9 * 3400 Verkehrs-, Transport- und Lagerhaus-Gesellschaften. Kapital: GM. 15 000 000 000 (GM. 2 000 000 000 Vorz.-Akt. u. 13 000 000 000 St.-Akt.), davon nom. GM. 13 000 000 000 St.-Akt. auf den Namen des Reiches oder eines deutschen Landes lautend (Stücke noch nicht ausgegeben), nom. GM. 731 000 000 7 % Vorz.-Akt., Serie I, II u. III (nur Interimsscheine bisher ausgestellt), nom. GM. 150 000 000 7 % Vorz.-Akt., Serie IV, ausgefertigt in Zertifikaten der Deutschen Reichsbank. — Gruppe 1 in 24 780 Zertifikaten Lit. A zu je GM. 200 (Nr. 1/2–49 499/500), 47 100 Zertifikaten Lit. B zu je GM. 500 (Nr. 49 501/505–284 996/2 5 000), 61 950 Zertifikaten Lit. C zu je GM. 1 00) (Nr. 285 001/10- 904 491/500), 5 955 Zertifikaten Lit. D zu je GM. 10 000 (Nr. 904 501/600–1 499 901/1 500 000), nom. GM. 225 000 000 7 % Vorz.-Akt., Serie V, ausgefertigt in Zertifikaten der Deutschen Reichsbank. Gruppe II 3 in 20 000 Zertifikaten Lit. A zu je GM. 200 (Nr. 1/2–17 349/50; 1 000 001/2–1 017 339/40; 200001½ –2 005 309/10); 33 000 Zertifikaten Lit. B zu je GM. 500 (Nr. 17 351/55–88 916/20; 1 017 341/45; bis 1 038 906/10; 2 005 311/15 –2 027 16 /70); 119 000 Zertifikaten Lit. C zu je GM. 10 0 (Nr. 8 921/80–572 491/500; 1 088 911/920 bis 1 572 491500; 2 027 171/180–2 219 991/2 250 000): 8 550 Zertifikaten Lit. D zu je GM. 10 000 (Nr. 572 501/600–999 901/1 000 000; 1 572 501/600–1 999 901/ 000 000), nom. RM. 894 000 000 Vorz.-Aktien noch unbegeben. – Von Ser. V ist ein Betrag von GM. 25 Mill. vorläufig nicht an den Markt gebracht worden. Die Stammaktien werden auf den Namen des Deutschen Reichs oder auf Verlangen der Reichsregierung auf den Namen eines deutschen Landes ausgestellt. Sie unterliegen keiner Einlösung. Der Betrag von GM. 13 000 000 000 ist nach den gesetzl. Bestimmungen während der Dauer der Ges. unverändert einzustellen. Bestimmungen über die Vorzugsaktien: Die Vorz.-Akt. werden in verschiedenen Serien ausgegeben, die mit verschiedenen Rechten ausgestattet sein können. Die Ges. stellt die Ausgabebedingungen u. den Ausgabekurs für jede Serie nach freiem Ermessen fest, sofern nicht die Vorz.-Div. höher als 7 % ist u. sofern der Ausgabekurs mindestens den Nenn- wert erreicht. Die Ges. muss sich dagegen mit der Reichsregierung vor Ausgabe von Vorz.-Akt. ins Einvernehmen setzen, wenn es sich etwa zur Sicherstellung der Ausgabe der Aktien als nötig herausstellen sollte, solchen Ausgabebedingungen zuzustimmen, die für die Ges. ungünstiger wären. Von den Vorz.-Akt. sind GM. 1 500 000 000 bestimmt zur Kapitalbeschaffung für werbende Anlagen der Ges. (neue Linien usw.). Die Vorz.-Aktien Serie IV u. V, über welche die Zertifikate der Reichsbank lauten, sind auf den Inhaber gestellt. Sie sind mit Div.-Scheinen ausgestattet u. gewähren den Anspruch auf Kapital- rückzahlung spätestens bei Ablauf des Betriebsrechts sowie auf eine Vorz.-Div. Diese ist für die Serie IV u. V auf 7 % bemessen. Auf die Vorz.-Div. von 7 % wird am 2./1. jeden Jahres eine Abschlagszahlung von 3½ % des Nennbetrages der Stücke in Reichsmark geleistet. Die Zahlung der Rest-Div. erfolgt in Goldmark am dritten Tage nach Genehmigung der Bilanz durch den Verwaltungsrat. (Eine Goldmark ist gleich dem Gegenwert von ¼7o kg Fein- gold. Dieser Gegenwert wird errechnet nach dem am dritten Werktage — oder falls an diesem Tage kein amtlicher Goldpreis veröffentlicht wird, nach dem zuletzt vor dem dritten Werktage – vor der Sitzung des Verwaltungsrats amtlich bekanntgegebenen Londoner Goldpreise u. dem Mittelkurs der an diesem Tage an der Berliner Börse erfolgten amtlichen Notierung für Auszahlung London. Ergibt sich aus dieser Umrechnung für das Kilogramm Feingold ein Preis von nicht mehr als RM. 2820 u. nicht weniger als RM. 2760, so ist für jede geschuldete Goldmark eine Reichsmark in gesetzl. Zahlungsmitteln zu zahlen). Das Deutsche Reich hat sich gegenüber den Aktionären der Serie IV u. V verpflichtet, die Zahlung der Vorzugsdividende von 7 % zu garantieren. Die Reichsregierung hat ihre nach $§ 4 (2) der Gesellschaftssatzung erforderliche Genehmig. zu der Begebung der Vorzugs- aktien der Serie IV u. Vunter Nennwert erteilt. Für den Fall einer Erhöh. des Dividenden- steuerabzugs über 10 % hat sich die Deutsche Reichsbahn-Gesellschaft verpflichtet, für diejenigen Vorzugsaktionäre, denen der Abzug bei der Steuerzahlung nicht angerechnet wird, den über 10 % hinausgehenden Betrag selbst zu tragen. Die Vorzugsaktien der Serie IV u. V können ebenso wie die Vorzugsaktien aller übrigen Serien vom Beginn des 16. Jahres nach ihrer Ausgabe ab ganz oder zum Teil eingezogen werden. Sollten jedoch alle Reparationsschuldverschreibungen in einer kürzeren Frist getilgt oder zurückgekauft sein, so kann die Ges. auch sogleich die Vorzugsaktien einziehen. Bei Einziehung der Vorzugsaktien vor dem 11./10. 1959 wird ein erhöhter Einlösungs- kurs gewährt, u. Zwar beträgt der Einlösungskurs bei Einziehung vor Ablauf des 25. Jahres nach dem Übergang des Betriebsrechts an die Ges (also vor dem 11./10, 1949) 20 % über den Nennwert, bei Einziehung vom 26. bis 35. Jahre nach dem Übergang des Betriebsrechts (also in der Zeit vom 11./10. 1949 bis 10./10. 1959) 10 % über den Nennwert; nach dem 35. Jahre (also nach dem 10./10. 1959) erfolgt die Einziehung zum Nennwert. Die Reichs- regierung kann verlangen, dass die Ges. von ihrem Recht der Einziehung unter Beachtung der vorstehenden Bestimmungen Gebrauch macht, wenn das Reich ihr die erforderlichen Mittel zur Verfügung stellt. *