Kabelführung in industrielle Werke sind ferner mit einer Reihe von Gemeinden Durchgangsverträge geschlossen, welche der Ges. gestatten, ihre Kabel durch das Gebiet der Gemeinde zu führen, u. zwar zwecks Stromversorgung von Interessenten ausserhalb der Gemeinde mit der Berechtig., innerh. der Gemeinde Strom an Grosskonsumenten abzugeben. Im Jahre 1909 wurde ein Vertrag zwisohen dem Rheinisch-Westfäl. Elektrizitätswerk u. dem Landkreis Solingen genehmigt, nach welchem der Landkreis dem Werke den Bau von normal- spurigen Strassenbahnen ähnlichen elektr. Kleinbahnen im unteren Kreise Solingen übertrug. der Bau der Bahnen erfolgt auf Kosten des Kreises. Gleichzeitig wurde ein Pachtvertrag mit dem genannten Werke abgeschlossen; nach diesem Vertrage verpachtet der Landkreis Solingen dem Werke von dem Augenblick der Inbetriebnahme also ab 1911 der vorerwähnten Bahnen deren ausschliessl. Betrieb auf die Dauer von 60 Jahren. Mit dem Landkreise Solingen ist 1911 ferner ein Vertrag getätigt, nach welchem das Rheinisch-Westfäl. Elektrizitätswerk die bisher von der Solinger Kleinbahn A.-G. betriebenen Strassenbahn- linien in Pacht nahm. 1924/25 auch Abschluss eines langjähr. Stromlief.-Vertrages mit der Coblenzer Strassenbahn A.-G. 1925/26 wurde das Kraftwerk Bingen u. das Netz des Kreises Meisenheim erworben u. Verträge mit Bingerbrück u. dem Stadt- u. Landkreise Kreuznach abgeschlossen. Der Kreis Meisenheim u. die Stadt Bingen beteiligten sich an der Rhein- Westfäl. Elektrizitätswerk A.-G. Mit den Kreisen Cochem u. Zell wurden Stromlieferungs- verträge geschlossen, wobei die Ges. dessen Verteilungsanlagen übernahm. Ferner wurde mit den Kreisen Trier-Land, Wittlich u. Saarburg über die Strombelieferung nach Ablauf der zurzeit noch mit der Stadt Trier bestehenden Verträge ein Abkommen getroffen. Sodann wurden Stromlieferungsverträge mit der Rauschermühle A.-G. in Plaidt (Kreis Mayen) u. dem Flektrizitätswerk Rheinhessen A.-G. in Worms getätigt. Die Landkreise Cochem, Zell, Mayen, Wittlich, Trier-Land, Saarburg u. Merzig sowie die Kommunal- verbände des Elektrizitätswerk Siegerland G. m. b. H., nämlich die Stadt Siegen, der Land- kreis Siegen u. der Landkreis Altenkirchen, beteiligten sich an der Ges. – 1927/28 über- nahm die Ges. die Stromlieferung in den Kreisen Bitburg, Berncastel, Baumholder u. dem Kreis Wadern u. in den Kreisen Ottweiler u. Saarbrücken des Saargebietes die Strom- versorgung des Zweckverbandes Eppelborn. Weiterhin ist ein Vertrag mit der Stadt Trier getätigt, wonach die Stadt Trier der Ges. ihre Kraftwerke u. die Verteilung in den Land- kreisen Wittlich, Trier-Land u. Saarburg, sowie darüber hinaus überlässt, einen Strom- lieferungsvertrag mit der Ges. schliesst u. sich an dem R. W. E. beteiligt. Damit ist der Zusammenschluss im Süden des Versorgungsgebietes im wesentlichen durchgeführt. Kapital: RM. 181 000 000 in 439 000 Inh.-Akt. zu RM. 400 u. 270 000 Nam.-Akt. zu RM. 20. – Vorkriegskapital: M. 50 000 000. Urspr. A.-K. M. 2 500 000, erhöht bis 1913 auf M. 50 000 000, dann erhöht von 1918 bis 1922 auf M. 550 000 000 in 305 000 Inh.-Akt. u. 245 000 Nam.-Akt. zu M. 1000 (über Kapital- beweg. s. Hdb. d. Dt. A.-G. Jahrg. 1927). Die Kap.-Umstell. erfolgte lt. G.-V. v. 16./12. 1924 unter Einziehung von M. 25 000 000 Nam.-Akt. mithin von M. 525 000 000 auf RM. 126 400 000 in der Weise, das der Nennwert der Aktien von bisher M. 1000 auf RM. 400 u. der der Nam.-Akt. auf RM. 20 umgewertet wurde. Dann lt. gleicher G.-V. erhöht um RM. 13 600 000 in 34 000 Aktien zu RM. 400 mit Div.-Ber. ab 1./1. 1925 zu pari begeben. Lt. G.-V. v. 30./11. 1927 Erhöh. des Kap. um RM. 15 000 000 auf RM. 155 000 000 durch Ausgabe von 37 500 St-Akt. zu RM. 400. Die neuen Aktien werden von der Rheinisch-Westfälischen Treuhand G. m. b. H. zu pari übernommen u. zu Angliederungen weiter begeben. Sie sind ab 1./7. 1927 div.-ber. Ein Viertel des Nennbetrages ist sofort einzuzahlen, während der Rest nach Anforderung der Ges. abgerufen werden kann. Die Kap.-Erhöh. wurde deshalb notwendig, weil die Ges. die Erweiterung ihrer Absatzgebiete mit Aktien gezahlt hat, die von den Aktionären vorgelegt werden. Die neuen Aktien sollen nun diesen Aktionären zurückgegeben werden. Ferner wurde beschlossen, die Vorz.-Div. der Nam.-Akt. auf. zuheben unter gleichzeitiger Erschwerung der Einziehbarkeit dieser Aktien. Das volle Stimmrecht der Nam-Akt. bleibt unverändert. Als Ablös. für die Vorz.-Div. erhalten die Inh. der Nam.-Akt. RM. 10 500 000 Genussscheine. Auf die Genussscheine werden jährlich 10 % ausgezahlt. Dabei dienen 7 % als Zinsen u. 3 % zur Tilg. des geschuldeten Kapitals.