2978 Chemische Industrie. In der a. o. G.-V. v. 14./1. 1928 wurde beschlossen, RM. 60 000 000 Vorz.-Akt. Ser. A in St.-Akt. umzuwandeln. Die neuen St.-Akt. sind div.-ber. ab 1./1. 1928. Somit besteht das Aktienkapital aus: Stamanaktien . 11700 000 Stück, Nennwert RM. 100 = RM. 10 000 000 1 400 000 „ „„ 280 000 000 670 000. „ 3 „ 1000 =— „ 670 000 000 „ zusammen . . . RM. 960 000 000 davon nicht weiterbegebene Aktien: daeon inbez bttt .? 80 212 200 ni ¹ ¾jna % ....... 3 80 490 000 zusammen . . . RM. 160 702 200 Senit begebe: 799 297 800 Vorzugsaktien Serie A 100 000 Stück, Nennwert RM. 1000 = „ 100 000 000 3 davon nicht weiterbegebene Aktien: %% //ꝓꝓñ ñ q q (fßP „ 25 000 000 Rieht einbezallllk 3 75 000 000 zusammen . . . HM. 100 000 000 Vorzugsaktien Serie B 40 000 Stück, Nennwert RM. 1000 = „ 40 000 000 davon nicht einbezahlt. „ 26 606 250 Stimmrecht: Das Stimmrecht der Stammaktien und der Vorzugsaktien der Serie A wird nach den Aktienbeträgen, das der Vorzugsaktien Serie B nach den zehnfachen Aktien- beträgen ausgeübt. – Die Vorzugsaktien Serie A erhalten aus dem jährlichen Reingewinn vor einer Ausschüttung auf die Vorzugsaktien Serie B und auf die Stammaktien eine Dividende in Goldmark in Höhe von 6 % des auf ihren Nennwert eingezahlten Betrages mit dem Recht auf Dividendennachzahlung für Fehljahre. Ausserdem erhalten sie im Falle der Liquidation vor Auszahlung des Liquidationserlöses an die Vorzugsaktien Serie B und an die Stammaktien den auf ihren Nennwert eingezahlten Betrag zuzüglich 6 % Zinsen vom Beginn des Geschäftsjahres, in dem die Liquidation erfolgt, zuzüglich etwa rück- ständiger Dividendenbeträge in Goldmark. Goldmark = Londoner Goldpreis von ½790 kg Feingold. Anleihen: Alle Obligationen der seitherigen Einzelfirmen, die zur Rückzahlung zum 1. Juli 1925 bzw. 1. Mai 1927 gekündigt waren, wurden bis zum 31. Dezember 1928 bis auf RM. 471 765 zurückgezahlt. Die a. o. Generalversammlung der L. G. vom 14. Januar 1928 hat zur Beschaffung von Mitteln für den Ausbau der Werke sowie zur Verstärkung der Betriebsmittel die Ausgabe von RM. 250 000 000 Teilschuldverschreibungen, lautend auf den Namen der Deutschen Bank, Berlin, oder deren Order u. eingeteilt in Stücke über je RM. 200, 400 u. 2000 be- schlossen, die mit den in den Anleihebedingungen enthaltenen Rechten ausgestattet sind. Die Teilschuldverschreibungen sind vom 1. Januar 1928 ab mit jährlich 6 % verzinslich. Sofern die Schuldnerin auf ihre Stammaktien eine Dividende von mehr als 12 % verteilt, erhöht sich die Verzinsung der Teilschuldverschreibungen für das betreffende Jahr um ½ % Zusatzverzinsung für jedes Mehrprozent Dividende. Die Zinsen einschl. der etwaigen Zusatzverzinsung sind am 1. Juli jeden Jahres, zum ersten Male am 1. Juli 1929, fällig u. gegen Einreichung der den Teilschuldverschreibungen beigefügten Zinsscheine bei den von der Schuldnerin bekanntzugebenden Stellen zahlbar. Gegen Einreichung von je nominal RM. 200 bzw. 400 bzw. 2000 Teilschuldverschreibungen können nominal RM. 100 bzw. 200 bzw. 1000 Stammaktien der I. G. Farbenindustrie Aktien- gesellschaft zu folgenden Kursen erworben werden: im Jahre 1928 zum Kurse von 200 % im Jahre 1935 zum Kurse von 156 % „% 1 % %% 5 7 „ „ „ 0% „ „ 7 5 5 00 „ „ 1931 „ 7 „ 184 % „ „ 1938 „ 1130 % 7 77 1932 7* 7* 77 178 % 70 70 1939 7 797 7 120 * 3„% „ „1 % % „ 1940 „ % „ 110 % „ „ 1934 „ „ „ 164 % „ „ . „ 00 % Die Aktien sind ab 1. Januar des jeweiligen Erwerbsjahres div.-ber. Die Schuldnerin kann jederzeit die Teilschuldverschreibungen unter Einhaltung einer Frist von 4 Monaten zur Rückzahlung zu 110 % zuzüglich Zinsen pro rata temporis in Höhe des auf den zuletzt fällig gewordenen Zinsschein berechneten Zinssatzes kündigen. Der Inhaber von Teilschuldverschreibungen ist jedoch in diesem Falle berechtigt, das vor- gesehene Erwerbsrecht zu 90 % des Erwerbskurses, aber nicht unter pari, unter Anrechnung der Teilschuldverschreibungen zum Nennwert auszuüben. Für diesen Erwerbskurs ist das Jahr massgebend, in das der Ablauf der Kündigungsfrist fällt. Innerhalb einer am Tage der Kündigung beginnenden Frist von 3 Monaten hat der Inhaber der Schuldnerin gegen- über die Erklärung abzugeben, ob er sein Recht auf Erwerb von Stammaktien ausüben will. Die Erklärung ist für ihn bindend. Wird innerhalb der Frist keine Erklärung ab- gegeben, so erlischt das Erwerbsrecht. Falls die Schuldnerin ihren Stammaktionären bis zum 31. Dezember 1941 einen Bezug auf neue Stammaktien einräumt und den Inhabern der Teilschuldverschreibungen nicht ein entsprechendes Bezugsrecht auf neue Aktien an-