1616 Verschiedene Gesellschaften, neueste Gründungen, Nachträge. Mit der Bildung der getrennten Teilungsmassen für Pfandbriefe u. Kommunal Opblig wird begonnen, sobald die in Aussicht stehende nähere Regelung durch Verordn. über a Aufwertung von Pfandbriefen bzw. von Kommunal-Oblig. ergangen ist. Verordnung über Feingoldhypotheken: Durch Verordn. der Saar-Regier. v. 20./1.1927 Kkann eine Hypothek in der Weise bestellt werden, dass die Höhe der aus dem Grundstück zu zahlenden Geldsummen durch den amtlich festgestellten oder festgesetzten Preis einer bestimmten Menge von Feingold bestimmt wird. Bei der Eintrag. der Feingoldhyp. im Grundbuch ist der Geldbetrag durch die Menge des Feingoldes zu bezeichnen. Werden von einer Hypothekenbank Hypoth.-Pfandbr. ausgegeben, deren Nennwert durch den amtlich festgestellten oder festgesetzten Preis einer bestimmten Menge von Feingold be. stimmt ist, gleichviel ob die Feingoldmenge in gesetzlicher oder anderer Währung aus. gedrückt ist, so gelten die nachstehenden Vorschriften: 1. Der Gesamtbetrag der im Umlauf befindl. Hypoth.-Pfandbr. jeder Gattung muss in Höhe des Nennwertes jederzeit durch Hypoth. gleicher Gattung von mind. gleicher Höhe u. mind. gleichem Zinsertrage gedeckt sein. Als Ersatzdeckung können nur solche wertbeständige Schuldverschreib. verwendet werden, die von einer öffentl. Körperschaft oder von unter staatlicher Aufsicht stehenden Banken ausgestellt oder gewährleistet sind, u. von der Reg.-Kommission als Ersatzdeckung geeignet bezeichnet sind, sowie Geld derjenigen Währung, in der die Feingoldmenge be- stimmt ist. Bei Feststellung des Betrages, bis zu dem Hypoth.-Pfandbr. ausgegeben werden dürfen, ist für die Berechnung des Wertes wertbeständ. Pfandbr. u. wertbeständ. Schuld- verschreib. der Tag massgebend, an dem die neu auszugebenden Pfandbr. oder Schuld. verschreib. von dem Treuhänder ausgefertigt worden sind. Für jede Gattung der zur Deckung von Pfandbr. bestimmten Hypoth. ist ein besonderes Register zu führen. Jede eine besondere Serienbezeichnung tragende Ausgabe gilt als Gattung. Als amtlich fest- gestellter Preis für Feingold gilt nur der von der Direktion für wirtschaftl. Angelegen- heiten im Regierungsamtsblatt bekanntgegebene Londoner Goldpreis. Die Umrechnung in die gesetzl. Währung erfolgt nach dem Mittelkurs der Pariser Börse auf Grund der letzten amtl. Notiz vor dem Tage, der für die Berechnung der Kapital-Tilg.- u. Zinsbeträge sowie der sonst. Nebenleistungen massgebend ist. Ist ein Durchschnittspreis massgebend, so erfolgt die Umrechnung nach dem Durchschnittskurse desselben Zeitraumes. Für eine Hypoth.-Bank, welche Pfandbr. in Doll. (Goldwähr. der Ver. Staaten von Amerika von oder entsprechend dem gegenwärtigen Gewicht u. Feingehalt) ausgibt, können Hypoth. oder Grundschulden gleicher Art in das Grundbuch eingetragen werden. 1 Doll. = 1.30463 9 Feingold. Für die Umrechnung der wiederkehrenden Leistungen in die gesetzl. Währung gilt als letzter amtlich festgestellter Kurs derjenige von der Direktion für wirtschaftl. Angelegenheiten festgestellte Kurs, zu welchem die Hypoth.