――– Verschiedene Gesellschaften, neueste Gründungen, Nachträge. 1667 Grossaktionäre: Die Mehrzahl der Aktien befindet sich im Besitz der Frankfurter Allg. versich.-A.-G., Frankf. a. M. u. der Deutschen Aufbau A.-G. für Grundbesitz, Industrie u. Schiffahrt, Berlin (Konzern der Hausleben Versich.-A.-G. Berlin u. der Schiffslebensversich. A.-G. Hamburg-Berlin). Schiffspfandbriefe: Der Preuss. Minister für Handel u. Gewerbe u. der Preuss. Finanz- minister haben der Bank die Berechtigung zur Ausgabe von Schuldverschr auf den Inhaber erteilt u. zwar a) durch Urkundc v. 13./3. 1918 für Schiffspfandbr., die auf gesetzl. deutsche währung lauten, b) durch Urkunde v. 6./6. 1924 für wertbeständige Inhaberschuldverschr. (Goldschiffspfandbr.). Die Bank darf Schiffspfandbr. bis zu demjenigen Betrage des einge- zahlten Grundkap., des ordentl. R.-F. u. einer etwaigen zur Sicherung der Schiffspfandbrief- gläubiger bestimmten besonderen Rückl. ausgeben, welcher jeweils für die dem Hypotheken- bankgesetz v. 13./7. 1899 unterstehenden reinen Hypothekenbanken massgebend ist, zur Zeit bis zum zwanzigfachen Betrage des eingezahlten Grundkap., des ordentl. R.-F. u. einer etwaigen zur Sicherung der Pfandbriefgläubiger bestimmten besonderen Rücklage. Bei Feststell. des Betrages, bis zu dem Schiffspfandbr. ausgegeben werden dürfen, ist für die Berechnung des Wertes wertbeständiger Schiffspfandbr. der Tag massgebend, an dem die neu auszugebenden Schiffspfandbr. von dem Treuhänder ausgefertigt werden. Der Gesamt- betrag der im Umlauf befindl. Schiffspfandbr. jeder Gattung muss in Höhe des Nennwertes jederzeit durch Schiffspfandrechte gleicher Gattung von mindestens gleicher Höhe u. mindestens gleichem Zinsfuss gedeckt sein. Die Bank hat den Schiffspfandbriefgläubigern die zur Deckung von Schiffspfandbr. bestimmten, durch das Schiffspfandrecht gesicherten Darlehnsforder. u. die ihr bezüglich jeder derartigen Forder. gegen die Versicherungsges. zustehenden Ansprüche zu verpfänden. Das gleiche gilt von den zur Deckung der Schiffs- pfandbriefe dienenden Werten. Die den Schiffspfandbriefgläubigern verpfändeten Rechte u. Werte bzw. die nach § 13 Abs. 3 der Satzung bestellten Schiffspfandrechte sind in ein von der Bank u. dem zu bestellenden Treuhänder gemeinsam zu führendes Register einzu- tragen. Für die wertbeständigen Schiffspfandbr. jeder Gattung ist ein besonders den vor- stehenden Bestimmungen entsprechendes Register zu führen. Als Vertreter der jeweiligen Schiffspfandbriefgläubiger ist durch den preuss. Minister für Handel u. Gewerbe ein Treuhänder sowie ein Stellvertreter zu bestellen. Papiermark-Schiffspfandbriefe: Ausg. I. M. 10 000 000 in 4½ % Schiffspfandbriefen, sowie Ausg. II. M. 10 000 000 in ebenfalls 4½ % Schiffspfandbriefen; beide Ausgaben v. 1919; Stücke zu M. 200, 300, 1000 u. 5000. Zs. 1./1. u. 1./7. Beide Serien sind seitens der Inhaber un- kündbar; seitens der Bank erfolgt ihre Tilg. zum Nennwert vom 1./7. 