Banken und andere Geld-Institute. 99 Aufsichtsrat: Vors. Min.-Dir. Geh. Rat Dr. Hans R. Hedrich, Dresden; I. Stellv. Gen.-Konsul Friedr. Jay, Leipzig; II. Stellv. Bank-Dir. Stadtrat Dr. Johannes Krüger, Dresden; sonst. Mitgl.: Bankier Konsul Adolf Arnhold, Präs. d. Sächs. Staatsbank C. Degen- hardt, Präs. Dr. Chr. Eberle, Dresden; Bank-Dir. Dr. Victor von Klemperer, Bankier S. Alfred Frhr. von Oppenheim, Köln; Reichs-Finanzmin. a. D. Dr. Peter Reinhold, Dresden; Gen.-Konsul Bank-Dir. Dr. Ernst von Schoen, Leipzig; Bankier Dr. Paul von Schwabach, Berlin; Betriebsrats-Mitgl.: Hermann Braunersreuther, Max Wunderlich. Zahlstellen: Eigene Kassen; Berlin: S. Bleichröder; Köln: Sal. Oppenheim jr. & Cie.; Leipzig: Allgem. Deutsche Creditanstalt, Sächs. Staatsbank, Dresdner Bank; Dresden u. Berlin: Gebr. Arnhold, Dresdner Bank; Dresden: Allg. Deutsche Creditanstalt, Sächs. Staatsbk. Sächsische Bodenereditanstalt in Dresden, Ringstrasse 50. Gegründet: 25./9. 1895, eingetr. 23./10. 1895. Zweck: Betrieb der den Hyp.-Banken nach den gesetzl. Bestimm. gestatteten Geschäfte. Kapital: RM. 9 000 000 in 45 000 Aktien zu RM. 100 u. 4500 Aktien zu RM. 1000. – Vorkriegskapital: M. 12 000 000. Urspr. A.-K. M. 5 000 000 erhöht bis 1911 auf M. 12 000 000, ferner erhöht v. 1922 bis 1923 auf M. 30 000 000 in 30 000 Akt. zu M. 1000 (über Kapitalsbeweg. s. Hdb. d. Dt. A.-G. Jahrg. 1927). Kap.-Umstell. lt. G.-V. v. 7./1. 1925 von M. 30 000 000 auf RM. 1 500 000 (20: 1) in 30 000 Aktien zu RM. 50. Lt. G.-V. v. 31./5. 1926 Erhöh. um RM. 1 500 000 in 15 000 Akt. zu RM. 100, div.-ber. ab 1./7. 1926, übern. von einem Konsort. (Dresdner Bank) u. den Aktion. im Verh. von einer neuen Aktie zu RM. 100 auf 2 alte Akt. zu RM. 50 zu 104 % angeb. Lt. G.-V. v. 5./1. 1927 weitere Erhöh. um RM. 3 000 000 in 1000 Akt. zu RM. 100 u. 2000 Akt. zu RM. 1000, div.-ber. ab 1 /1. 1927; übern. von einem Konsort. (Dresdner Bank). Auf bisher. Akt. im Gesamtnennwerte von je RM. 100 bzw. RM. 1000 konnte eine neue Aktie zu RM. 100 bzw. RM. 1000 zum Kurse von 104 % bezogen werden. Die G.-V. v. 3./3. 1928 beschloss Erhöh. um RM. 3 000 000 auf RM. 9 000 000 durch Ausgabe von 2000 Aktien zu RM. 1000 u. 10 000 Aktien zu RM. 100 mit Div.-Ber. ab 1./7. 1928. Die neuen Aktien, die zwecks Erweiterung der Umlaufsgrenze für die Pfandbriefe sowie zur Stärkung der eigenen Mittel geschaffen wurden, wurden an ein aus der Dresdner Bank, dem Bankhaus Gebr. Arnhold u. der Allgemeinen Deutschen Credit-Anstalt Abteilung Dresden, sämtlich in Dresden, bestehendes Konsortium zu 120 % mit der Massgabe begeben, sie den bisherigen Aktionären im Verh. von 2: 1 zu 125 % zuzüglich Börsenumsatzsteuer zum Bezug anzubieten. Sämtliche Emissionskosten gingen dabei zu Lasten der Ges. Das Agio ist dem gesetzlichen Reservefonds zugeflossen. Die 30 000 Aktien zu RM. 50 wurden 1928 umgetauscht in 10 000 Aktien zu RM. 100 u. 500 Aktien zu RM. 1000. Grossaktionäre: Dresdner Bank, Gebr. Arnhold. Pfandbriefe und Kommunal-Obligationen: Der Ges. ist durch Dekret des Sächs. Ministe- riums des Innern v. 25./10. 