5644 Bergwerke, Hütten- u. Salinenwesen, Erdöl- u. Torfgewinnung. Es wurden ferner 1928/29 an elektr. Energie 12 333 030 K W., an Leuchtgas 17 553 159 cbm und an Rohgas 917 444 cbm abgegeben. – Die Belegschaften betrugen im Jahre 1928/29 durchschnittlich 3638 Mann; Belegschaft Ende Juni 1929: 3773 Mann. Der Grundbesitz beider Zechen beläuft sich auf 847.9 ha, auf denen ausser den Betriebs- gebäuden 2921 Arb.- u. 153 Beamtenwohn. errichtet sind. Die Bergwerksges. Trier m. b. H. gehört mit ihren Gew. dem Rhein.-Westfäl. Kohlen-Syndikat mit einer Gesamtbeteil. von 2 500 000 t Kohlen u. 523 160 t Koks, ferner der Deutschen Ammoniak-Verkaufs-Vereinig., dem Benzol-Verband, dem Cumaronharz-Verband, der Ruhrgas A.-G. u. der Ruhrchemie A.-G. an. Interessen-Gemeinschaftsvertrag, abgeschlossen auf G.-V.-B. v. 20./12. 1920 zur Sicherung der Kohlenversorg. mit der Eisen- u. Stahlwerk Hoesch A.-G. in Dortmund mit Wirk. ab 1./7. 1920 auf die Dauer von 80 Jahren. Das Quotenverhältnis ist für beide Teile gleich. Der Vorst. von Hoesch hat die Betriebsleit. der Interessengemeinschaft; Köln-Neuessen ist jedoch das Recht eingeräumt, aus seinen ordentl. Vorst.-Mitgl. zur Wahl in den Vorst. von Hoesch jeweils bis zur Zahl der ordentl. Vorst.-Mitgl. von Hoesch seinerseits Mitgl. vorzuschlagen. Ihm liegt die Oberleit. des gesamten Bergwerksbesitzes beider Ges. ob. Zur Überwachung der Durchführ. des Gemeinschaftsvertrages ist ein Gemeinschaftsausschuss gebildet worden, der aus je sieben Mitgl. des A.-R. jeder der beiden Ges. besteht. Dem Gemeinschafts- ausschuss sind die Abschlüsse beider Ges. zur Bestätig. einzureichen. Er hat die vom Vorst. jeder Ges. vorgeschlagenen Abschr. u. Rückl. zu prüfen u. das Ergebnis jeder Ges. festzu- stellen. Die Ergebnisse beider Ges. sind dann in der Art auszugleichen, dass jeder Ges. der gleiche Betrag zufällt. Die Gewinnanteile, die Köln-Neuessen aus dem Besitz von nom. RM. 6 750 000 Hoesch-Aktien zufliessen, fallen nicht unter das für die Ausgleichung in Frage kommende Ergebnis, verbleiben vielmehr zur alleinigen Verfügung von Köln-Neuessen. Bei späteren Kap.-Erhöh., welche bei der einen oder anderen Ges. beabsichtigt sind, beschliesst der Gemeinschaftsausschuss darüber, ob u. in welchem Umfange der betr. Ges. für das ihr durch die Kap.-Erhöh. zufliessende neue Betriebskap. eine besondere Beteil. am Ergebnis der beiden Ges. zustehen soll. Erhöht eine der Ges. ihr Kap. ohne einen solchen Beschluss des Gemeinschaftsausschusses, so hat sie keinen Anspruch auf eine solehe besondere Beteil. Jede Ges. kann über den ihr zustehenden Anteil an der Summe der Ergebnisse beider Ges. frei verfügen. Bei Beendigung der Interessengemeinschaft ist jede Ges. verpflichtet, der anderen einen Anteil am Jahresgewinn zu gewähren, der der Höhe der Beträge entspricht, die an die Gesamtheit der eig. Aktion. ausgeschüttet werden. Bei Feststell. dieser Beträge werden für den Fall, dass nach Beendigung der Interessengemeinschaft die eine oder andere Ges. ihr Kap. erhöht, 5 % des der Ges. neu zugeflossenen Kap.