? Banken und andere Geld-Institute. Das Lagerhausgeschäft am Ostbahnhof wurde 1921 verkauft. Wegen Aufnahme anderer Banken bzw. Bankgeschäfte s. Hdb. d. Dt. A.-G. Jahrg. 1919/20 u. früher. Interessengemeinschaft: Die a. o. G.-V. v. 31./3. 1921 hat den Vereinbar. zugestimmt, durch welche sich die Bayer. Handelsbank mit der Bayer. Vereinsbank in München u. Nürnberg u. mit der Vereinsbank in Nürnberg zu einer engen u. auf die Dauer berechneten Interessen- gemeinschaft zusammengeschlossen haben. Die dadurch bedingten Abänderungen des Ges.- Vertrages sind unter dem 28./4. 1921 vom Reichsrat, unter dem 4./5. 1921 von der Bayer. Staatsregierung genehmigt u. unter dem 10./5. 1921 in das Handelsregister eingetragen worden. Damit ist die Interessengemeinschaft vollinhaltlich in Kraft getreten, u. zwar vereinbarungsgemäss mit rückwirkender Kraft ab 1./1. 1920. Die Gemeinschaft, zu welcher sich die Bank mit den beiden Schwesterinstituten zusammengeschlossen hat, ist von zwei- facher Natur, teils beschränkt, teils unbeschränkt. Als Gemeinschaft des Betriebs ist sie beschränkt; sie ergreift nur die Bankabteilungen der drei Banken u. die Filialen der beiden Münchner Institute. In diesen Grenzen kann man, nicht im Rechtssinne, wohl aber wirt- schaftlich von einer Fusion sprechen: die Bankabteilungen der Bayer. Handelsbank u. der Vereinsbank Nürnberg u. die Filialen der Bayer. Handelsbank sind –— gegen Gewährung von M. 39 000 000 6 % Vorz.-Aktien, deren Dividendenbezug ruht. – auf die Bayer. Ver- einsbank übertragen u. mit der Bankabteilung u. mit den Filialen dieser Bank verschmolzen worden. Die Erträgnisse der drei Banken werden zusammengeworfen. In ihrer Eigenschaft als Hypothekenbanken bleiben die drei Banken selbständig. Den Aktion. der Bayer. Handels- bank wurden im Juni 1921 im Umtausch neue Aktien der Bayer. Vereinsbank zu 100 % angeboten. Kapital: RM. 14 000 000 in 65 000 Akt. (Nr. 30 001–95 000) zu RM 50 u. 21 500 Akt. zu RM. 500. – Vorkriegskapital: M. 44 500 000. Urspr. A.-K. M. 10 285 714.29, erhöht 1889 auf M. 15 285 714.29, 1895 auf 20 379 714.29, 1900 auf M. 27 171 714.29, 1906 auf M. 33 963 714.29, 1908 auf M. 35 600 000, 1912 auf M. 44 500 000, 1921 auf M. 50 000 000, lt. G.-V. v. 1./3. 1923 auf M. 55 000 000 u. lt. G.-V. v. 21./6. 1923 auf M. 65 000 000 in 65 000 Aktien zu M. 1000. Die Generalversamm- lung vom 24./3. 1925 beschloss, das Aktienkapital von M. 65 000 000 auf RM. 3 250 000 (20: 1) umzustellen in der Weise, dass die Aktien über je M. 1000 auf je RM. 50 abgestempelt wurden, während die Umstellung der auf fl. 200 lautenden Aktien derart erfolgte, dass auf 3 Gulden-Aktien eine neue Aktie zu RM. 50 u. eine in bar zur Auszahl. gelangende Spitze von RM. 1.43 abz. Börsenumsatzsteuer entfielen. Diejenigen Gulden-Aktien, deren Umtausch nach dem Verh. von 3: 1 nicht möglich war, blieben als Anteilscheine über je fl. 10 bestehen u. wurden dementsprechend abgestempelt. Lt. G.-V. v. 26./11. 1926 Erhöh. um RM. 2 000 000 in 4000 Akt. zu RM. 500, div.