1895 bezw. 26./11. 1899 die Genehm. zur Ausgabe von auf Inh. laut. Hypoth.-Pfandbr. u. Kleinbahn-Oblig. u. zwar nach der Satzung bis zum 20fach. Be- trage des eingez. Grundkap., des gesetzl. R.-F. u. des Sonder-R.-F. oder das durch Gesetz bestimmte höhere Mehrfache, weiterhin zur Ausgabe von Komm.-Oblig., deren auszugeb. Betrag unter Hinzurechn. der im Umlauf befindl. Hypoth.-Pfandbr. den obengenannten Höchstbetrag nicht um mehr als zwei Fünfteile oder den durch Gesetz bestimmten höheren Teil übersteigen darf, auf einen Zeitraum von 99 J. erteilt worden. Die Staats- regier. hat zur Ausübung des ihr zustehenden Oberaufsichtsrechtes einen besond. Ver- treter bestellt. Die Ges. beleiht Grundstücke in der Regel nur zur 1. Stelle, u. zwar können mit Genehmig. des Sächs. Ministeriums des Innern als Centralbehörde Grundstücke im Freistaat Sachsen, die vorwiegend zum Betriebe der Landwirtschaft dienen, bis zu (städtische höchstens bis zu 60 %) des Wertes beliehen werden. Theater und Waldungen sind von der Beleih. ausgeschlossen; unter Waldungen werden hierbei nur solche gemeint, die ein selbständiges Beleihungsobjekt bilden würden, nicht solche, welche sich als Bestand- teil eines zu verpfänd. Landgutes darstellen. Bauländereien u. Baustellen sowie gewerb- liche Anlagen, insbes. Fabriken, Brauereien, Ziegeleien, Vergnügungsetablissements dürfen nicht über die Hälfte des Wertes beliehen werden. auch hat sich die Beleihung von Bau- ländereien u. Baustellen jedenfalls innerhalb der Hälfte des Kaufs- oder Übernahmepreises des Darlehnsnehmers zu halten. Die Beleih. von Neubauten, die noch nicht fertiggestellt sind, unterliegen den gleichen Beschränk. wie die Beleih. von Bauländergeien u. Baustellen. Die Wertermittlung erfolgt nach einer von der Aufsichtsbehörde genehm. Anweisuyg. Bei der Abschätzung gewerbl. Anlagen ist nur der von der jeweilig. Benutzungsart unabhäng. dauernde Wert zu berücksichtigen. In gleicher Weise gelten für die hypoth. Darlehen und für die Darlehen an Kleinbahnunternehm. die dafür besonders aufgestellten, von der Auf- sichtsbehörde genehmigten Grundzüge. Die Hypothekendarlehen, welche die Ges. gewährt, sind entweder a) unkündbar, d. h. durch Annuitäten, oder b) kündbar, d. h. in ungetrennter Summe, bezw. in Raten rückzahlbar. Gewährung von Darlehen in Hypoth.-Pfandbr. ist zulässig. Für alle ausgegebenen Pfandbriefe sind ganz die gleichen Sicherheiten vorhanden, da für alle Pfandbr. dieselben gesetz- u. satzungsm. Bestimmungen gelten u. die Gesamtheit *