-Betrages vorweg abgezogen. Im Falle der Liquid. einer Ges. wird der nach Berichtigung der Schulden. der Rückzahl. des Nennwertes der Aktien, des Rückzahlungskurses der Vorz.-Akt. u. des etwaigen Agios der nach Eingehung der Interessengemeinschaft etwa neu ausgegebenen Aktien verbleibende Liquidationserlös zwischen der Gesamtheit der Aktion. beider Ges. hälftig geteilt. Die vor- erwähnten nom. RM. 6 750 000 Köln-Neuessen zustehenden Hoesch-Aktien werden hierbei gesondert behandelt. Geht nach Beendigung der Interessengemeinschaft eine der Ges. im Wege der Fusion in einer anderen Ges. auf, so hat die aufnehmende Ges. entsprechende Verpflichtung. Beide Ges. sind berechtigt, die Verbriefung vorerwähnter Rechte in der Form eines Genussscheines zu verlangen. Kapital: RM. 71 410 000 in 9000 St.-Akt. zu RM. 300 Nr. 1– 9000, 99 165 St.-Akt. zu RM. 600 [Nr. 9001–9500, 18 501–42 000, 46 001–76 000, 91 001– 106 500, 136 001– 164 935, 164 937–165 666, 9000 St.-Akt. zu RM. 900 Nr. 9501–18 5000), 1 St.-Akt. zu RM. 1000 [Nr. 164 9361 sowie 600 6 % Nam.-Vorz.-Akt. erster Reihe zu RM. 600 [Nr. 42 001– 42 600 u. 1250 5 % Inh.-Vorz.-Akt. zweiter Reihe zu RM. 600 Nr. 76 001–77 250]. Die Vorz.-Akt. erster Reihe erhalten aus dem jährl. Reingewinn vorab einen auf 6 % jährl. beschränkten Gewinnanteil mit Nachzahlungsrecht; im Falle der Liquid. der Ges. erhalten sie mit Vorzugsrecht vor den Vorz.-Akt. zweiter Reihe u. St.-Akt. 115 % des Nenn- werts zuzügl. rückständ. Div. Jederzeit kann eine Gen.-Vers. die sofortige Umwandlung der Vorz.-Akt. in St.-Akt. von gleichem Nennwert beschliessen. Vom 1./1. 1930 ab kann eine G.-V. mit einer Mehrheit von % des bei der Beschlussfassung vertretenen Grund- kapitals die Kündig. der Vorz.-Akt. auf den Schluss eines Geschäftsjahres mit 3 monat. Frist zur Rückzahlung zu 115 % zuzügl. etwaiger rückständ. Div. beschliessen. Die Vorz.-Akt. zweiter Reihe erhalten aus dem jährl. Reingewinn vor den St.-Akt. einen auf 5 % jährlich beschränkten Gewinnanteil mit Nachzahlungsrecht; im Falle der Liquid. der Ges. erhalten sie vor den St.-Akt. den Nennwert zuzügl. etwa rückständ. Div. Die Umwandl. der Vorz.- Akt. in St.-Akt. von gleichem Nennwert kann jederzeit durch eine G.-V. beschlossen werden. Die Kündigung der Vorz.-Akt. zweiter Reihe kann auf den Schluss eines Geschäftsjahrs mit 6 monat. Frist zur Rückzahl. zum Nennwert zuzügl. etwa rückständ. Div. durch eine G.-V. mit % Mehrheit beschlossen werden. Von den St.-Akt. sind die nom. RM. 300 000 (30 000 Stück über je RM. 10), ebenso wie die Vorz.-Akt. 1. Reihe Eigentum der „Kohle und Eisen“ Gesellschaft für industrielle Verwertung u. Forschung m. b. H. zu Essen, deren Geschäftsanteile sich im Besitze von der Ges. nahestehenden Ges. bzw. Mitgliedern der Verwaltung befinden. Die Vorz.-Akt. 2. Reihe sind der Eisen- u. Stahlwerk Hoesch A.-G. in Dortmund überlassen worden, wogegen dem Köln-Neuessener Bergwerksverein der gleiche Betrag der mit den gleichen Vorrechten ausgestatteten Vorz.-Akt der Eisen- und Stahlwerk Hoesch A.-G. gewährt wurde. – Vorkriegskapital: M. 10 500 000.