Chemische Industrie. 2973 Bezugsrecht eiuräumen. Das Recht, den Umtausch der Aktien in dem angegebenen Ver- hältnis zu verlangen, steht den Aktionären der A. Riebeck'schen Montanwerke während der Dauer des Interessengemeinschaftsvertrages Zu. Wird der Vertrag aus irgendeinem Grunde aufgehoben und macht die I. G. alsdann von ihrem Recht Gebrauch, die bei der Vertragsauflösung vorhandenen Kohlen-Abbau-Gerechtigkeiten und das Bergwerkseigentum, die Liegenschaften, Wohngebäude, Betriebsanlagen, Maschinen, Betriebseinrichtungen und Beteiligungen ganz oder zum Teil zum Buchwert der letzten Bilanz zu übernehmen, 80 steht auch in diesem Fall den Aktionären der A. Riebeck'schen Montanwerke Aktiengesellschaft das erwähnte Umtauschrecht zu. 6. Interessengemeinschaftsvertrag mit der Chemische Werke Lothringen G. m. b. H. in Gerthe i. W. Zwischen der I. G. Farben A.-G. u. der Chemische Werke Lothringen G. m. b. H. (Kap. RM. 6 000 000) ist ein Interessengemeinschaftsvertrag abgeschlossen, der auf ähnlicher Grundlage beruht, wie der mit der A. Riebeck'sche Montanwerke A.-G. abgeschlossene Vertrag (s. oben). Das Div.-Verhältnis ist auf 1:1 festgelegt. Den Gesell- schaftern der Chemischen Werke Lothringen G. m. b. H. steht ab 1./11. 1933 das Recht zu, jederzeit ihre Anteile auf der Basis gleicher Nominalbeträge in I. G. Farben-Aktien umzutauschen. Sonstige wichtige Vereinbarungen: Die I. G. trat im Jahre 1927 in engere Beziehungen mit dem norweg. Stickstoffunternehmen Norsk Hydro Elektrisk Kvaelstofaktieselskab, Oslo. Es handelt sich dabei um ein Zusammengehen auf technischem u. kaufmännischem Gebiet, insbes. um den Ausbau der norweg. Stickstoffwerke zu einer Leistungsfähigkeit von rd. 80 000 t, wodurch die Ges. in der Lage ist, ihre günstige Wasserkraft besser auszunützen als bisher. Im gleichen Jahre kam es zu einer Verständigung zwischen der I. G. u. der Standar d Oil Company of New Jersey, derzufolge ein Zusammengehen in den Ver. Staaten von Nordamerika in bezug auf die Verwertung der beiderseitigen Patente u. Erfahrungen auf dem Gebiet der Veredlung von Rohöl stattfand. Ausserdem führten beide Ges. auf dem Gebiete der Hydrierung zwecks Herstellung von sogen. synthetischen Benzin gemeinsame Versuche durch. Als Ergebnis dieser Arbeiten war es in den im Laufe des Jahres 1929 geführten Verhandl. möglich, wesentlich weiter zu kommen u. ein vollständiges Arbeits- programm auszuarbeiten, auf Grund dessen die neuen Verfahren nunmehr allgemein ein- geführt werden können. Auf dem Farbengebiet wurde Ende 1927 mit der französischen Farbenindustrie ein Abkommen geschlossen, das eine Regelung von Produktion u. Verkauf nach einheitlichen Gesichtspunkten vorsieht. Von der Produktionsbasis der letzten Jahre ausgehend, soll bei voller Aufrechterhaltung der nationalen Selbständigkeit der Gesellschaften beider Länder die Produktion u. der Absatz in den einzelnen Erzeugungsgruppen nach dem Grundsatz höchster Wirtschaftlichkeit verteilt werden. Das Abkommen, das zunächst provisorischen Charakter trug, wurde nach längeren Verhandlungen im Jahre 1929 zu einem festen Ab- kommen ausgebaut, das insbesondere auch ein engeres Zus. arbeiten auf technischem Gebiet vorsieht. Dabei ist die Selbständigkeit u. Entwicklungsmöglichkeit beider Teile nach jeder Richtung hin aufrecht erhalten geblieben. Gleichzeitig hiermit ist auch zwischen den Farbstoffindustrien Deutschlands, Frankreichs u. der Schweiz eine Verständig. getroffen worden. Beabsichtigt ist ein durch die heutigen Marktverhältnisse notwendig gewordenes Zus. arbeiten im Verkauf, das jedoch die Selbständigkeit der bestehenden Organisation aller Teile aufrecht erhält. Die Unabhängigkeit u. Entwicklungsmöglichkeit der beteiligten Firmen ist unangetastet geblieben. Das Geschäft in den Vereinigten Staaten von Nord- amerika wird durch sämtl. vorstehende Abkommen nicht betroffen. Beteiligt sind auf französischer Seite: Compagnie Nationale de Matieres Colorantes et Manufactures de Produits Chimiques du Nord réunies Etablissements Kuhlmann, Paris, Sociésté Anonyme de Matieres Colorantes et Produits chimiques de St.-Denis, Paris, Com- pagnie Francaise de Produits Chimiques et Matieres Colorantes de St.-Clair du Rhone, Paris, Soviété de Produits Chimiques et de Matieres Colorantes, Mühlhausen, Charles Steiner, Vernon, Durand & Huguenin, Hüningen, Société Anonyme pour PIndustrie Chimique, Mühlhausen-Dornach, auf schweizer. Seite die sogenannte Schweizer I. G., d. h. die in einer Interessengemeinschaft zus. geschlossenen Basler Firmen: Ges. für Chemische Industrie in Basel, Chemische Fabrik vorm. Sandoz, J. R. Geigy A.-G. Anfang 1928 schloss sich die Ges. mit der Ansco Photoproducts Inc. New York zusammen, um die Herstell. u. den Verkauf von Films aller Art, photographischen Papieren, Kameras u. sonst. photographischen Artikeln in den U. S. A. gemeinsam zu betreiben. Zu diesem Zweck erfolgte die Gründung einer neuen gemeinsamen Ges., der Agfa-Ansco Corpo- ration, Binghamton (N. Y.) (Kapital 7 000 000 $ preferred shares u. 350 000 Stück common shares). Die Inbetriebnahme der neuen Filmfabrikation ist im Laufe des Monats März 1929 erfolgt. Zur Unterstütz. u. Durchführ. der internation. Verhandl. u. der Ausgestaltung der im Ausland angeknüpften Beziehungen hat sich die Vermittl. einer grösseren ausländ. Ges. als zweckmässig erwiesen. Im Juni 1928 wurde daher die „Internationale Gesellschaft für chemische Unternehmungen in Basel' (I. G. Chemie, Basel) gegründet. Sie