232 Banken und andere Geld-Institute. Aufsichtsrat: (6–9) Vors. Brauerei-Dir. Guido von Oertzen, Stellv. Rechtsanw. Hans Buchtien, Rostock; Ökonomierat Otto Frick, Kirchstück; Kaufm. Ludwig Hermes, Fabrikbes. Ernst Lehment, Oberstleutn. a. D. Paul Stage; Betr.-Rat: Hugo Lichtwark, Herm. Schroeder. Zahlstellen: Ges.-Kassen, sowie sämtl. Niederlassungen; Berlin: Deutsche Bank u. Disconto-Ges. Rotenburger Bankverein Akt.-Ges., Rotenburg i. Hann., Grosse Strasse 16. Gegründet: 6./4. 1923; eingetr. 7./4. 1923. Gründer s. Hdb. d. Dt. A.-G. Jahrg. 1924/25. Zweck: Bank u. Handelsgeschäfte jegl. Art, insbes. durch Übernahme u. Fortführ. bisher von der Hannoverschen Spar- u. Leihbank A.-G. Rotenburg u. der Sparkasse des Fleckens Rotenburg betrieb. bankmässiger Geschäfte. Nach Mitteil. der. Ges. vom 14./12. 1927 ruhen die Geschäfte der Ges. vollständig. Kapital: RM. 5000. Urspr. M. 10 Mill. in 400 Vorz.-Akt. zu M. 10 000, 6000 St.-Akt. zu M. 1000, übernommen von den Gründern zu 100 %. Lt. G.-V. v. 22./12. 1924 Umstell. auf RM. 5000. Geschäftsjahr: Kalenderj. Gen.-Vers.: Im I. Geschäftshalbj. Bilanz am 31. Dez. 1929: Aktiva: Postscheck 9, Banken 4250, Verlust 740. Sa. RM. 5000. – Passiva: A.-K. RM. 5000. Gewinn- u. Verlust-Konto: Debet: Vortrag 947, Unk. u. Steuern 50. – Kredit: Zs. 97, Eff. 161, Verlust 740. Sa. RM. 999. Dividenden: 1924–1929: 0 %. Direktion: Senator u. Sparkassen-Dir. Heinr. Vorwerk. Aufsichtsrat: Bürgermstr. Hans Wieck, Bäckermeister Heinr. Riehl, Wilh. Rinck, Otto Wischmann, Heinr. Röhrs, Rotenburg. Zahlstelle: Ges.-Kasse. Allgemeine Bodenkreditbank Aktiengesellschaft, Saarbrücken, Kaiserstr. 31. Gegründet: 28./8. 1929; eingetr. 1./10. 1929. Die Ges. wurde gegründet infolge Verein- barung zwischen der Hypoth.-Bank Saarbrücken A.-G. u. der Saarländ. Immobilien-Credit- Zentral-Kasse A.-G., beide in Saarbrücken als Tochterges. dieser beiden Bodenkredit-Institute (Beteil. der Hypoth.-Bank Saarbrücken 55 %, der Saarländ. Immobilien-Credit-Zentral-Kasse 45 % des A.-K.). Gründer: Prokurist Walter Köhl, Saarbrücken; Prokurist Theodor Bücheler, Forbach; Prokurist Karl Naumann, Wiebelskirchen; Bankbeamter Georg Dietrich, Mittel- bexbach; Bankbeamter Richard Busse, Saarbrücken. Zweck: Hypothekarische Beleihung von Grundst., Ausgabe von Schuldverschreibungen auf Grund der erworbenen Hypotheken u. der Betrieb der im §. 5 des Hypothekenbank- gesetzes v. 13./7. 1899 in Verbindung mit Artikel 2 der VO. betr. Anderung u. Ergänzung des Hypothekenbankgesetzes v. 10./4. 1919 zugelassenen Geschäfte. — Die Allg. Bodenkredit- bank A.-G. ist satzungsgemäss eine reine Hypothekenbank. Sie unterliegt der Staatsaufsicht. Aufsichtsbehörde ist das Mitglied der Regierungskommission des Saargebiets für wirtschaft- liche Angelegenheiten u. in dessen Auftrag die Dir. für wirtschaftliche Angelegenheiten in Saarbrücken. – Nach $ 2 der Satzung in Verbindung mit Art. 2 der Verordn. betreffend Ander. u. Ergänz. des Hyp.-Bankgesetzes vom 10./4. 1929 kann die Allg. Bodenkreditbank im Saargebiet Goldpfandbriefe auf Grund von ausserhalb des Saargebiets erworbenen Gold-Hyp. ausgeben, vorbehaltlich einer besonderen Ermächtig., die für das Gebiet eines jeden Staates durch das Mitglied der Regierungskommission für wirtschaftliche Angelegen- heiten zu erteilen ist. Die Ermächtig. für das Deutsche Reich ist am 8./1. 1930 erteilt. Die Goldpfandbriefe, welche durch Gold-Hyp. im Reichsgebiet gedeckt sind, tragen die Serienbezeichn. D. Sie werden ebenso wie die S-Serie, welche durch Hyp. im Saargebiet gedeckt ist, in mehreren Abschnitten mit den Bezeichn. Lit. A, B, C usw. von je Fr. 10 000 000 ausgegeben. Kapital: Fr. 5 000 000 in 5000 Nam.-Akt. zu Fr. 1000, übern. von den Gründern zu pari, zunächst mit 25 % eingezahlt. Hypotheken-Pfandbriefe von 1929: Serie F Lit. A Fr. 10 000 000 auf Grund von im Saargebiet erworbenen Hyp. Die Genehmig. zur Ausgabe ist unterm 24./8. 1929 erteilt, die Pfandbriefe aber bisher nicht in Verkehr gebracht worden. Hypotheken-Pfandbriefe von 1929: Serie 8 Lit. A Fr. 10 000 000; Stücke zu Fr. 500, 1000, 5000 u. 10 000. Zs. 7 %; 2./1. u. 1./7. Die Pfandbriefe sind im Saargebiet gemäss Reichs. stempelgesetz Tarif Nr. 2 Ziffer a verstempelt. Eine Kapitalertragsteuer wird im Saargebiet nicht erhoben. In Frankreich sind Kapital u. Zinsen frei von Kapitalertragsteuer u. von jedem Stempel gemäss der Französisch-Saarländischen Konvention v. 5./7. 1922. Die Pfand- briefe sind durch Auslosung zum Nennwert oder Rückkauf bis spätestens 2./1. 1957 tilgbar. Tilgung durch Auslosung vor dem 2./1. 1935 ist ausgeschlossen. Sicherheit: Die Pfandbriefe sind durch erststellige Hypotheken ausschliesslich auf saarländische Grundstücke gesichert. Die Hypotheken lauten gemäss Verordnung der Regierungskommission des Saar- gebietes v. 18./5. 1923 auf französische Franken u. entsprechen den Vorschriften des deutschen Hypothekenbankgesetzes v. 13./7. 1899. Die Pfandbriefgläubiger geniessen bevorrechtigte