1925 ab; vom 1./1. 1929 ab verstärkte Auslos. oder auch sämtl. bis dahin nicht ausgeloste Schiffspfandbriefe mit einer Frist von drei Monaten zur Rückzahl. zum Nennwert auf den 2./1. bezw. 1./7. zulässig. Kurs in Berlin Ende 1920–1928: 100.50, =, 101, —, – %. Ausser- dem in Frankf. a. M. u. Hamburg notiert. Ausg. III. M. 30 000 000 in 4½ % Schiffspfandbriefen von 1920; Stücke zu M. 200, 300, 1000, 5000 u. 10 000. Zs. 1./4. u. 1./10., rückzahlbar ab 1928 durch Auslosung. Ab 1./1. 1929 verstärkte Auslos. oder Totalkünd. zulässig. Im Jan. 1921 an der Berliner Börse eingeführt. Kurs wie bei Ausg. I u. II. Die Bestimmungen über Verzinsung u. Tilgung der Ausgaben I=– III sind durch das Aufwertungsgesetz aufgehoben. Teilungsmasse am 31. Dez. 1928: Aktiva: Wertp. u. Bankguth. 111 140, Aufwert.-Forder. u. Zs. 116 455 (davon dinglich gesichert 40 415). Sa. GM. 227 596, nach Abzug des Verwalt.- Kostenbeitrages. – Von den Aufwert.-Forder. sind rd. RM. 35 000 als zweifelhaft anzusehen. – Passiva: Schiffspfandbriefe: Ausg. I PM. 8 787 200 = GM. 1 526 336, Ausg. II PM. 7 692 600 = GM. 566 944, Ausg. III PM. 9 504 500 = GM. 163 477. Sa. PM. 25 984 300 = GM. 2 256 758. 8 % Gold-Schiffspfandbriefe: Ausgabe IV. GM. 5 000 000 v. 1./10, 1927 (1 GM. = eeo kg Feingold). Stücke zu GM. 2000. 1000, 500, 300 u. 200. – Zs. 2./1. u. 1./7. — Die Gold-Schiffs- bpfandbriefe sind seitens der Inhaber unkündbar. Die Rückzahl. durch die Bank erfolgt nach Kündig. oder Auslos., die zum ersten Werktage eines jeden Kalendervierteljahres mit dreimonatiger Kündigungsfrist zulässig sind, jedoch nicht vor dem 2./1. 1932. Vor dem 2 /1. 1932 darf eine Auslos. nur in Höhe derjenigen Beträge erfolgen, welche auf die Deckungs- bpfandrechte durch Amort. oder aussergewöhnl. Rückzahlungen bei der Ges. eingegangen sind. Die Tilg. der Gold-Schiffspfandbriefe kann auch durch Rückkauf erfolgen u. muss bis zum 2./1. 1957 beendet sein. Der Geldwert von Kapital u. Zinsen wird errechnet nach dem amtlich bekanntgemachten Preise des Feingoldes, der für den 15. Tag des der Fälligkeit voran- gehenden Kalendermonats gilt. Als amtlich festgesetzter Preis für Feingold gilt der vom Reichswirtschaftsminister oder von der durch ihn bestimmten Stelle im Deutschen Reichs- anzeiger bekanntgegebene Londoner Goldpreis. Die Umrechnung in die deutsche Währung erfolgt nach dem Mittelkurs der Berliner Börse auf Grund der letzten amtlichen Notierung vor dem Tage, der für die Berechn. der Tilg.- u. Zinsbeträge massgebend ist. – Kurs Ende 1928: In Berlin: 95.50 %. Zulass. an der Berliner Börse im Juli 1928. Umlauf am 31. Dez. 1928: 8 % Gold-Schiffspfandbriefe GM. 2 369 000, unverzinsl. Pfand- briefe 1 757 300. Sa. GM. 4 126 300. Als Deckung für die verausgabten Schiffspfandbriefe waren in das Register der Bank eingetragen: Pfandrechte an durch Schiffspfandrecht ge- sicherten Darlehnsforderungen GM. 5 010759, verpfändete Versichforderungen GM. 14 554 364. 105*