-Bank in Bar- oder Termin- verkehr die fälligen oder fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen mit Ausschluss derjenigen, welche zur Zeit der Eindeckung bereits erledigt sind, nach vorheriger Zu- stimmung der Direktion für wirtschaftl. Angelegenheit in der gesetzl. Währung des Saar- gebietes eingedeckt hat. Falls mehrere Käufe zu demselben Deckungszweck stattgefunden haben, ist der Durchschnittskurs unter Berücksichtig. der einzelnen Kapitalbeträge festzustellen. Auf Grund des Beschl. der Regierungskommission des Saargebietes vom 17./2. 1927 u. auf Grund des Art. 9 Ziffer 6 der Verordnung der Regierungskommission vom 20./1. 1927, betr. Feingoldhyp. wurde der Hypothekenbank Saarbrücken die Genehmigung erteilt, die erste Serie der auf Dollar der Vereinigten Staaten lautenden Hypothekenpfandbriefe auszugeben. 6½ % Pfandbriefe Em. von 1924: In Umlauf am 31./12. 1929: Fr. 156 500 7 % Goldpfandbriefe Serie I F. Fr. 8 000 000 (1 Fr. = O. ossss g Feingold); ausgegeben lt. Genehmig. der Reg.-Kommission des Saargebietes vom 7./11. 1928. Stücke zu Fr. 500. Zs. 1./4. u. 1./10. Tilg. durch Auslos. zu 100 % oder Rückkauf bis spät. 2./1. 1951. Tilg. durch Auslos. vor dem 2./1. 1935 ausgeschlossen. Die Serie I F wurde von einem Konsort, bestehend aus der Deutschen Bank Fil. Saarbrücken in Saarbrücken u. der Firma Alfred Levy & Co., Luxemburg u. Brüssel fest übernommen u. zum Kurse von 97 % ausgegeben. – Kurs: Zulass. zum Handel an der Frankfurter Börse 7 % Goldpfandbriefe Serie II F. Fr. 10 000 000 (1 Fr. = 0.05895 g Feingold); ausgegeben lt. Genehmig. der Reg. Kommission des Saargebietes v. 25./2. 1929. Stücke zu Fr. 500, 1000, 5000 u. 10 000. Zs. 1./4. u. 1./10. – Die Tilg. erfolgt durch Auslos. zu 100 % oder durch Rückkauf bis spät. 2./1. 1951. Eine Tilg. durch Auslos. ist vor dem 2./1. 1935 ausgeschlossen. – Kurs: Zulass. zum Handel an der Frankf. Börse wurde im Mai 1929 beantragt. 7 % Goldpfandbriefe Serie III F. Fr. 10 000 000 (1 Fr. = 0.05895 g Feingold); ausgegeben lt. Genehmig. der Reg.-Kommission des Saargebietes v. 24./8. 1929. Stücke zu Fr. 10 000. Zs. 1./4. u. 1./10. – Die Tilg. erfolgt durch Auslos. zu 100 % oder durch Rückkauf bis spätestens 1./10. 1949. Eine Tilg. durch Auslos. ist vor dem 1./10. 1934 ausgeschlossen. 7 % Goldpfandbriefe Serie IV F. Fr. 10 000 000 (1 Fr. = 0.05895 g Feingold); lt. Genehmig der Reg.-Kommission des Saargebietes v. 24./8. 1929. – Die Serie IV F war bis Ende 1929 noch nicht ausgegeben. Goldpfandbriefe Ser. D. Lt. Bek. v. Januar 1930 wurde der Hypothekenbank Saarbrücken die Genehmigung erteilt, im Saargebiet eine Serie D von Pfandbriefen in Verkehr zu bringen, die auf Franken (Goldwährung der französischen Republik: 1 EFr. = 0.05895 g Feingold) lauten. Die Gesamtausgabe soll in mehreren Abschnitten von ge Fr. 10 000 000 u. in Stücken von je Fr. 500, 1000, 5000 u. 10 000 erfolgen; die Ausgabe eines