28 Banken und andere Geld-Institute. Zinsen: Die von den Finanzämtern auf Grund der Grundschuld-Belastung verein- nahmten Zinsen waren, soweit sie für die Zeit bis zum 30./9. 1924 inkl. zu entrichten waren, ebenso wie früher an die Rentenbank abzuführen. Die für die Zeit nach dem 1./10 1924 aufzubringenden Zinsen neuer Art, die nur von den land- u. forstwirtschaftl. Grundstücken geschuldet werden, sind nach dem Liquidierungsgesetz von den Finanzämtern der Reichs- bank direkt zu übermitteln, von der sie dem oben erwähnten Tilgungsfonds zuzuführen sind. (Auf Grund des $§ 3 des Liqu.-Gesetzes ist die Belastung der industriellen pp. Betriebe mit Wirkung vom 1./10. 1924 gänzlich aufgehoben.) Einlösungs-Verhältnis: Die aus den Zahlungen des Reiches u. der Rentenbank ein. gehenden Rentenbankscheine werden von der Reichsbank vernichtet. Spät. 10 Jahre nach Inkrafttreten des Liquid.-Gesetzes hat die Rentenbank die noch etwa in Umlauf befindl. Renten- bankscheine mit einer Frist von 6 Monaten zur Einziehung und zum Umtausch in gesetzl. Zahlungsmittel aufzurufen. Die Einlösung der Rentenmark erfolgt zum Kurse von 1 Renten-M. = 1 Reichs-M. Zudem ist nach wie vor die in § 15 der alten Rentenbank- verordnung vorgeseh. Umtauschmöglichkeit der Rentenbankscheine in Beträgen von GM. 500 in Rentenbriefe bestehen geblieben. Es haften bis zum Ablauf der Aufruffrist der Renten- bankscheine das gesamte Vermögen der Bank einschl. der auf Grund der Rentenbank- verordnung bestehenden Grundschulden und Zinszahlungsverpflicht. der Grundschuld- verpflichteten, an erster Stelle für die Verbindlichkeit aus den Rentenbankscheinen und aus den Rentenbriefen. Verhältnis zur Deutschen Rentenbank-Kreditanstalt: Die Deutsche Rentenbank hat in der im Dez. 1924 gegr. „Treuhandstelle für die Deutsche Rentenbank als geschäfts- führende Gesellschafterin massgebend mitgewirkt. Die Aufgabe der Treuhandstelle war es, die ihr von der Deutschen Rentenbank zu treuen Händen zur Verfüg. gestellten Mittel für eine bis zum 1./11. 1925 lauf. Übergangszeit an landwirtschaftl. Institute auszuleihen u. zu verwalten. Die Zinseingänge der Treuhandstelle wurden an die Deutsche Rentenbank ab- geführt. Im ganzen sind s. Zt. RM. 156 851 741 durch die Treuhandstelle a. Mitteln der Deutschen Rentenbank ausgeliehen worden. Die Ausleih. erfolgte mit der Massgabe, dass, sobald die mit Zustimm. der Reichsregier. u. der Deutschen Rentenbank zu gründende landwirtschaftl. Kreditanstalt errichtet sein würde, die Mittel auf diese übergehen sollten. Mit der durch das Gesetz v. 18./7. 1925 erfolgten Erricht. der Deutschen Rentenbank-Kreditanstalt (Landwirt- schaftl. Zentralbank) war die Aufgabe der Treuhandstelle für die Deutsche Rentenbank erfüllt. Am 5. August 1925 nahm die neue Anstalt ihre Tätigkeit auf, u. mit Wirk. vom gleichen Tage wurden die Kredite nebst den dazugehörigen Sicherheiten auf die Deutsche Renten- bank-Kreditanstalt überführt und der Deutschen Rentenbank als der geschäftsführenden Gesellschafterin Entlastung erteilt. Das Kapital der Deutschen Rentenbank-Kreditanstalt von 170 Mill. setzte sich zus. aus der Forder. an die Treuhandstelle in Höhe von RM. 156 851 741, die die Deutsche Rentenbank an die Deutsche Rentenbank-Kreditanstalt abtrat. Der Rest- betrag in Höhe von RM. 13 148 258 wurde der Deutschen Rentenbank-Kreditanstalt von der Deutschen Rentenbank in bar übertragen. Die Reichsregierung hat ihre Zustimmung zur Abtretung der 170 Mill. mit Schreiben vom 21./8. 1925 ausgesprochen, womit diese 170 Mill. endgültig aus dem Vermögen der Deutschen Rentenbank ausgeschieden u. auf die Deutsche Rentenbank-Kreditanstalt übergegangen sind. 1925 fand eine endgültige Auseinandersetzung zwischen der Deutschen Rentenbank u. den aus ihr ausgeschiedenen Wirtschaftsgruppen (Industrie, Handel u. Gewerbe einschliesslich der Banken) statt, durch die einmal die gestundete Hälfte der Rentenbankzinsen dieser Gruppen aus 1924 in Höhe von 16,6 Mill. niedergeschlagen und ausserdem RM. 8, 4 Mill. bar gezahlt wurden. Statistik: I. Das Darlehen an das Reich betrug Anfang 1929 RM. 677 566 298. Im Laufe 1929 sind zur Tilgung des Reichskredits in den Tilgungsfonds geflossen: Zinszahl. der Grundschuldverpflichteten RM. 61 721 496, Zahlungen des Reichs RM. 60 000 000, ausserd. als Anteil des Reichs am Reingewinn der Reichsbank RM. 5 239 672, zus. RM. 126 961 169, so dass das Darlehen an das Reich am 31./12. 1929 noch RM. 550 605 129 betrug. II. Zur weiteren Liquidierung des Um laufs an Rentenbankscheinen hat die Reichsbank 1929 RM. 126 961 169 Rentenbankscheine aus dem Verkehr gezogen u. vernichtet. Der Umlauf an Rentenbankscheinen, der Ende 1929 noch RM. 480 366 631 betrug, wird dar- gestellt in Rentenbankscheinen über 1000, 500, 100, 50, 10 u. 5 Rentenmark. Die Renten- bankscheine über 1 u. 2 Rentenmark sind 1926 eingezogen, Ersatzstücke wurden nicht aus- gegeben, da sie infolge der Silbergeldprägungen des Reichs entbehrlich geworden waren. III. Im Jahre 1929 konnte der grösste Teil der im Vermögen der Deutschen Rentenbank verbliebenen Abwicklungswechsel, deren Inkasso die Deutsche Rentenbank-Kreditanstalt übernommen hat, abgedeckt werden, u. zwar in Höhe von RM. 33 012 931, wodurch sich das Barguthaben bei der Deutschen Rentenbank-Kreditanstalt entsprechend erhöhte; es verminderte sich um RM. 10 000 000, die auf Beschluss des Aufsichtsrates mit Genehmigung der Gen.-Vers. auf die Deutsche Rentenbank-Kreditanstalt übertragen wurden. IV. Der Bestand an Rentenbriefen hat im Jahre 1929 eine Verminder. um Feingold- Mark 300 000 000 erfahren; er wird im Jahre 1930 in Anpassung an den stark verminderten Umlauf an Rentenbankscheinen weiter ermässigt werden.