606712 Nahrungs- u. Genussmittel, Getreide- u. Futterhandlungen, Mühlen. der Rhein- u. Ruhrschäden. In diesem Verfahren war beantragt Ersatz eines Schadens in Höhe von RM. 5½ Milt. Durch ministerielle Entscheidung v. 29./5. 1928 ist die Ent- schädigung endgültig auf RM. 849 019 festgesetzt worden. Auf Grund einer besonderen Bestimmung des Rheinministeriums in Übereinstimmung mit dem Finanzministerium wird diese Sondermasse an alle Gläubiger gleichmässig verteilt. Nach einer Erklärung des Konkursverwalters ist für die Gläubiger mit einer Quote von 15 bis 20 % zu rechnen. Die Zuteilung dieser Konkursdividende ist aber nach dem Bericht des Konkursverwalters nur möglich, wenn die neuerdings von einem Gläubiger geltend gemachten Aussonderungs- anspräche an diese Masse abgewiesen werden, wozu nach Lage der Sache alle Aussicht besteht. Lt. Mitt. des Verwalters vom Dez. 1928 konnte mit Rücksicht auf Feststellungs- prozesse über rund RM. 8 Mill. angemeldeter bisher bestrittener Gläubigerforderungen nur eine Div. von 5 % ausgeschüttet werden. Die Ausschüttung weiterer Dividende ist abhängig vom Ausgang dieser Prozesse, die Ende 1929 noch schwebten. Für die Aktionäre wird auf keinen Fall etwas übrig bleiben. Letzte ausführl. Aufnahme der Ges. s. Hdb. d. Dt. A.-G. Jahrg. 1927. Berthe Antoine Akt.-Ges., Düsseldorf. Lt. Bekanntm. vom Aug. 1926 wurde die Ges. gemäss Verordnung über Goldbilanzen vom 28./12. 1923 für nichtig erklärt. Die Ges. wurde lt. Bek. v. 5./3. 1929 aufgefordert, binnen 3 Mon. Widerspruch gegen die Löschung ihrer Firma zu erheben. In Nichtachtung dieser Aufforderung wurde die Firma am 8./10. 1929 von Amts wegen gelöscht. Letzte ausführliche Aufnahme s. Hdb. d. Dt. A.-G. Jahrg. 1925 IV. Apotheker Gissinger, Akt.Ges., Düsseldorf, Bilker Str. 3. Lt. Bek. des Amtsger. Düsseldorf v. Sept. 1925 ist die Ges. nichtig gemäss §$§ 15, 16 der Goldbilanzverordnung. Amtl. Löschungsvermerk noch nicht bekanntgegeben. Die Ges. wurde lt. Bek. v. 5./3. 1929 aufgefordert, binnen 3 Mon. Widerspruch gegen die Löschung ihrer Firma zu erheben. In Nichtachtung dieser Aufforderung wurde die Firma am 8./10. 1929 von Amts wegen gelöscht. Letzte ausführliche Aufnahme s. Hdb. d. Dt. A.-G. Jahrg. 1925. Pinguin-Cigarettenfabrik Akt.-Ges. in Düsseldorf, Kaiserswerther Str. 1/3. Lt. amtl. Bek. v. 26./11. 1927 ist die Ges. nichtig gemäss §§ 15, 16 der Goldbilanz- verordnung. Die Ges. soll lt. Bekanntm. des Amtsgerichts Düsseldorf v. 15./11. 1929 von Amts wegen gelöscht werden, wenn nicht binnen 3 Mon. Widerspruch gegen die Löschung zu Protokoll gegeben wird. Letzte ausführl. Aufnahme der Ges. s. Hdb. d. Dt. A.-G. Jahrg. 1926. Wie die Verwalt. mitteilt, sind die Grundst. u. Geb., Masch., Vorräte u. das Inv. der Ges. mit Wirk. v. 15./2. 1925 ab an die Caravellis Zigarettenfabrik G. m. b. H. in Düsseldorf, deren Anteile sich im Besitz der Vereinigten Tabakindustrien Mignot et de Bock in Eindhoven (Holland) befinden, verkauft worden. Dieser Schritt sei notwendig geworden, um den von der Besitzerin der ersten Sicherheitshyp. u. Grossgläubigerin, der Rheinhandel-Konzern A.-G. in Düsseldorf, sonst angedrohten Konkurs zu vermeiden. Dem Verkauf hätten auch die übrigen Grossgläubiger u. Grossaktion. zugestimmt. Die Caravellis G. m. b. H. habe Aktien der Pinguin A.-G. nicht erworben. Als wesentl. Vermögensteile verblieben der Pinguin A.-G. noch die Entschädig.-Ansprüche an das Reich in Höhe von etwa M. ½ Mill. u. die Ansprüche aus der gegen den früh. Dir. Wittig erhob. Schadenersatzklage, die zugunsten der Ges. ent- schieden worden sei. Es handle sich hierbei um mehrere 100 000 Mark. „Rheinag Rheinische Nahrungsmittel-Akt.-Ges. in Düsseldorf, Grupellostr. 4. Lt. Bekanntm. v. 22./10. 1925 wurde die Ges. gemäss Verordnung über Goldbilanzen v. 28./12. 1923 für nichtig erklärt. Die Ges. wurde lt. Bek. v. 5./3. 1929 aufgefordert, binnen 3 Mon. Widerspruch gegen die Löschung-ihrer Firma zu erheben. In Nichtachtung dieser Aufforderung wurde die Firma am 8./10. 1929 von Amts wegen gelöscht. Letzte ausführliche Aufnahme s. Hdb. d. Dt. A.-G. Jahrg. 1925 IV. Zigarettenfabrik Niwel Akt.-Ges. in Düsseldorf, Lt. Bekanntm. v. 25./11. 1925 wurde die Ges. gemäss Verordnung über Goldbilanzen v. 28./12. 1923 für nichtig erklärt. Die Ges. soll lt. Bek. des Amts-Ger. Düsseldorf v. 6./2. 1929 von Amts wegen gelöscht werden, wenn nicht binnen 3 Monaten Widerspruch gegen die Löschung zu Profokoll gegeben wird. Letzte ausführliche Aufnahme s. Hdb. d. Dt. A.-G. Jahrg. 1925 IV.