-ber. ab 1./1. 1927. Die neuen Aktien wurden zum Kurse von 125 % gegen Barzahl. u. Übernahme sämtl. Kosten der Kapitalerhöh. von der Bayer. Vereinsbank übernommen. Das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre auf die jungen Aktien wurde ausgeschlossen. Die G.-V. v. 15./11. 1927 genehmigte die Kapitalerhöh. um RM. 1 750 000 auf RM. 7 000 000. Ausgegeben wurden 3500 neue Aktien zu je RM. 500, ab 1./1. 1928 div.-ber. Unter Ausschluss des gesetzl. Bezugsrechts wurden die neuen Aktien von der Bayer. Vereinsbank zu 115 % übernommen. Die beschlossene Kap.-Erhöh. wird auf die Erreichung der Pfandbriefumlaufgrenze zurückgeführt. Die G.-V. v. 16./3. 1928 beschloss Erhöh. um RM. 3 000 000 durch Ausgabe von 6000 Akt. zu RM. 500, div.-ber. ab 1./1. 1928. Die neuen Akt. wurden zu 115 % von der Bayer. Vereinsbank übernommen. Lt. a. o. G.-V. v. 18./12. 1928 Erhöh. um RM. 4 000 000 in 8000 Akt. zu RM. 500, übernommen von der Bayerischen Vereinsbark zum Kurse von 110 %. Lt. Bek. vom Juli 1929 werden die Aktien zu RM. 50 in solche zu RM. 100 u. 500 umgetauscht. Pfandbriefe u. Kommunal-Schuldverschreibungen: Die Bayer. Handelsbank Boden- kreditanstalt ist berechtigt: 1) Zur Gewährung von hypoth. Darlehen im Deutschen Reiche gegen erste Hypothek, ferner zum Erwerb, zur Veräusserung und zur Beleihung von Hypoth., zur Gewährung nicht-hypoth. Darlehen an inländ. Körpersch. des öffentl. Rechts oder gegen Übernahme der vollen Gewährleistung durch eine solche Körpersch., zur Ge- währung von Darlehen an inländ. Kleinbahnunternehm. gegen Verpfänd. der Bahn. 2) Zur Ausgabe von Schuldverschreib. auf Grund der erworbenen Hypoth. (Hypoth.-Pfandbr.) bis zum 10fachen Betrage des eingezahlten A.-K., zur Ausgabe von Schuldverschreib. auf Grund der an inländ. Körpersch. des öffentl. Rechts oder gegen Übernahme der vollen Gewähr- leistung durch eine solche Körpersch. gewährten Darlehen (Kommunal-Oblig), zur Ausgabe von Schuldverschreib. auf Grund der gegen Verpfänd. der Bahn oder gegen Übernahme der vollen Gewährleistung durch eine inländ. Körpersch. des öffentl. Rechts an Kleinbahnunter- nehm. gewährten Darlehen (Kleinbahn-Oblig.). Der Geschäftsbetrieb der Bayer. Handelsbank Bodenkreditanstalt unterliegt ausser den Vorschriften des Hypoth.-Bank-Ges. den Bestimmungen einer Geschäftsordnung, welche vom A.-R. festzusetzen ist und der Genehmigung der Staatsregierung bedarf. Die Pfandbr. u. Kommunal-Oblig. werden seitens der Reichsbank in I. Klasse beliehen. Das bayer. Staatsminist. der Justiz erklärte am 9. Sept. 1899 die Pfandbr. in Bayern ab 1. Okt. 1899 zur Anlegung von Mündelgeld für geeignet, ebenso wurden sie samt den Kommunal- Oblig. vom bayer. Staatsministerium des Innern beider Abteilungen am 30. Okt. bzw. 3. Nov. 1899 sowie der Finanzen v. 13. u. 17./5. 1905 zur Anlegung von Kapitalien der Ge- meinden und Stiftungen, auch der Kirchen- und Pfründestiftungen, sowie der sonstigen nicht unter gemeindlicher Verwaltung stehenden Stiftungen zugelassen. ...