Bünken und andere Geld-Institute. 65 lass., Berliner Handels-Ges., Deutsche Union-Bank A.-G., Reichs-Kredit-Ges., Fraenkel & Simon; Köln: Deichmann & Co. Zahlst. für Zinsscheine von Pfandbriefen u. Komm.-Oblig.: Alle Deutschen Banken u. Bankfirmen. Preussische Staatsbank (Seehandlung), Berlin W 56. Gegründet: 14./10. 1772 durch Patent Friedrichs des Grossen. Durch Kabinettsorder v. 17./1. 1820 (G.-S. S. 25) als ein selbständiges Geld- u. Handelsinstitut des Staates erklärt. Durch Gesetz v. 22./2. 1930 (G.-S. S. 19) wurde im wesentlichen die Kabinettsorder von 1820 mit zahlreichen späteren Einzelerlassen u. Verfügungen zu einem einheitlichen Gesetz zusammengefasst. Die Ausführungsbestimmungen sind noch nicht erlassen. Z. Zt. gilt das vom Staatsministerium am 11./3. 1926 erlassene Statut. Die Preussische Staatsbank ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit eigenem Vermögen. Für die Ver- bindlichkeiten haftet der Staat unbeschränkt. Die Preussische Staatsbank steht unter der Aufsicht des Finanzministers. In das Handelsregister ist sie nicht eingetragen (§ 36 des HGB). Die Firmenbezeichnung, die früher „General-Direktion der Seehandlungssozietät“ lautete, wurde durch Gesetz vom 4./8. 1904 (G.-S. S. 238) umgewandelt in „Königliche See- handlung (Preussische Staatsbank)“ u. lautet jetzt auf Grund der preussischen Verordnung v. 14./11. 1918 „Preussische Staatsbank (Seehandlung)“. Zweck: Die Staatsbank hat die Aufgabe, die Interessen des Preussischen Staats auf dem Kapital- u. Geldmarkt wahrzunehmen u. die verfügbaren Gelder des Staats u. anderer öffentlicher Stellen, soweit sie nicht alsbald für deren Zwecke gebraucht werden, der Wirtschaft zuzuführen. In Erfüllung dieser Aufgaben hat sie vornehmlich die preussischen Anleihen u. Schatzanweisungen unterzubringen, die verfügbaren Gelder der Finanzver- waltung anzulegen u. die sonstigen Geld-, Kredit- u. Wertpapiergeschäfte der Staatsbehörden zu erledigen. Sie emittiert auch festverzinsliche Anleihen anderer öffentlicher Stellen. Im Zus. hang damit übt sie kursregulierende Tätigkeit am Markt der öffentlichen Anleihen aus. In der Zeit nach 1918, insbesondere nach der Stabilisierung, ist als weitere Aufgabe die Ausleihung von Geldern im Auftrag oder auf Befürwortung öffentlicher Stellen hinzu- gekommen. Zahlreiche finanzielle Hilfsmassnahmen der öffentlichen Hand, auch des Reichs, werden auf dem Wege über die Staatsbank durchgeführt. Nach ihren Geschäftsbedingungen erledigt sie alle bankmässigen Geschäfte, auch für Private u. Korporationen. Durch die Ausleihung öffentlicher Gelder an Banken u. durch die Bereitwilligkeit, auch von nicht- öffentlichen Stellen, insbesondere von Banken, verzinsliche Einlagen anzunehmen, übt sie am deutschen Geldmarkt die Funktion einer Ausgleichsstelle aus. Während die Ausleihung vor dem Krieg fast ausschliesslich als tägliches u. festes Geld gegen Lombardunterpfand erfolgte, werden die verfügbaren Mittel jetzt auch als Nostrogeld u. durch Ankauf von bankgirierten Warenwechseln u. Privatdiskonten ausgeliehen. Über die Qualität der Wechsel u. über Höhe u. Art der Unterpfänder bestehen besondere Bedingungen. Im allgemeinen werden als Unterpfand nur an deutschen Börsen amtlich notierte Wertpapiere zugelassen, Wechsel nur nach Massgabe von Vereinbarungen, die im einzelnen Fall zu treffen sind. Die Pflege des Realkredits u. des sonstigen langfristigen Anlagekredits, sowie die Lombardierung von Warenbeständen gehören nicht zur Aufgabe der Staatsbank. Die Preussische Staatsbank ist amtliche Hinterlegungsstelle für Mündel- u. Fidei- kommissvermögen u. Einlösungsstelle für Zinsscheine der Deutschen Reichs- u. Preussischen Staatsanleihen, sowie für Zinsscheine u. verloste Stücke der Preussischen Gold-Landes- rentenbriefe u. einer grossen Anzahl anderer festverzinslicher Werte (insbesondere Stadt- u. Kreisanleihen u. Reichsbahn-Vorz.-Akt.). – 1926 Beitritt zu dem erweiterten Giro-Effekten- verkehr. –— Juni 1927 Abkommen des Preussischen Staats u. der Staatsbank mit dem Deutschen Sparkassen- u. Giroverbande, durch welche einerseits die Aufgabenkreise der Deutschen Girozentrale u. der Staatsbank schärfer voneinander abgegrenzt, andererseits für einzelne Tätigkeitsgebiete ein Handinhandarbeiten vereinbart wurde. Die Preussische Staatsbank unterhält keine Filialen. Zur Erleichterung ihres Geld- verkehrs mit den Banken ausserhalb Berlins u. zur Verbesserung des Geldausgleichs der einzelnen Wirtschaftsbezirke mit Berlin unterhält sie Vermittlungsstellen in Frankfurt a. M. (bei der Frankfurter Bank), in Hamburg (bei der Liquidations-Casse in Hamburg A.-G.), in Köln (beim Kölner Kassen-Verein A.-G.), in Düsseldorf (bei der Landesbank der Rhein- provinz), in München (bei der Bayerischen Staatsbank) u. in Dresden (bei der Sächsischen Staatsbank). An eigenen Unternehmungen unterhält die Staatsbank nur noch das Staatliche Leih- amt zu Berlin. Ihre sonstigen, grösstenteils in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts erworbenen Fabrikbetriebe hat sie allmählich verkauft. Beteiligungen: British and German Trust Ltd. in London, Frankfurter Bank in Frank- furt a. M., Allgemeine Handelsbank A.-G. in Altenburg (Thür.), Deutsche Holzwirtschafts- bank A.-G. in Berlin, Bank für wertbeständige Anlagen A.-G. in Berlin, Zentrale Deutscher Getreide-Kreditbanken A.-G. in Berlin. Grundbesitz: a) Bankgebäude, umfassend die Einzelgrundstücke Jägerstr. 21/23, Mark- grafenstr. 37/38, Taubenstr. 27/30. b) Sonstiger Grundbesitz, umfassend die vom Staat- lichen Leihamt benutzten Grundstücke in Berlin, Jägerstr. 64 u. Linienstr. 98/Elsasser Str. 74. Handbuch der Deutschen Aktien-Gesellschaften. 1930. 5