* Verkehrs-, Transport- und Lagerhaus-Gesellschaften. 3401 Die Einlösung der aufgerufenen Vorzugsaktien Serie IV u. V kann jeweilig nur zum 1 /7. eines jeden Jahres vorgenommen werden. Die Einlös. erfolgt in Goldmark unter Berechnung des Gegenwerts in Reichsmark nach dem für die Auszahlung der Restdividende vorgesehenen Verfahren, wobei die am 3. Werktage vor der Einlösung erfolgende Notierung der in Frage kommenden Kurse zugrunde gelegt wird (siehe oben). Die Deutsche Reichsbahn-Ges. ver- pflichtet sich, den Aufruf der einzulösenden Stücke alsbald nach der Auslosung, mindestens Jahr vor der Einlösung, bekanntzumachen. Die Aktionäre haben für das Geschäftsjahr, in dem die Einlösung erfolgt, keinen Anspruch auf Dividende oder Zinsen. Die Deutsche Reichsbahn-Ges. verpflichtet sich ferner, jährlich einmal Restanten- listen zu veröffentlichen. Die Reichsbank hat als Treuhänder die Verwaltung u. Verwahrung der Vorzugsaktien Serie IV u. Vübernommen u. gibt dafür auf den Inhaber ausgestellte, über den zweifachen, fünffachen, zehnfachen, hundertfachen Betrag einer Vorzugsaktie von GM. 100 lautende Zertifikate über GM. 200, GM. 500, GM. 1000, GM. 10 000 mit Dividendenbezugsscheinen aus. Die Zertifikate haben die gleichen Nummern wie die Vorzugsaktien. Sie tragen die faksimilierten Unterschriften: Dr. Hjalmar Schacht u. v. Grimm u. die eigenhändige Unter- schrift eines Kontrollbeamten. Für die Abschlagszahlung von 3½ % am 2./1. jedes Jahres u. für die Zahlung der Restdividende sind für jedes Geschäftsjahr zwei Dividendenbezugs- scheine vorgesehen. Sie sind fortlaufend numeriert u. tragen ausserdem die Angabe des Geschäftsjahres, auf welches die Dividende entfällt, u. des Jahres, in welchem sie zahlbar ist. Die Vorzugsdividenden u. etwaigen Zusatzdividenden (vermindert um den Steuerabzug) sowie die Rückzahlungsbeträge, welche auf die durch die Zertifikate vertretenen Aktien entfallen, werden von der Reichsbank erhoben u. an die Zertifikatinhaber durch die unten- genannten Zahlstellen unverkürzt ausbezahlt. Im Falle einer Erhöhung des Dividenden- steuerabzugs über 10 % wäre von denjenigen Vorzugsaktionären, denen der Abzug bei der Steuerzahlung nicht angerechnet wird, ein Affidavit vorzulegen. Ausser den vorgenannten Rechten auf Dividende, Zusatzdividende u. Rückzahlung steht den Inhabern der Vorzugs- aktien lediglich das Recht zur Wahl für den Verwaltungsrat gemäss § 11 Ziffer 3 der Satzung zu. Hiernach sind von den seitens der Reichsregierung zu besetzenden neun Sitzen später vier den Inhabern der Vorzugsaktien mit der Massgabe einzuräumen, dass auf je 500 Millionen Goldmark ausgegebener Vorzugsaktien ein Sitz im Verwaltungsrat entfällt. Das Recht zur Wahl für den Verwaltungsrat wird für die bei der Reichsbank niedergelegten Vorzugsaktien durch den jeweiligen Präsidenten des Rechnungshofs des Deutschen Reichs, der an Weisungen der Deponenten nicht gebunden ist, ausgeübt. Die Inhaber der Zertifikate sind jederzeit berechtigt, ihre Aktien bei der Reichshauptbank in Berlin gegen Rückgabe der Zertifikate innerhalb der üblichen Geschäftsstunden am Schalter in Empfang zu nehmen. Die Vorzugsaktien Serie IV u. V der Deutschen Reichsbahn-Ges u. die hierüber ausgestellten Zertifikate der Reichsbank sind für reichsmündelsicher erklärt worden. Dawesbelastung: Die Ges. ist mit Reparationsschuldverschreibungen in Höhe von 11 Milliarden Goldmark belastet. Diese Schuldverschreihungen sind mit fünf vom Hundert jährlich zu verzinsen u. vom vierten Jahre nach dem Übergang des Betriebsrechts an mit jährlich eins vom Hundert zuzüglich der durch die Tilgung ersparten Zinsen zu tilgen. Jedoch werden für die drei ersten Jahre nach dem Übergange des Betriebsrechts die Jahresleistungen der Ges. für den Schuldverschreibungsdienst folgendermassen begrenzt: a) für das erste Jahr auf GM. 200 000 000, b) für das zweite Jahr auf GM. 595 000 000, c) für das dritte Jahr auf GM. 550 000 000. Vom vierten Jahre ab beträgt die Jahresleistung GM. 660 000 000. Alle diese Zahlungen verstehen sich für das Jahr zu vollen 12 Monaten gerechnet. Sie bilden die Gesamtleistungen der Ges. für den Dienst der Schuldverschreibungen. Eisenbahnkommissar: Gaston Leverve, Generalsekretär des Internat. Eisenbahnverbandes. – Der Eisenbahnkommissar ist zur Wahrnehmung der Rechte aus den Reparationsschuld- verschreibungen der Reichsbahn-Ges. bestellt. Seine Tätigkeit hört auf, sobald die Reparations- schuldverschreibungen völlig getilgt sind. Er ist kein Organ der Deutschen Reichsbahn- Gesellschaft, sondern Organ der Reparationskommission. Geschäftsjahr: Kalenderj. Gen.-Vers.: Eine G.-V. findet nicht statt. Deren Aufgaben obliegen im Rahmen des Reichsbahngesetzes u. der Ges.-Satzung dem in regelmässigen Zwischenräumen zusammen- tretenden Verwaltungsrat. Die Feststellung der Bilanz u. der Gewinn- u. Verlustrechnung wird vom Verwaltungsrat in der Regel im Mai oder Juni des folg. Geschäftsjahres vor- genommen. Gewinnverteilung: Der nach Deckung der Betriebsausgaben verbleibende Betriebs- überschuss ist wie folgt zu verwenden: 1. Zunächst sind die für den Zins- u. Tilgungs- dienst der Reparationsschuldverschreib. bestimmten Zahlungen zu bewirken. 2. Sodann ist der Zins- u. Tilgungsdienst der im § 9 der Ges.-Satzung genannten Schuldverschreib. u. Anleihen zu bestreiten. 3. Zur Deckung eines etwaigen Betriebsfehlbetrags der Ges. u. zur Sicherstellung der rechtzeitigen Befriedig. des Zins- u. Tilgungsdienstes ihrer Schuld-