Verkehrs-, Transport- und Lagerhaus-Gesellschaften. 3467 Feuerlösch-Anlagen 146 523, Geb.-Unterhalt. 373 541, Ern.-F. für Geb. 140 000, do. für masch. Anlagen 200 000, Grundmiete 424 970, Prior.-Anleihe-Zs. 75 112, Beamten-, Witwen- u. Waisen-Pens.-Kasse 150 000, Gewinn 1 246 349 (davon: Div. 455 000, an den Staat 758 333, Genussrechte 8358, Vortrag 24 658. – Kredit: Saldo-Vortrag aus 1927 11 656, Miete 2 797 101, Betriebseinnahmen 3 465 416, Zs. 44 869. Sa. RM. 6 319 043. Kurs Ende 1913–1928: 114.25, 114.50*, –, 104, 100, 100*, 103, –, 140, 500, 2.5, 38, 95, 110, 112, – %. Notiert in Hamburg. Dividenden 1913–1928: 6, 6, 6, 5, 3½, 3½, 3½, 3, 6, 6, 0, 6½ 7, 7, 7, 7 % (Div.-Schein 42). Direktion: Dr. jur. H. A. Schmidt, J. H. Kemnitz. Prokurist: L. Klähn. Aufsichtsrat: Carl Ludwig Nottebohm, Alphons Hanssen, Senator a. D. John v. Berenberg- Gossler, Paul Otto Ganssauge, Herm. Willink, Otto Bock, Otto Hertling, Hans Podeyn, sämtl. in Hamburg. Betriebsratsmitglieder: C. Wittbold, P. Schnass. Zu den Verhandl. des A.-R. sind 3 vom Senate aus der Mitte der Behörden zu erwählende Vertreter der öffentl. Interessen durch Konvokation zuzuziehen, welchen zwar kein Stimmrecht zusteht, welche aber an den Beratungen teilnehmen, mit dem Rechte, selbständige Anträge zu stellen und gegen die Massregeln der Verwaltung Veto einzulegen, eventuell entscheidet der Senat. Vertreter der öffentlichen Interessen: Staatsrat Dr. Heidecker, M. Böger, Max Schultz-Medow. Zahlstelle: Für Div. u. Zs.-Scheine: Hamburg: Nordd. Bank. Hamburger Hochbahn-Akt.-Ges. in Hamburg 1, Steinstr. 110 (Hochbahnhaus). Gegründet: 27./5. 1911 mit Wirk. ab 9./10. 1911; eingetragen 9./10. 1911. Gründer s. Hdb. d. Dt. A.-G. Jahrg. 1922/23. Zweck: Übernahme u. Ausführung des von der Siemens & Halske A.-G. u. der Allge- meinen Elektricitäts-Ges. in Berlin mit der Finanzdeputation der Freien und Hansestadt Hamburg unter dem 25./1. 1909 abgeschloss. Betriebsvertrages betreff. die Hochbahn, dessen Bestimmungen für die Ges, so massgebend sind, als ob sie einen Teil des Ges.-Vertrages bildeten, sowie ferner die Übernahme des Betriebes der Hochbahn in Hamburg auf Grund des vorerwähnten Betriebsvertrages. Die Ges., welche an Stelle der vorgen. Elektrizitäts- Gesellschaften in den gedachten Betriebsvertrag eingetreten ist, ist zum Betriebe aller Ge- schäfte berechtigt, welche zur Ausführung dieses Vertrages u. später etwa erfolgender weiterer Ausdehnung der Hamburger Hochbahn dienen, sowie sonstiger mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde unternomm. Geschäfte, auch wenn sie ausserhalb des mit dem Staate abgeschloss. Vertrages liegen. Ausführ. des Vertrages, welchen die Hamburger Hochbahn A.-G. mit der Finanzdeputation der Freien u. Hansestadt Hamburg zur Förder. der öffentl. Ver- kehrsinteressen unterm 3./7. 1918 abgeschlossen hat, durch den der unter dem 25./1. 1909 abgeschlossene Betriebsvertrag ersetzt wird, u. dessen Bestimmungen für die Ges. so mass- gebend sind, als ob sie einen Teil dieses Gesellschaftsvertrages bildeten, ferner der Erwerb des Bahnkörpers der bestehenden Hochbahn, die Herstellung u. der Betrieb von neuen Schnellbahnlinien u. von elektrisch betriebenen Güterbahnen in u. um Hamburg; der Er- werb, der weitere Ausbau u. der Betrieb von Unternehm., die dem Stadt- u. Vorortverkehr in u. um Hamburg dienen, namentlich von Strassenbahnen, der Bau u. Betrieb von neuen Strassenbahnen in u. um Hamburg; Einricht. u. Betrieb von Kraftwagenlinien im selben Bereich sowie der dem öffentl. Verkehr dienenden Schiffahrt auf der Alster u. der Elbe; Bau u. Betrieb von Werkstätten für Herstellung von Fahrzeugen jeder Art u. deren Zu- behör sowie die Ausnutzung dieser Werkstätten für die Erzeugung aller Gegenstände, die in ihnen hergestellt werden können, u. der Betrieb aller mit diesen Zwecken der Ges. in Verbindung stehenden Geschäfte. Die Ges. ist auch berechtigt, derartige Unternehm. zu pachten oder ihr gehörige zu verpachten, auch sich an solchen in jeder Form zu beteiligen. Vertrag mit dem Staat Hamburg: Der Hamburgische Staat hat das Recht, das Unter- nehmen der Ges. mit allem Zubehör einschliessl. des Vorrats an Betriebsstoffen sowie mit allen der Ges. erteilten Rechten u. auferlegten Pflichten ungeteilt zu erwerben. Er übernimmt im Falle des Erwerbes alle Aktiven u. Passiven mit Ausnahme des A.-K. Der Erwerb kann erstmalig zum 1./1. 1957 u. dann immer nach Ablauf von je fünf weiteren Jahren ausgeübt werden, wenn die Absicht des Erwerbes 2 Jahre vorher der Ges. vom Staate bekanntgegeben worden ist. Der Erwerbspreis beträgt 150 % des Nennwertes des gesamten A.-K. Im Falle einer Auflösung der Ges. wird ihr Vermögen zwischen den A-, B- u. C-Aktien nach Massgabe des Verhältnisses dieser Aktienarten zu dem Gesamt-A.-K. der Ges. geteilt. Die B-Vorz.-Akt. werden – ausgenommen den Fall der Übernahme des Gesellschaftsvermögens durch den Hamburgischen Staat – mit 25 % ihres Nennwertes vorweg befriedigt. Die G.-V. v. 15./6. 1925 genehmigte einen Vertrag mit dem Hamburg. Staate, wonach die Ges. dem Staate eine Abgabe von 3 Pfg. für den Einzelfahrschein u. 12½ % für die Zeit- karten zahlt. Der Staat übernimmt in voller Höhe der Beträge C-Aktien der Ges. (s. auch Kap.) Diese Aktien werden mit einer niedrigen Div. ausgestattet u. belasten daher die Jahresrechn. des Unternehm. in erträglichem Umfange. Falls sich herausstellen sollte, dass die im § 10 der Verleihungsurkunde vorgesehene Verzins. des A.-K. nicht erwartet werden